Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.07.1992, Az.: 1 BvR 99/90
Beschwerdeverfahren; Versorgungsausgleich; Prozeßkostenhilfe; Anwaltszwang; Beschwerdeerwiderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 13.07.1992
- Aktenzeichen
- 1 BvR 99/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln 08.12.1989 - 4 UF 190/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1992, 1151-1152 (Volltext mit red. LS)
- FuR 1992, 374 (red. Leitsatz mit Anm.)
- NJW-RR 1993, 382-383 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. In einem Beschwerdeverfahren bezüglich eines Versorgungsausgleichs herrscht für die Erwiderung der Beschwerde vor dem OLG Anwaltszwang.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, auch in einem Verfahren, das dem Untersuchungsgrundsatz des § 12 FGG unterliegt, die Äußerungen des Betroffenen zu berücksichtigen.
3. Sofern ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt wurde, hat das Gericht unverzüglich hierüber zu entscheiden und dem Betroffenen einen postulationsfähigen Anwalt beizuordnen.