Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2001, Az.: 1 StR 14/01
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.2001
- Aktenzeichen
- 1 StR 14/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 25834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 04.10.2000
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. März 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 4. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von § 256 StPO:
Aus den Umständen, daß der Gutachtenauftrag an die Klinik gerichtet, das Gutachten auf dem Briefbogen des Krankenhauses - einer wie die Revision selbst vorträgt öffentlichen Behörde - erstattet und von dem operierenden Oberarzt sowie dem Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik unterschrieben worden ist, schließt der Senat auf das Vorliegen eines Behördengutachtens.
Nack
Boetticher
Hebenstreit
Schaal