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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1958, Az.: III ZR 170/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1958
Aktenzeichen
III ZR 170/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.04.1956
LG München II

Fundstellen

  • DB 1958, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 667-668 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma R.-K., F., H.straße ...,

Prozessgegner

den Landmaschinenhändler Josef L., P., H.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob bei der Bewertung der von der Übernahme ausgeschlossenen Gegenstände (im Rahmen der Prüfung, ob eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vorliegt) die darauf ruhenden Lasten abzuziehen sind.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 1956, an Verkündungs Statt zugestellt am 5. Mai 1956, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat eine Geldforderung gegen den Fuhrunternehmer Anton G. in P. und nimmt den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme auf Bezahlung dieser Forderung in Anspruch. Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt.

2

Der Fuhrunternehmer G. ist grundbuchmäßiger Eigentümer eines Anwesens in P. sowie einiger land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in einer Größe von rund 3 ha. Der Einheitswert des gesamten Grundbesitzes beträgt 12.500 DM.

3

Durch Beschluß des Amtsgerichts Weilheim vom 22. Oktober 1953 wurde auf Betreiben eines persönlichen Gläubigers des G. die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes angeordnet, der in diesem Zeitpunkt mit Hypotheken und Grundschulden in Höhe von rund 59.000 DM nebst Zinsen belastet war. Dem Zwangsversteigerungsverfahren schlossen sich weitere 18 Gläubiger an, und die Forderungen aller betreibenden Gläubiger betrugen außer Zinsen und Kosten rund 21.500 DM. Die jetzigen Prozeßparteien waren an dem Verfahren weder als Betreibende noch als dinglich Berechtigte beteiligt.

4

Im Versteigerungstermin vom 1. April 1954 wurde das geringste Gebot für den Grundbesitz, dessen im Rahmen des Versteigerungsverfahrens erfolgte Schätzung einen Verkehrswert von 47.872 DM ergeben hatte, mit 36.365,46 DM festgestellt, wovon 5.065,46 DM auf das geringste Bargebot entfielen. Als Höchstbargebot wurde ein solches von 11.600 DM abgegeben. Der Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag wurde jedoch auf Anregung der Beteiligten auf den 12. April 1954 bestimmt, um dem Schuldner G. Gelegenheit zu einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes zu geben.

5

Am 9. April 1954 verkaufte G. zu notariellem Protokoll den Grundbesitz an den mit seiner Ehefrau in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Beklagten. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 43.000 DM festgesetzt, und außerdem verpflichtete sich der Beklagte, "diejenigen Beträge an die im Zwangsversteigerungsverfahren beteiligten Gläubiger bzw. an die im Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr gedeckten Gläubiger zu bezahlen, die erforderlich sind, um von diesen Gläubigern die Zurücknahme der Zwangsversteigerungsanträge bzw. die Löschung der eingetragenen Hypotheken und Grund schulden, die nach diesen Vertrag nicht über nommen werden, zu erreichen". Hierzu erklärten die Vertragsteile in der Urkunde, daß sich diese Gläubiger mit 10 % der angemeldeten Ansprüche abfinden lassen würden und daß die Erfüllung dieser Verpflichtung etwa 1.600 DM erfordern werde.

6

Die sämtlichen betreibenden Gläubiger nahmen alsdann ihre Versteigerungsanträge zurück, und dementsprechend wurde der Zuschlag vom Versteigerungsgericht versagt. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde im Grundbuch gelöscht und für den Beklagten und seine Ehefrau eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

7

Der Beklagte hat die Kaufsumme von 43.000 DM an die Gläubiger G.s und für Zwangsversteigerungskosten bezahlt und hat außerdem an die sonstigen betreibenden Gläubiger und an weitere Gläubiger von Sicherheitshypotheken insgesamt 4.992,68 DM abgeführt. Ferner hat er im Zuge des Erwerbs des Grundbesitzes für Gerichts- und Notariatskosten 557,26 DM aufgewendet.

8

Mit der Begründung, daß es sich bei dem an den Beklagten verkauften Grundbesitz des Schuldners G. um dessen gesamtes Vermögen gehandelt habe, hat die Klägerin vor dem Landgericht von dem Beklagten gemäß § 419 BGB Zahlung des ihr von G. geschuldeten Betrages in Höhe von 10.132,32 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 20. Mai 1954 verlangt.

9

Der Beklagte hat in erster Linie Abweisung der Klage beantragt und vorsorglich darum gebeten, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens vorzubehalten.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat das Vorliegen einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB bejaht, aber angenommen, daß es für die Klägerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sie aus einem etwa ergehenden Leistungsurteil angesichts des von dem Beklagten geltend gemachten Vorbehalts der Beschränkung seiner Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens nicht einmal auch nur teilweise Befriedigung wegen ihrer Forderung gegen den Schuldner G. erlangen könne.

11

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klageforderung mit Rücksicht darauf, daß sie insoweit durch Verwertung eines gepfändeten Lastkraftwagens Befriedigung wegen ihrer Forderung gegen G. gefunden habe, um 2.500 DM ermäßigt und dementsprechend um Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7.632,32 DM nebst Zinsen gebeten. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

12

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten, jedoch hinsichtlich der Zinsen ermäßigten Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen begründet:

14

Die objektiven Voraussetzungen einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB seien nicht gegeben, weil der Beklagte mit dem von ihm erworbenen Grundbesitz nicht das ganze Vermögen des Schuldners G. übernommen habe, vielmehr nicht unbedeutende Vermögensgegenstände, insbesondere solche, die zu dem von G. betriebenen Fuhrunternehmen gehörten (Büroeinrichtung, verschiedene Kraftwagen usw.), von der Übernahme ausgenommen worden seien. Davon abgesehen müsse die Anwendbarkeit des § 419 BGB aus subjektiven Gründen scheitern, weil nicht nachzuweisen sei, daß der Beklagte gewußt habe, daß es sich bei dem von ihm übernommenen Grundbesitz um das ganze oder so gut wie das ganze Vermögen des Veräußerers handele, oder daß er zumindest die Umstände gekannt habe, aus denen sich dies ergebe. Schließlich stelle sich die Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin in diesem besonders gelagerten Fell auch als eine unzulässige Rechtsausübung dar.

15

II.

Die Tatsache, daß der Beklagte nicht eine Sachgesamtheit, sondern nur einzelne Vermögensgegenstände, nämlich lediglich die Grundstücke des Schuldners G. von diesem erworben hat, steht - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - grundsätzlich der Annahme einer Vermögensübernahme nicht entgegen. Diese kann im Rechtssinne vielmehr auch dann vorliegen, wenn ein einzelner einen Vermögensinbegriff darstellender Gegenstand insbesondere ein Hausgrundstück, Gegenstand der Übertragung gewesen ist und dieser einzelne Gegenstand das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen des Veräußerers gebildet hat. An der letzteren Voraussetzung aber fehlt es hier. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die dem Schuldner G. nach der Veräußerung des Grundbesitzes an den Beklagten verbliebenen Gegenstände (einschließlich des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung) "einen Wert von sicher nicht weniger als 15.000-17.000 DM gehabt". Hierbei sind jedoch auch Gegenstände berücksichtigt worden, die G. unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte und an denen er noch keine Eigentums-, sondern lediglich Anwartschaftsrechte besaß. U.a. handelte es sich dabei um einen Lastkraftwagen, für den G. noch 2.208,90 DM schuldig war, und um drei weitere Gegenstände, die bei der Ermittlung des Wertes der G. verbliebenen Gegenstände mit (1.650,-, 650,- und 20,- DM =) 2.320,- DM angesetzt worden sind. Auch nach Abzug des für den Lastkraftwagen noch zu leistenden Restkaufgeldes und des vollen Wertes der übrigen lediglich unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenstände verbleibt aber noch ein Wert der nicht übernommenen Vermögensgegenstände von 10.500-12.500 DM. Wenn das Berufungsgericht dieses Vermögen im Verhältnis zu dem von dem Beklagten übernommenen Grundvermögen mit einem - im Verlaufe des Zwangsversteigerungsverfahrens ermittelten - Verkehrswert von 47.872 DM nicht als so unbedeutend angesehen hat, daß die Übernahme des Grundvermögens der Übernahme des gesamten Vermögens gleichgeachtet und dementsprechend als Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB gewertet werden könnte, so ist das nicht zu beanstanden.

16

Die Revision will demgegenüber die objektiven Voraussetzungen einer Vermögensübernahme bejaht wissen, weil der Schuldner G. nur unpfändbare Gegenstände zurückbehalten habe, § 419 BGB aber nicht deswegen ausgeschlossen werden könne, weil sich die Vermögensübernahme nicht auch auf die unpfändbaren Gegenstände des Schuldners erstreckt habe.

17

Diese Angriffe der Revision sind schon um deswillen verfehlt, weil es sich bei den dem Schuldner G. verbliebenen Gegenständen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar um - teilweise - bereits gepfändete, aber keineswegs um unpfändbare Gegenstände gehandelt hat. Es stellt sich lediglich die Frage, ob das Berufungsgericht bei der Wertberechnung der von dem Beklagten nicht übernommenen Gegenstände mit Recht die darauf ruhenden "Lasten" außer Ansatz gelassen hat. Der Senat pflichtet insoweit für den vorliegenden Fall dem Berufungsgericht bei:

18

Daß unter dem "Vermögen" im Sinne des § 419 BGB nur das Aktivvermögen ohne Berücksichtigung der Schulden zu verstehen ist, ist allgemeine Rechtsmeinung (RG 69, 283, 288; Soergel/Bauer 8. Aufl. Anm. 2 zu § 419 u.a.). In der Frage jedoch, ob auch bei der Ermittlung des Wertes der von der Übernahme ausgeschlossenen und dem Schuldner verbliebenen Vermögensteile die darauf ruhenden Lasten außer Betracht zu bleiben haben, gehen die Meinungen, wie das Berufungsgericht bereits im einzelnen dargelegt hat, auseinander. Das Reichsgericht hat verschiedentlich die Auffassung vertreten: Für die Beantwortung der Frage, ob die ausgeschlossenen Vermögensstücke im Verhältnis zum Ganzen unbedeutend seien, könne es nicht darauf ankommen, ob diese Vermögensstücke schon mit einer Hypothek oder einem Pfandrecht belastet seien; vielmehr lasse sich immer nur der Wert, den die Vermögensstücke als solche, ohne eine derartige Belastung hätten, mit dem Wert des ganzen Aktivvermögens in Vergleich setzen. Die Folge würde sonst die sein, daß trotz des Ausschlusses wertvoller Vermögensstücke die persönlichen Schulden, also auch die durch diese Vermögensstücke dinglich gesicherten, ausnahmslos gemäß § 419 Abs. 3 BGB auf den Übernehmer übergingen (RG 80, 257, 260; 82, 273, 277; JW 1919, 822). In seiner in HRR 1933 Nr. 805 veröffentlichten Entscheidung hat das Reichsgericht jedoch in einem Fall, in dem ein wertvolles Grundstück von der Übernahme ausgeschlossen war, mit Rücksicht darauf, daß der Übernehmer auch Gläubiger der auf diesem Grundstück ruhenden dinglichen Lasten war, eine Vermögensübernahme bejaht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in NJW 52, 1019 [OLG Stuttgart 03.04.1952 - 3 U 257/51] unter Berufung auf Palandt (Anm. 2 a zu § 419 BGB) die Auffassung vertreten, daß dingliche Lasten der von der Übernahme ausgeschlossenen Gegenstände bei deren Bewertung in Abzug zu bringen seien. Erman/Westermann (Anm. 3 zu § 419 BGB) wollen für die Wertberechnung ganz allgemein von dem Wert der zurückbleibenden Gegenstände ausgehen, der sich nach Abzug der Lasten ergibt, während Soergel/Bauer (8. Aufl. Anm. 2 zu § 419 BGB) mit den oben bereits angegebenen Entscheidungen des Reichsgerichts bei der Bewertung der von der Übernahme ausgeschlossenen Vermögensstücke von deren Wert an sich, ohne Rücksicht auf ihre Belastung, ausgehen wollen.

19

Richtigerweise kann man die Frage, ob bei der Bewertung der von der Übernahme ausgeschlossenen. Gegenstände deren Belastung außer Betracht zu bleiben habe oder nicht, nicht schlechthin und allgemein in dem einen oder anderen Sinne beantworten. Es wird vielmehr, wie das Berufungsgericht schon zutreffend hervorgehoben not, unter vernünftiger und im wesentlichen wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Einzelfall geprüft werden müssen, ob nach Lage der Dinge von der Übernahme des - nahezu - gesamten Vermögens des Schuldners gesprochen werden kann oder nicht. Dabei werden insbesondere in den Fällen, in denen - wie in dem in HRR 1933 Nr. 805 behandelten Fall - der Übernehmer selbst Gläubiger der auf den von der Übernahme ausgeschlossenen Gegenständen ruhenden Belastungen ist, zumindest dann, wenn diese Belastungen den Wert der Gegenstände völlig oder nahezu erschöpfen und mithin auch diese Gegenstände, wirtschaftlich betrachtet, dem Vermögen des Übernehmers zugerechnet werden müssen, die Belastungen nicht außer Betracht bleiben können. Im vorliegenden Fall aber stellen sich die Dinge folgendermaßen dar: Der Beklagte hat lediglich den Grundbesitz des Schuldners übernommen, während diesem die gesamte und nicht unbedeutende bewegliche Habe verblieben ist. Diese machte mit dem oben schon genannten Wert von etwa 10.500-12.500 DM rund 18-20 % des gesamten Aktivvermögens des Schuldners im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundbesitzes aus. Der Beklagte gehörte nicht zu den Gläubigern des Schuldners, und ihm standen und stehen daher auch irgendwelche Rechte an dessen beweglicher Habe nicht zu. Diese unterlag vielmehr in vollem Umfang dem Zugriff der sonstigen Gläubiger des Schuldners und war von diesen auch bereits - mindestens zum großen Teil - im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen worden. Bei dieser Sachlage kann sonach nicht davon gesprochen werden, daß die die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und die Grundlage seines Kredites bildende Vermögensmasse nahezu vollständig von dem Beklagten übernommen worden seit. Dementsprechend sind die objektiven Voraussetzungen einer Vermögensübernahme durch den Beklagten, die dessen Haftung auch gegenüber denjenigen Gläubigern des Schuldners zur Folge haben würde, die an dem übernommenen Grundbesitz keine Rechte besaßen und an dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligt waren, vom Berufungsgericht hier mit Recht verneint worden.

20

Es muß daher bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben, ohne daß auf die weiteren Erwägungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestutzt hat (mangelnde subjektive Voraussetzungen einer Vermögensübernahme; unzulässige Rechtsausübung der Klägerin), noch eingegangen zu werden braucht.

21

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany Dr. Hußla