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§ 18 SHBeamtVG - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
SHBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-22

Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.