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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.03.1994, Az.: I B 233/93

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.03.1994
Aktenzeichen
I B 233/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1994, 652

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist für den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) von einer Person eingelegt worden, die nicht zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigt ist. 1. Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen, sofern er nicht eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine Behörde oder selbst Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist (Art.1 Nr.1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- vom 8. Juli 1975, BGBl I, 1861, BStBl I, 932 i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100). Dies glt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art.1 Nr.1 Satz 2 BFHEntlG; s. a. Beschluß des BFH vom 6. März 1985 I B 11-12/85, BFH/NV 1986, 36). Auf diese Rechtslage ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des von ihm angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt (s. BFH-Beschluß vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109 [BFH 09.11.1988 - II R 20/86] m.w.N.). Die Nichtbeachtung des Vertretungszwangs führt dazu, daß die von der nicht vertretungsberechtigten Person vorgenommenen Prozeßhandlungen unwirksam sind.

2

2. Die Beschwerde ist von der X-GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft für den Antragsteller eingelegt worden. Das ergibt sich aus dem Briefkopf der Beschwerdeschrift vom 2. November 1993 und den Formulierungen "... legen wir hiermit im Namen und im Auftrag unseres vorbezeichneten Mandanten Beschwerde ein ...; wir werden die Beschwerde kurzfristig begründen.

3

Daß die Beschwerdeschrift von dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Z unterzeichnet ist, steht dem nicht entgegen. Herr Z ist Geschäftsführer der X-GmbH. Wenn er ein Schreiben unterzeichnet, das den Briefkopf der X-GmbH trägt und diese als Absenderin ausweist, so ist davon auszugehen, daß er das Schreiben als Vertreter der X-GmbH unterzeichnet hat. Hinweise darauf, daß er im eigenen Namen für den Antragsteller handelte, fehlen.