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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.06.1984, Az.: 12 RK 38/82

Partenreederei; Seeschiff; See-Sozialversicherung; Arbeitslosenversicherung; Beitragsbescheid; Bezeichnung des Seeschiffes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.06.1984
Aktenzeichen
12 RK 38/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hamburg 01.09.1980 - 25 U 541/77
LSG Hamburg 02.12.1981 - III UBf 25/80

Fundstelle

  • SozR 2200 § 490 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein Seeschiff von einer Partenreederei (§ 489 Abs 1 HGB) betrieben, so trifft diese als Arbeitgeber/Reeder die Pflicht, die Beiträge zu allen Zweigen der See-Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung für die auf dem Schiff beschäftigten versicherten Seeleute einzuzahlen.

2. Enthält der Beitragsbescheid der See-Berufsgenossenschaft (Einzugsstelle) die Bezeichnung des Seeschiffes, auf dem der Versicherte beschäftigt ist, dann ist in der Regel anzunehmen, daß er an den Reeder (bei mehreren Anteilseignern an die Partenreederei) des betreffenden Schiffes gerichtet ist.