Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1992, Az.: 4 StR 112/92
Rauschgiftgeschäft; Drogen; Betäubungsmittel; Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; Schmuggel; Mittäter bei der Einfuhr; Teilnehmer; Teilname; Drogenhandel; Beihilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 112/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1992, 3048 (red. Leitsatz)
- NStZ 1992, 339 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wer sich an einem Rauschgiftgeschäft lediglich in der Weise beteiligt, daß er für den Erwerb im Ausland Geld zur Verfügung stellt und nur darauf wartet, daß ein anderer ihm eingeschmuggeltes Rauschgift bringt, sonst aber überhaupt keinen Einfluß auf den Einfuhrvorgang hat, ist grundsätzlich nicht Mittäter bei der Einfuhr.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen trat der Angeklagte Ende Januar 1990 mit Benno F., von dem er wußte, daß er Amphetamin konsumierte, in Kontakt und fragte ihn nach einem Lieferanten für Amphetamin. Benno F., der bei einem Aufenthalt in Eindhoven/Niederlande einen Dealer namens "J." kennengelernt hatte, teilte dies dem Angeklagten mit. Daraufhin beauftragte der Angeklagte ihn, für ihn Amphetamin aus den Niederlanden in die Bundesrepublik zu verbringen. Vereinbarungsgemäß fuhr F. noch im Januar 1990 mit einem von ihm auf seinen Namen gemieteten Pkw nach Eindhoven zu "J.", mit dem er die Lieferung von einem Kilogramm Amphetamin verabredete. Nach seiner Rückkehr erhielt er vom Angeklagten 17.000 DM zum Ankauf von Amphetamin und zur Abdeckung der Reisekosten. Daraufhin erwarb F. am 17. Februar 1990 von "J. " ein Kilogramm Amphetamin zum Preis von 11.000 DM. Er führte das Amphetamin in dem wiederum von ihm auf seinen Namen gemieteten Fahrzeug beim Grenzübergang Venlo in die Bundesrepublik ein. Wie von Anfang an vereinbart war, behielt F. 100 Gramm Amphetamin als Entlohnung für sich. Am 13. März 1990 beauftragte der Angeklagte Benno F. erneut mit einer Beschaffungsfahrt und händigte ihm zu diesem Zweck 12.000 DM aus. Zu einem Ankauf kam es jedoch nicht, weil "J. " nicht über die gewünschte Menge Amphetamin verfügte. Die letzte Beschaffungsfahrt fand am 21. März 1990 statt. Wie bei den vorangegangenen Fahrten benutzte F. auch dieses Mal ein von ihm auf seinen Namen gemietetes Fahrzeug. Er erwarb bei "J." 684, 5 Gramm Amphetamin zum Preis von 9.000 DM. Auf der Rückfahrt wurde das Rauschgift bei der Zollkontrolle am Grenzübergang Steinebrück entdeckt; F. wurde festgenommen.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht.
Zwar verlangt der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nach ständiger Rechtsprechung kein eigenhändiges Verbringen der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland; vielmehr kann Mittäter auch derjenige sein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die deutsche Hoheitsgrenze bringen läßt (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 418 f. m. zahlr. Nachw.). Doch ist, wer die Einfuhr lediglich veranlaßt, deshalb allein noch nicht Täter derselben (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3). Voraussetzung ist vielmehr, daß der Täter nicht lediglich fremdes Tun fördern will, sondern daß er mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich auch auf Vorbereitungshandlungen beschränken kann. Sein Tatbeitrag muß einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen. Dies erfordert die Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (ständ. Rechtspr.; BGH NStZ 1990, 130 m.w.Nachw.).
An diesem Erfordernis fehlt es hier. Zutreffend hat die Strafkammer allerdings angenommen, daß der Angeklagte "ein besonderes Interesse am Erfolg (hatte), weil er die Fahrten in vollem Umfange finanziert hatte und über diese Mengen Amphetamin verfügen wollte, ohne sich mit der Einfuhrhandlung selbst zu belasten" (UA 16). Allein hieraus ergibt sich indes nicht, daß der Angeklagte hinsichtlich der Einfuhrhandlung an der Tatherrschaft Anteil hatte oder auch nur den Willen zur Tatherrschaft gehabt hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 10). Nach den bisherigen Feststellungen beschränkte sich der Tatbeitrag des Angeklagten an den Einfuhrhandlungen darauf, mit Benno F. den Ankauf von Amphetamin aus den Niederlanden zu vereinbaren und die Beschaffungsfahrten zu finanzieren. Daß der Angeklagte auf die Durchführung der Transporte selbst irgendeinen Einfluß hatte, belegen die Feststellungen indes nicht. Er selbst hatte keinen Kontakt zu dem Lieferanten des Rauschgifts und überließ es Benno F., mit dem Dealer "J. " die Lieferungen von Amphetamin zu vereinbaren. Auch überließ er es F. die für die Beschaffungsfahrten benötigten Fahrzeuge im eigenen Namen anzumieten. Schließlich ist auch nichts dafür hervorgetreten, daß der Angeklagte auf die Transportwege Einfluß genommen hat. Bei dieser Sachlage stellt das bloße Veranlassen der Beschaffungsfahrten noch keine (mit) täterschaftliche Einfuhr durch den Angeklagten dar. Wer sich wie der Angeklagte an einem Rauschgiftgeschäft lediglich in der Weise beteiligt, daß er für den Erwerb im Ausland Geld zur Verfügung stellt und nur darauf wartet, daß ein anderer ihm eingeschmuggeltes Rauschgift bringt, sonst aber überhaupt keinen Einfluß auf den Einfuhrvorgang hat, ist grundsätzlich nicht Mittäter bei der Einfuhr (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3; BGH StV 1988, 205 und 530; BGH, Beschluß vom 3. August 1990 - 2 StR 281/90). Die von der Strafkammer zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NStZ 1990, 130 und BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 6) besagen nichts anderes. Jene Fälle unterscheiden sich von dem vorliegend zu beurteilenden Fall in rechtserheblicher Weise bereits dadurch, daß die Angeklagten das Rauschgift schon in den Niederlanden selbst erwarben oder jedenfalls bestellten und dabei zugleich den Transport nach Deutschland vereinbarten.
Der Senat vermag den Schuldspruch nicht von sich aus auf Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) umzustellen. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß der neue Tatrichter weitere Feststellungen treffen kann, die die Annahme (mit) täterschaftlichen Handelns bei der Einfuhr oder jedenfalls der Anstiftung dazu tragen. Die Sache muß deshalb insgesamt neu verhandelt werden.