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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1969, Az.: 5 AZR 438/68

Ansprüche auf angemessene Entlohnung; Strafgefangene; Untersuchungsgefangene; Arbeiten nach Haftvorschriften; Gerichten für Arbeitssachen; Faktisches Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.04.1969
Aktenzeichen
5 AZR 438/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 27.08.1968 - AZ: 3 Sa 553/68

Fundstellen

  • BAGE 22, 1 - 6
  • DB 1969, 1514-1515 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1970, 189 (Kurzinformation)
  • JZ 1969, 705-706 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 877 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1824 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ansprüche auf angemessene Entlohnung der von Straf- oder Untersuchungsgefangenen im Rahmen der Haftvorschriften geleisteten Arbeit können nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden.

2. Die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses kommt nur dann in Betracht, wenn die Arbeitsleistung in der privatrechtlichen Sphäre ihres Empfängers erbracht wird.