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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.05.1974, Az.: 1 ABR 101/73

Einblicksrecht; Bruttolohnliste; Bruttogehaltsliste; Außertarifliche Angestellte; Darlegungspflicht; Interesse; Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit; Erforderlichkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.05.1974
Aktenzeichen
1 ABR 101/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 22.08.1973 - 1 (2) Ta BV 8/73

Fundstelle

  • DB 1974, 1868 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Einblicksrecht in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter kann mit Ausnahme der außertariflichen Angestellten jederzeit, also auch ohne schlüssige Darlegung eines besonderen Anlasses, ausgeübt werden. Etwas anderes ist auch nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit herzuleiten, der gerade in § 80 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 eine besondere gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Das Wort "erforderliche" Unterlagen bezieht sich nur auf den Umfang der zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

2. Bei übertariflichen Entgelten bedarf es nicht einer besonderen Darlegung des Betriebsrats, deren Zahlung beruhe auf einer kollektiven oder kollektivähnlichen Regelung.