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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1979, Az.: 1 StR 622/79

Sachgemäße Dolmetschertätigkeit einer zugezogenen Dolmetscherin; Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens; Ablehnung von Beweisanträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1979
Aktenzeichen
1 StR 622/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 24.04.1979

Fundstelle

  • NStZ 1981, 297

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Rentner Gyula H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1907 in B. (Ungarn), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. November 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. April 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung eines Metzgermessers angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

3

1.

Die Rüge, § 338 Nr. 5 StPO sei dadurch verletzt, daß die zunächst zugezogene Dolmetscherin zu sachgemäßer Dolmetschertätigkeit nicht in der Lage gewesen sei, ist unbegründet. Die Revision hat dazu als Mangel angeführt, daß der Anklagesatz trotz der unzureichenden Übersetzung durch die später entlassene Dolmetscherin nicht nochmals verlesen und übersetzt worden sei. Damit ist jedoch nicht dargetan, daß der Angeklagte, der nach den Feststellungen des Tatrichters deutsch gut versteht (UA S. 3), den einfachen Sachverhalt der Anklage nicht verstanden hat. Aus den gleichen Gründen ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt; bei seiner Äußerung zur Anklage war bereits der neu bestellte Dolmetscher zugegen.

4

2.

Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Landgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens dadurch verletzt, daß die im Sitzungssaal anwesenden Angehörigen des Angeklagten, nämlich dessen Söhne Andreas, Julius und Thomas H. sowie die Verlobte des Thomas H., Barbara Br., für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Iren H. von der Verhandlung ausgeschlossen wurden.

5

Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht in freier nicht angreifbarer Würdigung auf Grund einer Reihe von Tatsachen festgestellt, daß der Zeugin Iren H. bei wahrheitsgemäßer Aussage in öffentlicher Verhandlung Gefahr für Leib und Leben drohte. Damit lag der Ausschlußgrund nach § 172 Nr. 1 GVG vor (vgl. BGHSt 3, 344, 345;  16, 111, 113).

6

Im Ergebnis ist auch das Verfahren des Landgerichts zu billigen, nicht die Öffentlichkeit insgesamt, sondern mit den genannten Zuhörern nur den Teil davon auszuschließen, von dem für die Zeugin Gefahr drohte. Die Öffentlichkeit der Verhandlung gehört zu den grundlegenden Einrichtungen des Rechtsstaats (BGHSt 22, 297, 301). Die Bestimmungen darüber sollen gewährleisten, daß sich, falls nicht ein Verhandeln in nichtöffentlicher Sitzung durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist oder ein gesetzlich vorgesehener Grund vorliegt, der den Ausschluß der Öffentlichkeit für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon gebietet oder zumindest zuläßt, die Rechtsprechung in aller Öffentlichkeit und nicht hinter verschlossenen Türen abspielt (BGHSt 21, 72, 73 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]; 9, 280, 281). Dann kann eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit nicht darin liegen, daß nur ein Teil der Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernt wurde.

7

3.

Ob die Ablehnung eines Antrags auf wörtliche Protokollierung gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO mit der Revision angefochten werden kann (vgl. dazu Kleinknecht, StPO, 34. Aufl., § 273 Rdn. 27) kann hier dahinstehen. Die Revision legt jedenfalls nicht dar, daß es auf den Wortlaut der nach ihrer Meinung zu Unrecht nicht protokollierten Aussagen des Angeklagten angekommen wäre. Aus dem selben Grund bedarf es keiner Prüfung, inwieweit die vom Landgericht für seine Entscheidung gegebene Begründung den Anforderungen des § 34 StPO entspricht.

8

4.

Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, mit dem dargetan werden sollte, die zunächst tätig gewesene Dolmetscherin der ungarischen Sprache "sei keine solche", ist in mehrfacher Hinsicht unzureichend ausgeführt und damit nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben.

9

5.

Die weitere Rüge, vier Beweisanträge, die das der Tat vorhergehende Verhalten der Zeugin Iren H. und die Herkunft der Tatwaffe betrafen, seien zu Unrecht abgelehnt worden, ist gleichfalls nicht zulässig. Die Revision teilt zu keinem dieser Anträge die benannten Beweismittel mit; soweit die Behauptung aufgestellt wird, die Zeugin H. habe mit den Söhnen des Angeklagten ohne dessen Wissen monatelang sexuelle Beziehungen unterhalten, fehlt es auch an einer vollständigen Mitteilung des Beweisthemas.

10

6.

Schließlich greift auch die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten beanstandet wird, nicht durch. Die Frage, ob sich der vernommene Sachverständige ohne Zuziehung eines Dolmetschers mit dem Angeklagten ausreichend verständigen konnte, unterlag seiner eigenen pflichtgemäßen Beurteilung (BGH NJW 1970, 1242, 1243). Wenn er daher zu dem Ergebnis kam, es sei - mit dem hinreichend gut deutsch sprechenden Angeklagten (UA S. 3) - eine einwandfreie Verständigung möglich gewesen, bestand kein Anlaß zu erneuter Begutachtung. Daß der Sachverständige die Möglichkeit ausreichender Verständigung zu Unrecht bejaht hätte, macht die Revision nicht geltend.

11

II.

1.

Gegen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags bestehen keine rechtlichen Bedenken; insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Einwände.

12

2.

Ebenso hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.

13

a)

Der Behauptung des Angeklagten, seine von ihm angegriffene Frau habe ihm vor der Tat eine schwere Beleidigung zugefügt, hat das Landgericht ebensowenig Glauben geschenkt wie dem Vorbringen, seine Ehefrau habe ihn tätlich angegriffen. Der in diesem Zusammenhang von der Revision geltend gemachte Kreisschluß liegt nicht vor.

14

b)

Ebenso bestehen gegen die Beurteilung, daß auch aus anderen Gründen kein minderschwerer Fall des - versuchten - Totschlags vorliege, keine Bedenken. Der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 1977 - 1 StR 300/77) wird das landgerichtliche Urteil gerecht; einer Darlegung aller Umstände, die zur Findung des Strafmaßes geführt haben, bedurfte es nicht (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Pikart
Woesner
Herdegen
Kuhn
Maul