Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.04.2009, Az.: VIII R 15/08
Geltendmachung einer zulassungsfreien Revision nach der der Neuordnung des Revisionsrechtes zum 1. Januar 2001
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.04.2009
- Aktenzeichen
- VIII R 15/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 16290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Sachsen - 23.04.2008 - AZ: 2 K 364/05
- nachfolgend
- BFH - 28.04.2009 - AZ: VIII B 103/08
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BFH/NV 2009, 1445-1446
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder --auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F., auf die sich der Kläger und Revisionskläger offenbar bezieht, ist seit der Neuordnung des Revisionsrechtes zum 1. Januar 2001 abgeschafft (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 31).
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 126 Abs. 1 FGO.