Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1978, Az.: BVerwG 2 WD 46/78
Strafgerichtlicher Freispruch; Fehlerhafte Rechtsanwendung; Disziplinare Verfolgung; Nebentätigkeit; Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten; Dienstzeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 46/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 2 WDO
- § 76 Abs. 5 WDO
- § 77 Abs. 1 WDO
- § 96 Abs. 1 WDO
- § 103 Abs. 1 WDO
- § 20 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 23 Abs. 2 SG
Fundstelle
- BVerwGE 63, 167 - 173
Amtlicher Leitsatz
1. Auch ein auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruhender strafgerichtlicher Freispruch hindert gemäß WDO § 76 Abs. 5 eine disziplinare Verfolgung wegen des vom Strafgericht festgestellten Sachverhalts.
2. Ein Soldat verletzt nicht auch die Pflicht, eine Nebentätigkeit nur mit Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten auszuüben (SG § 20 Abs. 1 S. 1), wenn er einer Erwerbstätigkeit in einer Zeit nachgeht, in der er sich pflichtwidrig dem Dienst entzieht.
3. Während der Dienstzeit und nach deren Beendigung begangene Pflichtverletzungen sind zwar getrennt nach SG § 23 Abs. 1 und SG § 23 Abs. 2 rechtlich zu würdigen, aber einheitlich zu maßregeln.