Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.08.1984, Az.: 2 AZR 400/83
Berichtigung des Tenors des Urteils; Neufassung zur Klarstellung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.08.1984
- Aktenzeichen
- 2 AZR 400/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 07.06.1983 - AZ: 11 Sa 73/83
Rechtsgrundlage
In dem Rechtsstreit
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1984
durch
den Richter Professor Dr. Röhsler als Vorsitzenden,
die Richter Triebfürst und Dr. Weller sowie
die ehrenamtlichen Richter Sickert und Dr. Bensinger
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des am 9. August 1984 verkündeten Versäumnis-Urteils des Bundesarbeitsgerichts - 2 AZR 400/83 - wird berichtigt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Juni 1983 - 11 Sa 73/83 - aufgehoben, soweit es der Kündigungsschutzklage stattgegeben und über die Kosten entschieden hat.
- 2.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Tenor des Versäumnis-Urteils war gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie geschehen zu berichtigen, da das Berufungsurteil mit der Revision nur teilweise, nämlich in seinem Ausspruch zur Kündigungsschutzklage, angefochten worden ist.
Triebfürst
Dr. Weller