Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1987, Az.: 2 StR 12/87
Zulässige Anwendbarkeit des liechtensteinischen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 12/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 13.05.1986
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
1. Kaufmann Gernot Klaus B. aus K. geboren am ... 1942 in A.
2. Diplom-Kaufmann Klaus-Helmut M. aus K., geboren am ... 1932 in D.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Februar 1987
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Mai 1986 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt nicht nur für das Vorbringen im Rahmen der Verfahrensbeschwerde, sondern auch für die Sachrüge. Die Prüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat sieht sich zu folgenden Hinweisen veranlaßt.
Auf die - vom Landgericht durchaus zutreffend beantwortete - Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des liechtensteinischen Rechts kommt es im vorliegenden Fall nicht einmal an. Das Fürstentum Liechtenstein bildete nur einen - zum gemeinsamen Zollgebiet gehörenden - Durchgangsbereich für den von vornherein beabsichtigten Export in die betreffenden afrikanischen Staaten. Die Angeklagten haben bereits durch die Aktivitäten in der Schweiz gegen das schweizerische Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Sie waren nicht im Besitz der nach Art. 7 dieses Gesetzes erforderlichen Bewilligung des Eidgenössischen Gesundheitsamtes. Die am 17. Januar 1983 erteilte Bestätigung der interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel in Bern, daß die Firma C. SA die Richtlinien über eine sachgemäße Herstellung und Qualitätskontrolle befolge, stellte keine derartige Bewilligung dar. Entsprechend heißt es unter Nr. 4 der auf diese Bestätigung hin gewährten Bewilligung durch die Sanitätskommission des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Januar 1983, daß der Verkehr mit Betäubungsmitteln einer speziellen Bewilligung bedürfe.
In subjektiver Hinsicht genügte für die Verurteilung der Angeklagten, daß sie Kenntnis von dem Fehlen der nach schweizerischem Recht notwendigen Bewilligung hatten und trotzdem die Tabletten ausführten. Unerheblich ist, daß sie davon ausgingen, Methaqualon sei kein Betäubungsmittel im Sinne des deutschen Betäubungsmittelgesetzes. Für die Anwendung von § 6 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB reichte insoweit aus, daß die Tat, wenn die Angeklagten sie unter den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen hätten, hier strafbar wäre. Durch die Annahme des vom Landgericht schon insoweit zu Unrecht angenommenen Verbotsirrtums werden sie nicht benachteiligt.
Meyer
Maier
Niemöller
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