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§ 37 NVerfSchG - Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

1Die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium oder an einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums wenden. 2Einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums dürfen die nach Satz 1 erhaltenen Mitteilungen sowie die ihnen dazu vorgelegten Unterlagen ausschließlich an das Kontrollgremium weitergeben. 3Sie dürfen dabei von der Bekanntgabe des Namens der oder des Beschäftigten absehen.