Bundesfinanzhof
Urt. v. 09.06.1967, Az.: III 204/63
Feststellung des Einheitswertes eines gewerblichen Betriebes bei vorliegenden Steuerschulden
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 09.06.1967
- Aktenzeichen
- III 204/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 62 BewG a. F.
- § 74 Abs. 1 Nr. 1 BewG a. F.
- § 53 a BewDV a. F.
Fundstellen
- BFHE 69, 246 - 248
- DB 1967, 2014 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Steuerschulden, die mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können nur bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs, nicht bei der Ermittlung des Gesamtvermögens berücksichtigt werden. Wird eine Schuld im Einheitswertverfahren nicht als Betriebsschuld anerkannt, so kann sie bei der Ermittlung des Gesamtvermögens geltend gemacht werden, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung bei der Einheitsbewertung unzutreffend war.
Steuerschulden, die mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können nur bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs, nicht bei der Ermittlung des Gesamtvermögens berücksichtigt werden. Wird eine Schuld im Einheitswertverfahren nicht als Betriebsschuld anerkannt, so kann sie bei der Ermittlung des Gesamtvermögens geltend gemacht werden, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung bei der Einheitsbewertung unzutreffend war
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs der Steuerpflichtigen (Stpfl.) auf den 1. Januar 1957 bzw. bei der Vermögensteuerveranlagung 1957 eine Rückstellung für noch geschuldete Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer 1956 zulässig ist; die Stpfl. macht auf einen anderen Tag als auf den Schluß des Kalenderjahres, nämlich auf den 30. September, jährliche Abschlüsse.
Das Finanzamt (FA) hat bei der vorläufigen Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und bei der Veranlagung zur Vermögensteuer die Rückstellung für noch geschuldete Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1956 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) III 166/56 U vom 7. März 1958 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 66 S. 568 - BFH 66, 568 -, BStBl III 1958, 220) nicht zugelassen. Der gegen den Feststellungsbescheid und Vermögensteuerbescheid eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Enscheidung im wesentlichen wie folgt: Der Einspruch habe sich nicht nur gegen den Einheitswertbescheid, sondern auch gegen die mit diesem Bescheid vorgenommene Veranlagung zur Vermögensteuer ab 1. Januar 1957 gerichtet. Die Körperschaftsteuerschuld und die Gewerbesteuerschuld 1956 seien zwar bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs gemäß § 63 Abs. 3 und 4 BewG und § 53 a Abs. 2 BewDV in der am Stichtag geltenden Fassung nicht abzugsfähig; denn die Voraussetzung, daß die Steuerschulden für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Abschlußzeitpunkt geendet habe, sei nicht gegeben. Die Nichtabzugsfähigkeit dieser Steuerschulden bei der Einheitswertfeststellung schließe aber nicht aus, daß sie bei der Ermittlung des Gesamtvermögens als abzugsfähige Schulden anzuerkennen seien. Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1934 seien Schulden abzuziehen, die nicht bereits beim Betriebsvermögen zu berücksichtigen seien. Da die streitigen Steuerschulden nicht bei der Einheitswertfeststellung berücksichtigt werden können, scheide die Einschränkung des § 74 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Nichtabzugsfähigkeit, weil bereits beim Betriebsvermögen berücksichtigt - aus. Die Steuerschulden könnten deshalb bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden, wenn sie für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens in dem für die Veranlagung maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt geendet habe. Das treffe zu, weil der Erhebungszeitraum für diese Steuerschulden mit Ablauf des 31. Dezember 1956 geendet und der Veranlagungszeitpunkt für die Vermögensteuer mit dem 1. Januar 1957 begonnen habe. Der Umstand, daß eine Kapitalgesellschaft keine betriebsfremden Schulden haben könne, schließe die Berücksichtigung beim Gesamtvermögen nicht aus (Hinweis auf die Regelung für die Abzugsfähigkeit der Vermögensabgabe nach §§ 207 bis 209 LAG). Im übrigen seien nach der Erklärung des FA, die die Stpfl. für richtig halte, die Steuerschulden um den Betrag von 3279 DM zu erhöhen.
Mit der Rb. des Vorstehers des FA, die nach der am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen FGO als Revision zu behandeln ist, wird unrichtige Anwendung bestehenden Rechts gerügt. Das FG habe den Begriff "Gesamtvermögen" bei Kapitalgesellschaften verkannt; der Einheitswert des gewerblichen Betriebs sei zugleich das Gesamtvermögen dieser Körperschaften (BFH-Urteil III 64/53 U vom 18. September 1953, BFH 58, 95, BStBl III 1953, 328). Auch § 74 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1934 sei falsch ausgelegt worden. Handle es sich bei einer Schuld eindeutig um eine Betriebsschuld, so könne sie nur bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs berücksichtigt werden. Wenn das FG den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Begründung für seine Entscheidung anführe, so sei darauf hinzuweisen, daß die unterschiedliche Behandlung des Abzugs von Steuerschulden bei Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr gegenüber den Kapitalgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf sachlichen Gründen beruhe.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet. Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 BewG in der am Feststellungszeitpunkt (1. Januar 1957) geltenden Fassung sind zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens vom Rohvermögen Schulden abzuziehen, soweit sie nicht bereits beim Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind (§ 62 BewG). Diese Vorschrift über die Ermittlung des Gesamtvermögens läßt somit ausdrücklich die durch § 62 Abs. 1 BewG vorgeschriebene Ermittlung des Einheitswerts für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens unberührt. § 62 Abs. 1 BewG bestimmt aber, daß die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden, d.h. die Betriebsschulden bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs abzuziehen sind. Da es sich bei der Stpfl. um eine Kapitalgesellschaft handelt, stellt ihr gesamtes Vermögen Betriebsvermögen dar, andererseits sind grundsätzlich alle Schulden, die sie hat, Betriebsschulden. Bei den hier strittigen Steuerschulden der Stpfl. handelt es sich unbestritten um betriebliche Steuerschulden, die auch mit dem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Deshalb können diese Schulden, soweit im übrigen die Voraussetzungen für deren Abzug bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs gegeben sind, nur im Einheitswertverfahren berücksichtigt werden. Die vom FG vertretene Auffassung, daß bei der Ermittlung des Gesamtvermögens alle Schulden abgesetzt werden können, soweit sie nicht bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens berücksichtigt werden können, ist somit rechtsirrig. Sinn und Zweck des § 74 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist nicht in erster Linie, den doppelten Abzug von Schulden zu vermeiden - beim Betriebsvermögen und Gesamtvermögen -, sondern der Vorschrift des § 62 Abs. 1 BewG Rechnung zu tragen, wonach die mit dem Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Wird eine Schuld im Einheitswertverfahren nicht als Betriebsschuld anerkannt, so steht allerdings ihrer Geltendmachung bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nichts im Wege, und zwar selbst dann nicht, wenn die Entscheidung bei der Einheitsbewertung unzutreffend war (BFH-Urteil III 406/58 S vom 17. Mai 1963, BFH 77, 571, BStBl III 1963, 530). Dieser Sachverhalt liegt aber im Streitfall nicht vor. Da die Vorentscheidung bereits aus den dargelegten Gründen rechtsirrtümlich ist, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob im übrigen die Voraussetzungen für den Abzug der Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtvermögens gegeben gewesen wären.