Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.05.1974, Az.: 1 ABR 101/73
Einblicksrecht; Bruttolohnliste; Bruttogehaltsliste; Außertarifliche Angestellte; Darlegungspflicht; Interesse; Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit; Erforderlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.05.1974
- Aktenzeichen
- 1 ABR 101/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 22.08.1973 - 1 (2) Ta BV 8/73
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 80 Abs. 2 BetrVG 1972
- § 1 Nr. 2 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten in der chemischen Industrie vom 22. Februar 1973
- § 11b Nr. 3 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten in der chemischen Industrie vom 22. Februar 1973
Fundstelle
- DB 1974, 1868 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Einblicksrecht in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter kann mit Ausnahme der außertariflichen Angestellten jederzeit, also auch ohne schlüssige Darlegung eines besonderen Anlasses, ausgeübt werden. Etwas anderes ist auch nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit herzuleiten, der gerade in § 80 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 eine besondere gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Das Wort "erforderliche" Unterlagen bezieht sich nur auf den Umfang der zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
2. Bei übertariflichen Entgelten bedarf es nicht einer besonderen Darlegung des Betriebsrats, deren Zahlung beruhe auf einer kollektiven oder kollektivähnlichen Regelung.