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Bundesfinanzhof
v. 16.07.1997, Az.: II R 39/95

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.07.1997
Aktenzeichen
II R 39/95
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1997, 27284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1998, 213

Tatbestand:

1

A war Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in X. A beauftragte den Architekten B sowie Herrn M, den Geschäftsführer einer Bauunternehmung C-GmbH, die Bebauung dieses Grundstücks mit vier Reihenhäusern zu planen. Hierzu wurde am 11. November 1987 bei der Stadt X ein Bauantrag gestellt, der am 19. Februar 1988 genehmigt wurde. B erstellte danach einen Prospekt, in dem die Grundstücksparzellen sowie die Reihenhäuser einheitlich zu einem "Komplettpreis" von 292. 500 DM angeboten wurden. Entsprechend wurde auch in Zeitungen inseriert und für den Verkauf der Grundstücke und der Reihenhäuser geworben. Der Prospekt enthält neben Ansichts- und Grundrißskizzen eine genaue Berechnung der Wohnfläche und eine ausführliche Baubeschreibung.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28. Juli 1988 zu je 1/2 Miteigentumsanteil eine der Teilflächen zum Kaufpreis von 100. 000 DM. Für A handelte dabei M als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Erklärung des M wurde später von A genehmigt.

3

Am 7. September 1988 beauftragten die Kläger die C-GmbH mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Reihenhauses auf dem Grundstück. Der Pauschalpreis sollte 185. 525 DM betragen.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah als einheitlichen Vertragsgegenstand dieser Verträge das Grundstück einschließlich des noch zu errichtenden Reihenhauses an und setzte durch gleichlautende Bescheide vom 10. November 1988 nach einer Gegenleistung von jeweils 142. 763 DM Grunderwerbsteuer gegen die Kläger in Höhe von jeweils 2. 855 DM fest.

5

Der Einspruch der Kläger hatte insoweit Erfolg, als das FA aufgrund des Hinweises der Kläger, nur 146. 908 DM an die C-GmbH bezahlt zu haben, die Grunderwerbsteuer auf jeweils 2. 469 DM ermäßigt hat. Im übrigen wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.

6

Ihre Klage, mit denen die Kläger geltend machten, sich erst nach Abschluß des Grundstückskaufvertrages endgültig entschlossen zu haben, den Bauvertrag mit der C-GmbH abzuschließen, und mit der sie beantragten, die Grunderwerbsteuer auf jeweils 1. 000 DM herabzusetzen, hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Es liege ein einheitliches Vertragswerk vor. Die Kläger seien zumindest faktisch gezwungen gewesen, nicht nur das unbebaute Grundstück, sondern gleichzeitig das darauf zu errichtende Gebäude mit zu erwerben. Aus den Aussagen der vom FG vernommenen Zeugen ergebe sich, daß die Kläger ein einheitliches Objekt, nämlich ein bebautes Grundstück, aus einer Hand erworben hätten. A habe von Anfang an dem B sowie M die Vermarktung des Grundstücks überlassen. Es sei kaum vorstellbar, daß Kaufinteressenten zum Zuge gekommen wären, von denen der Bauunternehmer nicht habe sicher sein können, daß diese auch mit der C-GmbH den Bauerrichtungsvertrag abschließen würden. Der tatsächliche Geschehensablauf zeige, daß diese Erwartung erfüllt worden sei. Im übrigen habe für die Kläger ein faktischer Zwang zum Abschluß des Vertrages mit der C-GmbH bestanden, da diese das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben habe. Der Umstand, daß die Kläger im Vorfeld von einer anderen Firma ein um 40. 000 DM höheres Angebot eingeholt hätten, sei kein Indiz dafür, daß die Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich des Abschlusses des Werkvertrages noch frei gewesen seien. Dieses Vergleichsangebot sei oberflächlich erstellt und enthalte keine klare und nachvollziehbare Kostenaufstellung und sei deshalb als Gefälligkeitsangebot anzusehen.

7

Hiergegen richtet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Kläger. Diese rügen neben Verfahrensverstößen Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983).

8

In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Kläger geltend, das FG habe in unzulässiger Weise Beweisanträge übergangen. Das FG habe durch Beweisbeschluß die Vernehmung des M als Zeugen für die Umstände des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks angeordnet, M allerdings nicht als Zeugen vernommen. Das FG habe keinerlei Maßnahmen ergriffen, um den Zeugen M zu erreichen. Unter diesen Umständen hätte das FG nicht von der Unerreichbarkeit des Zeugen M ausgehen dürfen. Wäre M vom FG vernommen worden, hätte dieser bestätigt, daß die Kläger bezüglich des Abschlusses des Gebäudeerrichtungsvertrages keineswegs gebunden gewesen seien und M den Grundbesitz auch an solche Erwerber veräußert hätte, die den Bauvertrag nicht mit ihm abschließen würden.

9

Ferner habe das FG die Beweisanträge der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1994, die ihr Prozeßbevollmächtigter ausweislich des Terminprotokolls in der mündlichen Verhandlung wiederholt und ausdrücklich aufrecht erhalten habe, übergangen. Wären die dort zusätzlich als Zeugen benannten Personen vernommen worden, hätten sich erhebliche gegen eine faktische Bindung der Kläger bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages sprechende Gründe ergeben. Insbesondere hätte sich herausgestellt, daß sich die Kläger erst geraume Zeit nach Abschluß des Grundstückskaufvertrages entschlossen hätten, mit der C-GmbH einen Bauerrichtungsvertrag abzuschließen.

10

Das FG habe im übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen, unter denen eine faktische Bindung an eine bestimmte Bebauung angenommen werden könnte, verkannt. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) neuerdings annehme, bereits die Hinnahme eines von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablauf könne einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Gebäudeerrichtungsvertrag indizieren, bedeute dies für den Streitfall nicht, daß ein einheitliches Vertragswerk vorliege. Denn im Streitfall habe für die Kläger nicht nur die Möglichkeit einer anderen baulichen Gestaltung bestanden. Vielmehr hätten die Kläger eine entsprechende anderweitige Baurealisierung zunächst auch konkret angestrebt und planerisch vorbereitet, so daß von einer bloßen ununterbrochenen Hinnahme eines auf der Anbieterseite geplanten Geschehensablaufs nicht gesprochen werden könne. Es sei rechtlich bedenklich, auch in den Fällen einen engen sachlichen Zusammenhang anzunehmen, in denen der Grundstückserwerber lediglich auf ein Bauerrichtungsangebot zurückgreife, welches bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages bereits neben bzw. mit der unbebauten Grundstücksfläche angeboten worden sei.

11

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des FG die Grunderwerbsteuerbescheide vom 10. November 1988 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 1991 die Grunderwerbsteuer auf jeweils 1. 000 DM festzusetzen.

12

Das FA beantragt die Revision zurückzuweisen.

Gründe

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Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

14

1. Das FG hat - im Ergebnis - zutreffend als einheitlichen Vertragsgegenstand des Grundstückskaufvertrages vom 28. Juli 1988 sowie des Bauerrichtungsvertrages vom 7. September 1988 das mit einem Reihenhaus bebaute Grundstück angesehen.

15

Der für den Umfang der Gegenleistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 erfüllende (zivilrechtliche) Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes kann sich auch aus zwei (oder mehreren) an sich selbständigen Verträgen ergeben, soweit zwischen diesen ein rechtlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht. Abgesehen von dem Fall der rechtlichen Bestandsverknüpfung durch den Willen der Parteien ist in solchen Fällen Gegenstand des Erwerbsvorgangs aufgrund sachlichen Zusammenhangs der Verträge das Grundstück in bebautem Zustand, wenn der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, [BFH 18.10.1989 - II R 143/87] und II R 85/87, BFHE 158, 483, [BFH 18.10.1989 - II R 85/87] BStBl II 1990, 181 [BFH 18.10.1989 - II R 85/87]; vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357 [BFH 05.02.1992 - II R 110/88]; vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823, 825, und vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637, 638).

16

Dies ist u. a. dann der Fall, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 333 [BFH 23.11.1994 - II R 53/94]). Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag; eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages auf eine bestimmte Bebauung ist nicht erforderlich. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne daß es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (vgl. Senatsurteile in BFHE 176, 450, [BFH 23.11.1994 - II R 53/94] BStBl II 1995, 331, 333 [BFH 23.11.1994 - II R 53/94], und vom 23. August 1995 II R 93/92, BFH/NV 1996, 354).

17

Nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen nicht angegriffenen und deswegen nach § 118 Abs. 2 FGO den Senat bindenden Feststellungen des FG wurde den Klägern von B und M das streitige Grundstück einschließlich der Bebauung mit einem Reihenhaus, für welches bereits eine Baugenehmigung vorlag, zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten. Der von B erstellte Verkaufsprospekt enthält hierzu u. a. neben dem Gesamtkaufpreis genaue Lage-, Ansichts- und Grundrißskizzen sowie ferner eine detaillierte Baubeschreibung. Die Kläger haben dieses einheitliche Angebot - wenn auch in zwei Teilakten - im wesentlichen unverändert angenommen. Die darin liegende Hinnahme des von der Anbieterseite (B und M) vorbereiteten Geschehensablaufs seitens der Kläger indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung. In einem solchen Fall kommt der Reihenfolge des Abschlusses der Verträge keine Bedeutung zu, so daß ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang auch dann vorliegen kann, wenn zunächst der Grundstückskaufvertrag und danach erst der Gebäudeerrichtungsvertrag abgeschlossen werden.

18

Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es nach der Senatsrechtsprechung, an der ausdrücklich festgehalten wird, nicht darauf an, ob in dem Zeitraum zwischen dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages und dem Abschluß des Gebäudeerrichtungsvertrages für die Erwerber tatsächlich oder rechtlich die Möglichkeit bestand, den Bauvertrag nicht mit dem vorgesehenen Vertragspartner, sondern mit einem Dritten abzuschließen. Eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages ist auch insoweit für die Annahme eines objektiv engen sachlichen Zusammenhangs nicht erforderlich. Es kann deshalb in solchen Fällen auch keine Rolle spielen, ob ein im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages rechtlich oder tatsächlich noch nicht gebundener Erwerber tatsächlich Überlegungen anstellt, möglicherweise den Bauerrichtungsvertrag mit einem anderen als dem vorgesehenen Bauunternehmer abzuschließen, oder - ohne weitere Prüfung - den Bauerrichtungsvertrag mit dem vorgesehenen Unternehmer abschließt. Denn die in der tatsächlichen Hinnahme des vorgegebenen Bebauungs- und Vertragskonzeptes liegende Indizwirkung kann nicht durch von Angebot und Gesamtkonzept abweichende, letztendlich aber nicht verwirklichte Absichten eines Erwerbers beseitigt werden.

19

Da bereits aus diesem Grunde ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Gebäudeerrichtungsvertrag gegeben ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob - wovon das FG nicht ganz bedenkenfrei ausgegangen ist - eine faktische Bindung der Kläger an die Beauftragung der C-GmbH bestand.

20

2. Die von den Klägern erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung greift unter diesen Umständen nicht durch. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG ein Verfahrensfehler vorliegt. Gemäß § 126 Abs. 4 FGO ist nämlich die Revision auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn das FG-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers mangelhaft ist, sich aber mit anderer, von dem Verfahrensmangel unabhängiger Begründung rechtfertigen läßt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098, 1100 [BFH 09.08.1990 - V R 134/85]; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 126 Rdnr. 7, m. w. N.).

21

Die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung bezieht sich ausschließlich auf die Frage, wann sich die Kläger letztendlich entschlossen haben, die im Rahmen des Gesamtkonzeptes angebotenen Bauverträge mit der C-GmbH abzuschließen. Auf diese Frage kommt es aber, wie oben unter II. 1. ausgeführt, nicht an, weil die in der tatsächlichen Hinnahme des angebotenen Gesamtkonzeptes liegende Indizwirkung hierdurch nicht beseitigt wird. Falls das FG auf der Basis seiner Rechtsauffassung verfahrensfehlerhaft die Sachaufklärung zu diesem Punkt unterlassen hätte, wäre die Revision gemäß § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen.