Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2004, Az.: XII ZB 192/02
Feststellung des Bestehens eines Gewerberaummietvertrages; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Geltendmachung der Formnichtigkeit eines Mietvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.2004
- Aktenzeichen
- XII ZB 192/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 11556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 15.10.2002
- LG Zwickau
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHR 2004, 901-902
- BGHReport 2004, 901-902
- FamRZ 2004, 867 (amtl. Leitsatz)
- GuT 2004, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 2004, 425*-426* (amtl. Leitsatz)
- MDR 2004, 1016 (amtl. Leitsatz)
- NJW 2004, 2022 (Volltext mit amtl. LS)
- ProzRB 2004, V Heft 5 (Kurzinformation)
- ProzRB 2004, 208 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 2004, 2231-2232 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ist das Beschwerdegericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen, so muss es bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligen.
- b)
Hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und dennoch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen, so ist das Revisionsgericht zwar an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Beschluss ist jedoch aufzuheben, weil er gegen das in Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstößt.
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 17. März 2004
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt sowie
die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Gewerberaummietvertrages, hilfsweise Feststellung, dass das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Antragsgegnerin zum 30. September 2001 beendet wurde und weiter hilfsweise Zahlung der Miete für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis einschließlich Februar 2002.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 21./28. Juni 1995 vermietete der Antragsteller an die Antragsgegnerin eine Gesamtfläche von 1450 qm bestehend aus Räumlichkeiten, Hofflächen und Überfahrtsflächen zum Betrieb eines Reifen-Service für die Dauer von fünfzehn Jahren. Wegen der Maße und Lage des Mietgegenstandes wurde auf einen als Anlage I bezeichneten Lageplan verwiesen, in dem die vermieteten Flächen schraffiert gekennzeichnet sein sollten. Dieser Lageplan lag unstreitig bei Vertragsabschluss nicht vor.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2001 kündigte die Antragsgegnerin den Mietvertrag gemäß § 566 BGB in Verbindung mit § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zum 30. September 2001. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin könne sich nach Treu und Glauben nicht auf einen etwaigen Formmangel des Mietvertrages berufen.
Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe ist vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.
II.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass zwischen den Parteien trotz Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages zunächst kein Mietvertrag zu Stande gekommen sei, weil sich die Parteien nicht über den Mietgegenstand geeinigt hätten. Es sei offen geblieben, welche Teile des noch zu errichtenden Gebäudes und des Grundstücks der Antragsgegnerin zur Nutzung hätten überlassen werden sollen. Soweit sich aus der jahrelangen Nutzung des Gebäudes und des Grundstücks eine Einigung über das Mietobjekt und damit der Abschluss eines Mietvertrages ergebe, fehle es an der Einhaltung der Schriftform des § 566 BGB a.F. Die Antragsgegnerin dürfe sich auch auf den Formmangel berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Die Rechtsbeschwerde hat es unter Hinweis auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen der Frage zugelassen, ob der Antragsgegnerin aus Treu und Glauben eine Geltendmachung der Formnichtigkeit verwehrt sei.
III.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Das Beschwerdegericht hätte, wenn es der Ansicht ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordert, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, Prozesskostenhilfe bewilligen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 27. Februar 2003 - III ZB 29/02 - AGS 2003, 213). In diesem Fall gebietet nämlich die in Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665).