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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.06.1961, Az.: 1 AZR 573/59

Tarifverträge; Grundsätze der Gesetzesauslegung; Wille vertragsschließender Tarifvertragsparteien; Falsa demonstratio; Zulagen für männliche Arbeitnehmer; Gleichbehandlungsgrundsatz; Verheiratete weibliche Arbeitnehmer

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.06.1961
Aktenzeichen
1 AZR 573/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 19.10.1959 - 3 Sa 168/59

Fundstellen

  • BAGE 11, 135 - 139
  • DB 1961, 1168 (Kurzinformation)
  • DB 1961, 1167-1168 (Kurzinformation)
  • JZ 1961, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 883 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1837 (Volltext mit amtl. LS) "Grundgesetzwidrigkeit der Benachteiligung weiblicher Arbeitskräfte"

Amtlicher Leitsatz

1. Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung auszulegen. Der Wille der vertragsschließenden Tarifvertragsparteien kann nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den Regelungen des Tarifvertrages einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat.

2. Der Grundsatz für die Auslegung von Verträgen, daß das von den Parteien gemeinsam Gewollte auch dann vereinbart ist, wenn die Parteien falsche Bezeichnungen wählen (sogenannte falsa demonstratio), ist bei der Auslegung der normativen Bestimmungen eines Tarifvertrages nicht anzuwenden.

3. Gewährt ein Tarifvertrag unter bestimmten Voraussetzungen männlichen Arbeitnehmern unter Einräumung von Rechtsansprüchen Zulagen, so verstößt eine tarifliche Regelung, die weibliche Arbeitnehmer, bei denen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind, von dem Bezug dieser Zulagen ausschließt, gegen GG Art 3.

4. Gewährt ein Tarifvertrag verwitweten, geschiedenen oder ledigen weiblichen Arbeitnehmern Rechtsansprüche auf Zulagen, so ist ein Tarifvertrag, der verheiratete weibliche Arbeitnehmer von dem Bezug solcher Zulagen trotz Vorliegens gleicher Voraussetzungen ausschließt, mit GG Art 6 unvereinbar.