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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1982, Az.: II ZR 112/81

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Rechtmäßigkeit der Zitierung von Urkunden, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache gewesen sind; Ordnungsgemäße Wiedergabe des Parteivorbringens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1982
Aktenzeichen
II ZR 112/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 08.04.1981

Prozessführer

der Kaufmann Ernst-August H., Am P., B.

Prozessgegner

die G. Gesellschaft für Industrie Studien mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Karl M., K. platz 2, M., K. platz 2, M.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze,
Fleck,
Dr. Kellermann und
Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte war Treuhandkommanditistin der H. Grundstücks GmbH & Co. KG, einer Abschreibungs- und Publikumsgesellschaft (im folgenden: H.). Der Kläger hat an dieser Gesellschaft über die Beklagte eine Kommanditeinlage und eine stille Beteiligung von zusammen 30.000 DM übernommen. Die auf den 28. Dezember 1971 zurückdatierte Beitrittserklärung gab er am 30. Juni 1972 ab. Den Betrag der Einlagen und das Agio von 1.500 DM überwies er der Beklagten am 6. Juli 1972.

2

Die H. war darauf gerichtet, auf Kreta ein Ferienzentrum zu errichten. Das Eigenkapital sollte in Form von Kommanditeinlagen und stillen Beteiligungen erbracht werden. Die Kapitalgeber wurden insbesondere mit dem Hinweis geworben, für 1971 und 1972 könne mit Verlustzuweisungen aufgrund des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes von 231 % gerechnet werden. Die H. erreichte das gesteckte Ziel jedoch nicht. Ihr Geschäftsführer verwandte Anfang 1972 einen Teil der Beteiligungsgelder zweckfremd. Am 27. Juni 1972 sperrte die Beklagte die Beteiligungsgelder, weil der Geschäftsführer der H. unter anderem angeforderte Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt hatte. Am 8./9. September 1972 räumte der Geschäftsführer der H. die zweckwidrige Mittelverwendung ein und legte die Geschäftsführung nieder, und einer der Geschäftsführer der Beklagten nahm die Aufgaben der Geschäftsführung vorübergehend wahr. Da die neue Geschäftsführung und der eingesetzte Beirat die Gesellschaft nicht mehr retten konnten, wurde über das Vermögen der H. das Konkursverfahren eröffnet.

3

Der Kläger, der die Einlagen vor allem deshalb übernommen hat, "um in den Genuß der mit ca. 231 % angegebenen Steuervorteile" zu gelangen, fordert mit der Klage Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Treuhänderpflichten verletzt. Als Schaden verlangt er den Betrag, den er an Steuern erspart hätte, wenn die "Bestätigung der vorläufigen Verlustzuweisung von 231,79 %" (= 69.537 DM), die ihm die Gesellschaft unter dem Datum vom 31. Dezember 1971 im Juli 1972 übersandt hat, anerkannt worden wäre. Endgültig habe ihm das Finanzamt nur einen Verlust von 2.743 DM zuerkannt, was einer Steuerersparnis von nur 1.645,80 DM entspreche.

4

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 37.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, das beanstandete Verhalten der Beklagten könne für den Schaden des Klägers nicht ursächlich gewesen sein. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er den Klageantrag weiter.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet.

8

I.

Sie beanstandet in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, das Berufungsgericht habe in den Entscheidungsgründen den wesentlichen Teil der Entscheidungsgründe eines Urteils wiedergegeben, das in einer Parallelsache zwischen einem Kapitalanleger und der Beklagten hinsichtlich der Beteiligung an der H. ergangen ist, und hierbei Urkunden zitiert, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache gewesen seien.

9

Dieser Angriff bleibt schon deshalb erfolglos, weil das angefochtene Urteil auf diesem Mangel - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zu II ergibt - nicht beruht.

10

Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß der Tatbestand des Berufungsurteils das Parteivorbringen ordnungsgemäß wiedergibt, das Berufungsgericht auf den zur Begründung des Klageanspruchs gebrachten Vortrag eingegangen ist und klar zum Ausdruck gebracht hat, aus welchen Gründen es die Klage für unbegründet hält. Die Übernahme von Entscheidungsgründen aus dem Parallelverfahren hatte im Ergebnis nur zur Folge, daß das Berufungsgericht weitere - vom Kläger nicht oder nicht vollständig vorgebrachte -Tatsachen und Gründe darauf untersucht hat, ob sie das Klagebegehren rechtfertigen können.

11

II.

In sachlicher Hinsicht ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen, weil der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, daß das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Beklagten für den ihm entstandenen Schaden, soweit er im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, ursächlich war.

12

1.

Der Kläger macht der Beklagten im einzelnen zum Vorwurf, sie habe unter Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänderin Maßnahmen getroffen und unterlassen, die den Geschäftsführer der H. in die Lage versetzt hätten, Beteiligungsgelder Anfang 1972 an sich zu bringen und zweckfremd zu verwenden. Sie habe außerdem pflichtwidrig nicht dafür gesorgt, daß die Buchführung und die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle im Jahre 1971 ordnungsgemäß erfolgt seien; die Buchführung sei erst nachträglich, im August 1972, erstellt worden. Zum Zeitpunkt seines Beitritts sei der Beklagten bekannt gewesen, daß der mit den Zahlungen der Beitretenden verfolgte Zweck nicht mehr zu erreichen sei. Außerdem habe sie bereits den Verdacht der Untreue gegen den Geschäftsführer der H. gehegt; sie habe deshalb die noch in ihrer Verfügungsmacht stehenden Beteiligungsgelder gegenüber dem Geschäftsführer am 27. Juni 1972 gesperrt. Hiernach sei sie verpflichtet gewesen, vor der Weitergabe der auf ihren Konten angesammelten Beteiligungsgelder nachzuprüfen, ob der Zweck des Beitritts, die Erlangung steuerlicher Vorteile nach dem Entwicklungshilfe-Steuergesetz, gewährleistet sei. Da dies nicht der Fall gewesen sei, hätte sie die Annahme der am 30. Juni 1972 abgegebenen - auf den 28. Dezember 1971 zurückdatierten - Beitrittserklärung durch die Holiday-Land unterbinden und die vom Kläger Anfang Juli 1972 geleisteten Einlagen zurücküberweisen müssen.

13

Als ihm entstandenen Schaden macht der Kläger den Betrag geltend, um den seine Steuerschuld für 1971 verringert worden wäre, wenn das Finanzamt die vorläufige Verlustzuweisung der H. für das Jahr 1971 anerkannt hätte. Die Verlustzuweisungen seien wegen der zweckwidrigen Verwendung der Beteiligungsgelder und zusätzlich wegen der nachträglich erstellten Buchführung nicht zuerkannt worden.

14

2.

Gleichgültig, ob und in welchem Umfange die Vorwürfe als gerechtfertigt anzusehen sind, die der Kläger gegen die Beklagte erhebt: der geltend gemachte Schadensersatzanspruch erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil zwischen dem der Beklagten zur Last gelegten Verhalten und dem Versagen der Steuervergünstigung für das Jahr 1971 kein Kausalzusammenhang besteht. Der Kläger hat erst Mitte 1972 die Beteiligung erworben und die Einlagen gezahlt, die die Grundlage der Steuervergünstigung bilden sollten. Er kann schon deshalb die Zuerkennung eines gewerblichen Verlustes für 1971 nicht erwarten.

15

Überdies würde dem Begehren entgegenstehen, daß die Gewährung von Steuervorteilen von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, wenn die Beklagte, wie der Kläger geltend macht, die eingezahlten Beträge insbesondere wegen der Gefahr der Veruntreuung überhaupt nicht an die Gesellschaft weitergeleitet hätte.

16

Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seinen Beitritt zu verhindern, könnte er zwar verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Daraus würde aber nur folgen, daß die Beklagte gegebenenfalls für den Verlust der Einlage und für die entgangenen Steuervorteile aufzukommen hätte, die ihm entstanden wären, wenn er sich mit diesem Betrag an einer anderen - erfolgreichen - Abschreibungsgesellschaft beteiligt hätte. In dieser Richtung hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen aber nichts vorgetragen.

17

Der Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte die überwiesenen Beträge zurückhalten oder gar dem Kläger zurücküberweisen müssen, steht entgegen, daß die Beklagte als Treuhandkommanditistin mit dem mittelbaren Beitritt des Klägers weder der Gesellschaft gegenüber berechtigt noch den Anlegern gegenüber verpflichtet war, diese bei ihr als Einlagen eingezahlten und von der Gesellschaft benötigten Beträge zugunsten der Anleger zurückzuhalten (SenUrt. v. 17.12.79 - II ZR 240/78, WM 1980, 401). Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß die von ihm erbrachte Einlage, über die die neue Geschäftsführung und der neu gewählte Beirat verfügt haben, nicht ordnungsgemäß verwendet worden ist.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Brandes