Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1990, Az.: 5 StR 167/90
Hilflosigkeit; Schlaf; Begriffsbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 167/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1990, 927 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1990, 717 (Kurzinformation)
- MDR 1990, 837 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2569 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 388 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1990, 407
Amtlicher Leitsatz
Schlaf fällt nicht ohne weiteres unter den Begriff der Hilflosigkeit.
Gründe
Während die Verfahrensbeschwerde und die Angriffe gegen den Schuldspruch unbegründet sind, kann die Strafe nicht bestehenbleiben.
Der Tatrichter hat den Diebstahl im Fall II 2 der Urteilsgründe als besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB aufgefaßt. Der Angeklagte hatte mit den Zeugen M. und G. in der Wohnung des Zeugen M. übernachtet; während die Zeugen noch schliefen, verließ der Angeklagte unter Mitnahme der Geige des Zeugen M. und des Radiorecorders des Zeugen G. aufgrund eines spontanen Entschlusses die Wohnung. Der Tatrichter meint, damit habe der Angeklagte die Hilflosigkeit der Zeugen ausgenutzt. Der Schlaf fällt indessen nicht ohne weiteres unter den Begriff der Hilflosigkeit im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB (Ruß in LK 10. Aufl. § 243 StGB Rdn. 32; aA Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 243 StGB Rdn. 40 und Samson in SK 4. Aufl. § 243 StGB Rdn. 30). Der in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bezeichnete besonders schwere Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Täter die Bedrängnis eines anderen unmittelbar oder mittelbar zum Diebstahl ausnutzt; der Dieb beweist damit eine besonders verwerfliche Gesinnung (Entwurf eines Strafgesetzbuches - E 1962 - BT-Drucks. IV/650 S. 407). Nach diesem Maßstab ist der Schlafende beispielsweise hilflos im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB, wenn sein Schlaf mit einer krankhaften Störung zusammenhängt. Der Diebstahl, bei dem der "gesunde" Schlaf eines anderen ausgenutzt wird, erreicht diesen erhöhten Unrechtsgrad nicht. Es ist vielmehr mit anderen Fällen vergleichbar, in denen der Dieb die Unaufmerksamkeit oder auch die Abwesenheit eines anderen ausnutzt (vgl. Ruß aaO).
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Falle II 2 der Urteilsgründe. Da es sich hierbei um die höchste der verhängten Einzelstrafen handelt, kann der Senat einen Einfluß auf die anderen Einzelstrafen nicht ausschließen. Er hebt deshalb den Strafausspruch insgesamt und wegen des inneren Zusammenhangs des Rechtsfolgenausspruchs auch den Maßregelausspruch auf.