Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1969, Az.: 5 AZR 438/68
Ansprüche auf angemessene Entlohnung; Strafgefangene; Untersuchungsgefangene; Arbeiten nach Haftvorschriften; Gerichten für Arbeitssachen; Faktisches Arbeitsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.04.1969
- Aktenzeichen
- 5 AZR 438/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 27.08.1968 - AZ: 3 Sa 553/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 1 - 6
- DB 1969, 1514-1515 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1970, 189 (Kurzinformation)
- JZ 1969, 705-706 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 877 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1824 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ansprüche auf angemessene Entlohnung der von Straf- oder Untersuchungsgefangenen im Rahmen der Haftvorschriften geleisteten Arbeit können nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden.
2. Die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses kommt nur dann in Betracht, wenn die Arbeitsleistung in der privatrechtlichen Sphäre ihres Empfängers erbracht wird.