Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.1979, Az.: 3 StR 206/79
Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.07.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 206/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 20.11.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
1. Chemielaborant Günter J. aus L., geboren am ... 1955 in K.
2. Schaufenstergestalterin Jutta Ja., geborene W., aus Le., geboren am ... 1955 in K.
3. Groß- und Außenhandelskaufmann Ivica Ivan F. aus Lev., geboren am ... 1954 in I. (Jugoslawien)
4. Arbeiter Wilfried K. aus Lev., dort geboren am ... 1958
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts
- zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 23. Juli 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 1978 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Soweit sich die Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche wenden, sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Auf die sie betreffenden Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrügen durchgreifen.
1.
Bei dem Angeklagten Günter J. hat die Strafkammer die Dauer und den Umfang seines Haschischhandels im Rahmen des § 11 Abs. 4 BetMG strafschärfend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang hat sie erwogen (UA S. 69), hätte er Heroin oder einen vergleichbaren Stoff in dem festgestellten Umfang vertrieben, so wäre die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von zehn Jahren nicht ausreichend gewesen. Diese Erwägung ist unzulässig. Sie knüpft an einen Sachverhalt an, den das Landgericht nicht festgestellt hat, und läßt darüber hinaus außer acht, daß der Richter auch in Fällen von Heroinhandel außerordentlichen Umfangs an den gesetzlichen Strafrahmen gebunden ist. Bei der Höhe der Freiheitsstrafe, auf die das Landgericht gegen den Angeklagten Günter J. erkannt hat (achteinhalb Jahre), ist zu besorgen, daß die unzulässige Erwägung den Strafausspruch mitbeeinflußt hat.
2.
Der Fehler führt zur Aufhebung auch der Strafaussprüche, die die anderen Angeklagten betreffen. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß er sich auch insoweit ausgewirkt hat, weil sich die Strafkammer bei der Festsetzung dieser Strafen an der Freiheitsstrafe ausgerichtet haben kann, die sie gegen Günter J. als den Hauptverantwortlichen verhängt hat. Einen solchen Vergleich hat die Strafkammer im Falle des Angeklagten F. ausdrücklich angestellt (UA S. 76).
3.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten F. hält der rechtlichen Nachprüfung überdies nicht stand, weil das Landgericht zu seinen Lasten berücksichtigt hat, daß Motiv seines Handelns "reine Profitgier" gewesen sei (UA S. 75). Handeltreiben ist eigennützige Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Daß der Täter nach Gewinn strebt, gehört zum Tatbestand und darf deshalb im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht zur Strafschärfung herangezogen werden (BGH, Beschluß vom 14. Juni 1978 - 3 StR 190/78 -; Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 - und Beschluß vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79). Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches, übermaßiges Gewinnstreben sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Insbesondere die Tatsache, daß der Angeklagte Fuljatic nicht drogenabhängig ist und sich ohne finanzielle Not am Haschischhandel beteiligt hat, gibt dafür nichts her (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 - und Beschluß vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79).
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm