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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2005, Az.: 5 StR 191/05

Verwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet; Notwendigkeit der Begründung einer Besetzungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.2005
Aktenzeichen
5 StR 191/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 15876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 09.12.2004

Fundstelle

  • NStZ-RR 2006, 69 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 15. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Besetzungsrüge erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Jedenfalls fehlt die Angabe folgender notwendiger Verfahrenstatsachen: Die Mitteilung der vollständigen Regelung über die Zuständigkeit der entlasteten Strafkammer im Geschäftsverteilungsplan, ohne deren Kenntnis die Sachgerechtigkeit des Umfangs der konkret beanstandeten Entlastungsmaßnahme nicht sicher beurteilt werden kann; die Mitteilung der geschäftsplanmäßig geregelten Vertretungsregelung für die entlastete Strafkammer, deren Kenntnis für die Beurteilung sachgerechter Auswahl der zur Entlastung herangezogenen Richter erforderlich sein kann; schließlich für denselben Prüfungsgegenstand die Mitteilung des sonstigen geschäftsplanmäßigen Einsatzes der zur Entlastung herangezogenen Richter, für den eine pauschale Benennung von Strafkammerziffern ohne Bezeichnung von deren Zuständigkeit nicht ausreicht.

Danach merkt der Senat in der Sache zu der Besetzungsrüge lediglich an, daß anders als in dem Fall, welcher der in StraFo 2005, 195 abgedruckten Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundelag, die Überlastung der entlasteten Kammer hier im Zusammenhang mit dem Präsidiumsbeschluß noch ausreichend dokumentiert worden ist und daß die Geschäftsplanänderung in ihrer Eignung zur Abhilfe gegen die eingetretene Überlastung hier nicht von vornherein zweifelhaft war.