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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.07.1992, Az.: 1 BvR 99/90

Beschwerdeverfahren; Versorgungsausgleich; Prozeßkostenhilfe; Anwaltszwang; Beschwerdeerwiderung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.07.1992
Aktenzeichen
1 BvR 99/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln 08.12.1989 - 4 UF 190/89

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 1151-1152 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1992, 374 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW-RR 1993, 382-383 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. In einem Beschwerdeverfahren bezüglich eines Versorgungsausgleichs herrscht für die Erwiderung der Beschwerde vor dem OLG Anwaltszwang.

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, auch in einem Verfahren, das dem Untersuchungsgrundsatz des § 12 FGG unterliegt, die Äußerungen des Betroffenen zu berücksichtigen.

3. Sofern ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt wurde, hat das Gericht unverzüglich hierüber zu entscheiden und dem Betroffenen einen postulationsfähigen Anwalt beizuordnen.