Bundessozialgericht
Urt. v. 07.09.1988, Az.: 11 RAr 25/88
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Bedürftigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz; Unterhaltsrecht des BGB; Bestimmung der Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft; Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung; Anrechnung des Unterhaltsanspruches; Anordnung der Zumutbarkeit; Bedürftigkeitsprüfung; Unterhaltsfähige Verwandte Ersten Grades
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.09.1988
- Aktenzeichen
- 11 RAr 25/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer 17.11.1986 - S 10 Ar 140/85
- LSG Mainz 25.09.1987 - L 6 Ar 148/86
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 64, 52 - 61
- FamRZ 1989, 381
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bedürftigkeit i. S. des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz ist nicht identisch mit der Bedürftigkeit i. S. des Unterhaltsrechts nach dem BGB.
2. Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft ist für den Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und damit unabhängig von der Zumutbarkeit i. S. des Arbeitslosen- oder Sozialhilferechts zu bestimmen.
3. Soweit ein Unterhaltsanspruch auf eine Sozialleistung angerechnet und der Unterhaltsberechtigte damit im Ergebnis auf die Geltendmachung dieses zivilrechtlichen Anspruchs verwiesen wird, ist eine enge Anlehnung an die zivilrechtliche Rechtsprechung geboten.
4. Der Maßstab der Zumutbarkeits-Anordnung ist auch dann im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung anzuwenden, wenn der Arbeitslose unterhaltsfähige Verwandte ersten Grades hat.