Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2026, Az.: 3 StR 13/26
Änderung in den Schuldsprüchen auf Revisionen der Angeklagten; Fehlerhafte Verurteilung der Angeklagten durch Zurechnung der Entwendung der Autokennzeichen durch den Mitangeklagten mit Verurteilung auch wegen tateinheitlichen Diebstahls; Keine Mitwirkung der Angeklagten am ausschließlich vom Mittäter gesteuerten Tatgeschehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.2026
- Aktenzeichen
- 3 StR 13/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:310326B3STR13.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 23.09.2025 - AZ: 170 KLs-315 Js 230/25-11/25
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Fragen von Täterschaft und Teilnahme sind bei mehreren Delikten für jeden Beteiligten bezogen auf jeden Straftatbestand und die Konkurrenzen gesondert zu beurteilen. Der Umstand, dass ein Angeklagter den Gesamtplan befürwortet, macht ihn deshalb nicht zu einem Teilnehmer jeder diesem unterfallenden strafbaren Handlung.
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. September 2025 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind
- a)
der Angeklagte H des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis,
- b)
die Angeklagten Q und A jeweils des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung, H zusätzlich wegen tateinheitlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, zu Jugendstrafen von vier Jahren (H ), drei Jahren (A ) beziehungsweise einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unter Einbeziehung einer Vorverurteilung (Q ) verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Der Angeklagte H beanstandet außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Angeklagten H erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegten Gründen nicht durch.
2. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt zu Schuldspruchänderungen dahin, dass für jeden Angeklagten der tateinheitlich ausgeurteilte Diebstahl entfällt.
a) Soweit hierfür von Belang, hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten und drei Mitangeklagte wollten unter Federführung H H s gemeinsam ein Juweliergeschäft überfallen. Ihr Tatplan sah vor, das Fluchtfahrzeug mit falschen Kennzeichen zu versehen. Zu diesem Zweck begab sich ein Mitangeklagter in ein Industriegebiet und entwendete dort in Abwesenheit der anderen die Nummernschilder eines fremden Pkw. Diese übergab er später auf einem Parkplatz H , der sie vor den Augen aller an den Fluchtwagen montierte. Anschließend fuhr H , der keine Fahrerlaubnis besaß, die Gruppe mit dem präparierten Fahrzeug zum Juweliergeschäft. Q , A und zwei Mitangeklagte drangen maskiert in den Laden ein, bedrohten eine Angestellte mit einer geladenen Schreckschuss- sowie einer Gaspistole, einer Axt und erhobenen Fäusten, schleuderten sie schmerzhaft gegen das Mobiliar, zertrümmerten mehrere Vitrinen und nahmen Uhren und Schmuck im Wert von etwa 1.000 € an sich. Sodann fuhr H die Gruppe mit überhöhter Geschwindigkeit davon.
b) Das Landgericht hat den Angeklagten die Entwendung der Autokennzeichen durch den Mitangeklagten zugerechnet und sie deshalb auch wegen tateinheitlichen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50 mwN).
bb) Gemessen daran sind die Angeklagten keine Mittäter des Diebstahls. Der Mitangeklagte entwendete die Kennzeichen auf eigene Faust, ohne dass die Angeklagten am Geschehen im Industriegebiet mitwirkten oder sich auch nur in der Nähe aufhielten. Ebenso wenig leisteten sie einen fördernden Beitrag im Vorbereitungsstadium oder eine andere Unterstützung. Zwar hatten sie ein eigenes Interesse an der Tat, weil sie die Diebesbeute für die Manipulation ihres Fluchtwagens verwenden wollten. Mangels jeglicher Tatherrschaft über den Diebstahl oder eines Willens dazu genügt dies aber nicht.
Dass die Angeklagten die Nummernschilder, wie von vornherein geplant, in Kenntnis und Billigung des tatbestandsmäßigen Geschehens für ihre Zwecke nutzten, macht sie im Übrigen nicht zu (sukzessiven) Mittätern. Denn die Beute war bereits gesichert, als die Gruppe auf dem Parkplatz zusammentraf, und die Tat somit beendet. In diesem Stadium kann eine hinzutretende Person, die das Geschehen kennt, billigt und ausnutzt, nicht mehr zum Mittäter werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 StR 594/18, NStZ 2019, 513 Rn. 6 mwN).
Eine Mittäterschaft folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass der Diebstahl Teil des Gesamtplans "Überfall auf das Juweliergeschäft" war, zu dessen Vorbereitung und Durchführung den Mitwirkenden - von allen gebilligt - unterschiedliche Rollen zukamen. Denn Fragen von Täterschaft und Teilnahme sind bei mehreren Delikten für jeden Beteiligten bezogen auf jeden Straftatbestand und die Konkurrenzen gesondert zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2025 - 3 StR 167/25, juris Rn. 6 mwN sowie sinngemäß etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 6 StR 539/24, juris Rn. 5 ff.). Der Umstand, dass die Angeklagten den Gesamtplan befürworteten, macht sie deshalb nicht zu Teilnehmern jeder diesem unterfallenden strafbaren Handlung.
cc) Danach sind die Angeklagten nicht des Diebstahls schuldig. Die entsprechende tateinheitliche Verurteilung hat für sie zu entfallen. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung der Schuldsprüche (§ 354 Abs. 1 analog StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
3. Der Bestand der gegen die Angeklagten verhängten (Einheits-)Jugendstrafen wird durch die Schuldspruchänderungen jeweils nicht gefährdet. Angesichts des die Tat prägenden Raubüberfalls auf das Juweliergeschäft ist auszuschließen, dass der Kennzeichendiebstahl auf die landgerichtliche Sanktionsauswahl und -bemessung Einfluss genommen hat, die, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, für sich genommen bei keinem der Angeklagten einen Rechtsfehler erkennen lässt.
4. Gleiches gilt für die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, einen der Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.