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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.11.1968, Az.: 1 AZB 31/68

Einlegung einer Berufung; Armenrecht; Bedingte Berufungseinlegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.11.1968
Aktenzeichen
1 AZB 31/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 10111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 18.09.1968 - 3 Sa 205/68

Fundstellen

  • DB 1970, 297 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1969, 446 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Einlegung einer Berufung mit dem Zusatz, das Rechtsmittel solle nur dann eingelegt sein, wenn dem Berufungskläger das Armenrecht für die Berufung bewilligt werde, ist als bedingte Berufungseinlegung unzulässig.

2. Zum Vorliegen einer Entscheidung nach ZPO § 519b.