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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1984, Az.: III ZR 115/83

Abtretung; Inkassozession; Einziehungsermächtigung; Abgrenzung; Begriff der Einziehungsermächtigung; Abgrenzung zwischen Einziehungsermächtigung und Inkassozession; Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Einklagung eines Rechts im eigenen Namen bei bloßer Einziehungsermächtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1984
Aktenzeichen
III ZR 115/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 10.02.1983

Fundstelle

  • WM 1985, 61

Redaktioneller Leitsatz

Zur Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 10. Februar 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von ihrer Schwester, der Beklagten zu 1, und deren Ehemann, dem Beklagten zu 2, die Rückzahlung von Geldern, die die Beklagten aus dem Vermögen von Frau B. (im folgenden: B.), der Mutter der Klägerin und der Beklagten zu 1, erhalten haben.

2

Nach dem Verkauf ihres Grundstücks in H. zog Frau B. im Dezember 1979 in das Haus der Beklagten zu 1 in Dangast. Vom Kaufpreis hob sie 100.000 DM in bar ab und übergab sie der Beklagten zu 1; den Restbetrag von 91.600 DM überwies sie einige Tage später auf ein gemeinsames Konto der Beklagten. Auf dasselbe Konto überwiesen die Käufer des H. Grundstücks 2.000 DM für Fensterrahmen. Im Jahre 1973 hatten Frau B. und ihr damals noch lebender Ehemann der Beklagten zu 1 einen Betrag von 3.000 DM überlassen.

3

Mit Hilfe des Geldes der Frau B. finanzierten die Beklagten Anschaffungen im Haus und Umbauten. Auch erwarben sie einen auf den Namen der Beklagten zu 1 zugelassenen Pkw Mercedes 280 SE für ca. 45.000 DM.

4

Im Sommer 1980 bedeuteten die Beklagten Frau B., sie möge bald ausziehen. Am 11. August 1980 stellte der Beklagte zu 2 die von Frau B. erhaltenen Mittel und deren Verwendung in einer Liste zusammen. Als Frau B. am 11. September 1980 eine Nachbarin besuchte, verschloß die Beklagte zu 1 Fenster und Türen ihres Hauses und teilte fernmündlich mit, sie werde ihre Mutter nicht mehr in das Haus lassen. Frau B. zog darauf nach B. zur Klägerin. Dort unterzeichnete sie am 4. Oktober 1980 die nachstehende Erklärung:

"Abtretung

Mir, Frau Anni B. stehen gegen meine Tochter, Frau Elfie Be., geborene S. und meinen Schwiegersohn, Herrn Dr. Peter Be., Ansprüche aus dem Verkauf meines Hausgrundstücks in E. in Höhe von 156.800 DM - dem Verkauf von Fensterrahmen von 2.000 DM - dem Erlös meines VL-Sparvertrages in Höhe von 1.000 DM und dem 1973 gewährten Darlehen in Höhe von 3.000 DM zu. Diese Ansprüche trete ich an meine Tochter, Frau Christa K., geborene Ke., ab."

5

Die Klägerin hat vorgetragen, Frau B. habe vom Grundstückserlös 34.800 DM für sich verbraucht. Das übrige Geld habe sie den Beklagten als Darlehen überlassen, weil diese ihr ein dingliches Wohnrecht an ihrem Haus und die festverzinsliche Anlegung eines Betrages von 50.000 DM als Altersversorgung versprochen hätten. Für die Haushaltsführung habe Frau B. den Beklagten 1.000 DM aus einem Sparvertrag und einen Teil ihrer monatlichen Rente überlassen. Die Beklagten hätten ihr versprochen, den sich aus der Aufstellung vom 11. August 1980 ergebenden Betrag von 110.966,17 DM und weitere 45.000 DM für den Mercedes Pkw zurückzuzahlen. Von dem danach geschuldeten Geld seien 2.500 DM als Anteil der Frau B. für Unterkunft und Verpflegung in der Zeit vom Dezember 1979 bis September 1980 abzusetzen.

6

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 154.842,71 DM nebst Zinsen zu zahlen; hilfsweise,

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 110.966,17 DM nebst Zinsen zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Pkw Mercedes 280 SE an sie herauszugeben und an sie 25.800 DM nebst Zinsen zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Pkw Mercedes an Frau B. herauszugeben sowie 25.800 DM nebst Zinsen zu zahlen.

7

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie haben geltend gemacht, Frau B. habe die Klagforderung nicht wirklich abtreten, sondern sich nur die Stellung einer Zeugin verschaffen wollen. Sie hätten Frau B. weder die Einräumung eines Wohnrechts noch die Anlegung von 50.000 DM zugesagt. Frau B. habe einen Betrag von 32.431,45 DM und 1.000 DM aus ihrem Prämiensparvertrag für sich verbraucht. Das Geld für die Umbauten, die Anschaffungen, insbesondere auch für das Auto habe sie der Beklagten zu 1 geschenkt; ebenso im Jahre 1973 den Betrag von 3.000 DM. Sie hätten die Anschaffungen und Umbauten nie gemacht, wenn sie gewußt hätten, daß Frau B. das dafür verwendete Geld habe zurückfordern wollen. Eine Pflicht zur Rückzahlung der empfangenen Mittel hätten sie nie anerkannt. Mit der Aufstellung vom 11. August 1980 habe der Beklagte zu 2 nur zeigen wollen, welche Mittel für welche Zwecke ausgegeben worden seien. Für die Unterkunft müßten monatlich eine Entschädigung von 450 DM und als Kostgeld täglich 40 DM angesetzt werden.

9

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 111.466,10 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die Beklagte zu 1, den Mercedes Pkw an die Klägerin herauszugeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt der Klägerin die Prozeßführungsbefugnis, weil Frau B. sie nur zur Einziehung der am 4. Oktober 1980 abgetretenen Forderungen ermächtigt habe und die Klägerin das dann erforderliche schutzwürdige Interesse an der Einklagung der Forderungen im eigenen Namen nicht besitze. Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.

12

2.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt nicht nur eine Einziehungsermächtigung, sondern auch eine Inkassozession als gewollt in Betracht.

13

a)

Eine Einziehungsermächtigung ist ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über ein fremdes, dem Ermächtigenden verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein des entsprechenden Interesses - gegebenenfalls auch im eigenen Namen einklagen (BGHZ (GSZ) 4, 153, 164; 82, 283, 288; BGH Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78 = WM 1980, 342; MünchKomm/Roth § 398 Rn. 31). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen ist erforderlich, weil der Ermächtigte dem Schuldner statt des Inhabers der Forderung als Kläger gegenübertritt (RGZ 91, 390, 398).

14

Der Inkassozessionar kann dagegen die abgetretene Forderung auch dann im eigenen Namen einklagen, wenn er daran kein eigenes schutzwürdiges Interesse hat; denn bei einer Inkassozession geht das abgetretene Recht auf den Zessionar über und der Inkassozessionar ist in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhänderisch gebunden. Diese Treuhand bildet die materiell-rechtlich anerkannte Grundlage der Tätigkeit für den Treugeber (BGH Urteil vom 20. Dezember 1979 aaO; Erman/H.P. Westermann BGB 7. Auflage § 398 Rn. 33 m.w.Nachw.).

15

Die Abgrenzung zwischen Einziehungsermächtigung und Inkassozession richtet sich im wesentlichen danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders wollen und hinnehmen können (dann Inkassozession) oder, ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten das eigentliche Ziel der Abtretung ist (dann Einziehungsermächtigung - vgl. MünchKomm/Roth § 398 Rn. 37; Erman/H.P. Westermann a.a.O. § 398 Rn. 34).

16

b)

Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß nach diesen Grundsätzen aufgrund seiner Feststellungen auch eine Inkassozession in Betracht kommt.

17

Der Wortlaut der schriftlichen Abtretungserklärung deutet auch nach Meinung des Berufungsgerichts nicht auf eine Einziehungsermächtigung hin. Danach sollten die abgetretenen Forderungen vollen Umfangs auf die Klägerin übergehen.

18

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auch nach den Angaben der Frau B. als Zeugin vor dem Landgericht eine Inkassozession als gewollt in Betracht. Das Berufungsgericht hat den Inhalt dieser Aussage unvollständig gewürdigt, wie die Revision zutreffend rügt. Frau B. hat nicht nur ausgesagt, die Klägerin solle lediglich befugt sein, den Rechtsstreit für sie zu führen, das von den Beklagten zu zahlende Geld wolle sie selbst haben. Sie hat darüber hinaus erklärt - was das Berufungsgericht zwar erwähnt, aber nicht gewürdigt hat -, die Klägerin solle einen Teil des Geldes behalten, darüber wolle sie sich mit ihr nach Beendigung des Rechtsstreits auseinandersetzen. Die Klägerin und Frau B. wollten nach den weiteren Angaben der Frau B. erst, nachdem entschieden war, ob und wieviel Geld die Beklagten zurückzahlen müßten, darüber befinden, was Frau B. davon brauche, um leben zu können, und was die Klägerin behalten solle.

19

Wenn aber erst nach der Einziehung der Forderungen darüber entschieden werden soll, wie das dann zur Verfügung stehende Geld zu verteilen sei, so deutet dies eher auf eine Inkassozession als eine Einziehungsermächtigung hin (MünchKomm/Roth § 398 Rn. 37 m. w. Nachw. in Fn. 95).

20

3.

Die Sache bedarf jedoch in dieser Richtung keiner abschließenden Prüfung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist nämlich auch bei Annahme einer bloßen Einziehungsermächtigung ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Einklagung der Forderungen im eigenen Namen anzuerkennen.

21

a)

Das Berufungsgericht hat ein eigenes Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen verneint, weil die Klägerin weder an den abgetretenen Forderungen materiell berechtigt noch ihr mögliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits schützenswert sei. Mangels genügender Substantiierung könne ihrem Vortrag nicht entnommen werden, daß sie ihre Mutter aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht tatsächlich unterstützt habe oder für diese auftreten müsse, weil Frau B. gesundheitlich außerstande sei, den Beklagten im Prozeß gegenüberzutreten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken.

22

aa)

Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht materiell-rechtliche Inhaberin der übertragenen Forderungen, ist für die Beurteilung des Interesses der Klägerin an der Geltendmachung der Forderungen schon deshalb unerheblich, weil es zum Wesen einer Einziehungsermächtigung gehört, daß das übertragene Recht bei dem bisherigen Gläubiger verbleibt.

23

bb)

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts diente die Abtretung auch der Sicherung eigener Forderungen der Klägerin. Ein solcher Zweck kann Grund einer Einziehungsermächtigung sein (vgl. die Beispiele aus der Rechtsprechung bei Palandt/Heinrichs BGB 43. Auflage § 398 Anmerkung 7 b; MünchKomm/Roth § 398 Rn. 37; Erman/H.P. Westermann a.a.O. § 398 Rn. 34).

24

Die Klägerin kann die ihr zugesagte Erstattung der an Frau B. bereits geleisteten Unterstützung nur aus den ihr abgetretenen Forderungen erwarten. Die Klägerin hat diese Leistungen bisher aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nach §§ 1601, 1606 Abs. 1 BGB erbracht. Auch das läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt entnehmen. Danach lebte Frau B., deren Vermögen sich unstreitig bei den Beklagten befindet, abgesehen von ihrer nicht ausreichenden Rente von Unterstützungsleistungen der Klägerin und von Sozialhilfe. Da letztere nicht ohne Prüfung der Verhältnisse geleistet wird und regelmäßig nicht den vollen angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB), sondern nur den notwendigen Lebensunterhalt gewährt (§§ 11, 12 BSHG, vgl. Göppinger, UnterhR 4. Aufl. Rz. 896), ist davon auszugehen, daß Frau B. auf zusätzliche Hilfe der Klägerin angewiesen war, die sich insoweit als (teilweise) Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht darstellt. Darüber hinaus kommt bis zum Umfang der geleisteten Sozialhilfe entsprechend der anteiligen Unterhaltspflicht der Klägerin (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) eine Überleitung des Anspruchs durch den Träger der Sozialhilfe in Betracht (§§ 90, 91 BSHG). Hierbei ist es unerheblich, ob der Träger der Sozialhilfe der Klägerin wegen seiner Leistungen bereits eine Überleitungsanzeige nach §§ 90 ff. BSHG übersandt hat. Die Klägerin hat darüber hinaus ein rechtliches - nicht nur wirtschaftliches - Interesse auch daran, daß durch Rückführung eines wesentlichen Teils des Vermögens ihrer Mutter diese für die Zukunft in den Genuß der daraus zu ziehenden Nutzungen kommt, wodurch die Klägerin von einer sie sonst treffenden Unterhaltspflicht befreit wird. Daß die Beklagte zu 1 als Schwester der Klägerin ebenfalls gegenüber Frau B. unterhaltspflichtig sein kann, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

25

b)

Das rechtliche Interesse an einer gewillkürten Prozeßstandschaft muß in vollem Umfang der eingeklagten Forderung bestehen (Erman/H.P. Westermann a.a.O. § 398 Rn. 35; RGZ 91, 390). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Interesse der Klägerin an der Einziehung der abgetretenen Forderung wird nicht durch die Höhe ihrer bisherigen Aufwendungen für die Mutter begrenzt, weil weder die zeitliche Dauer dieser Aufwendungen abzusehen ist, noch feststeht, was endgültig zurückgezahlt werden wird.

26

4.

Die Abtretung hat Frau B. die von ihr auch wahrgenommene Möglichkeit verschafft, im Rechtsstreit als Zeugin aufzutreten. Das ist grundsätzlich zulässig. Das in der Regel hohe Interesse des Ermächtigenden am Ausgang des Rechtsstreits kann im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen berücksichtigt werden(Senatsurteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 148/73 = WM 1976, 424 BGH Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78 = WM 1980, 342; vgl. auch Staudinger/Kaduk BGB 10./11. Auflage § 398 Rn. 231; MünchKomm/Roth § 398 Rn. 36; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Auflage, vor § 373 I; Rosenberg/Schwab Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 13. Auflage § 46 III 1).

27

Es ist den Beklagten auch zumutbar (vgl. zu diesem Erfordernis Leipold bei Stein/Jonas ZPO 20. Auflage vor § 50 IV Rn. 41), daß ihnen statt der Mutter bzw. der Schwiegermutter die Schwester bzw. Schwägerin gegenübertritt, da der Rechtsstreit ohnehin diesen Personenkreis insgesamt rechtlich berührt.

28

Eine der möglichen Ausnahmen von dem Grundsatz, daß dem Zedenten die Zeugenstellung durch Abtretung verschafft werden kann (wenn z.B. die Einräumung der Zeugenstellung den Zweck verfolgt, daß der Zedent in dieser Eigenschaft die Unwahrheit sagen kann oder wenn ein Tausch der Parteirolle der Erlangung von Prozeßkostenhilfe dienen soll), liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin und Frau B., wie das Berufungsgericht angenommen hat, mit der Abtretung erreichen wollten, daß Frau B. im Prozeß als Zeugin gehört werde.

29

5.

Da die Klägerin hiernach zur Prozeßführung berechtigt ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus zu Recht, bisher die sachliche Berechtigung der Klage nicht geprüft. Die Sache mußte daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Krohn
Tidow
Kröner
Halstenberg
Werp