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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.04.2009, Az.: VIII R 15/08

Geltendmachung einer zulassungsfreien Revision nach der der Neuordnung des Revisionsrechtes zum 1. Januar 2001

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.04.2009
Aktenzeichen
VIII R 15/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 16290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Sachsen - 23.04.2008 - AZ: 2 K 364/05
nachfolgend
BFH - 28.04.2009 - AZ: VIII B 103/08

Fundstelle

  • BFH/NV 2009, 1445-1446

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder --auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F., auf die sich der Kläger und Revisionskläger offenbar bezieht, ist seit der Neuordnung des Revisionsrechtes zum 1. Januar 2001 abgeschafft (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 31).

2

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

3

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 126 Abs. 1 FGO.