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Art. 50 MontÜbk - Versicherung

Bibliographie

Titel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Redaktionelle Abkürzung
MontÜbk
Normtyp
Staatsvertrag
Normgeber
International
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Vertragsstaaten verpflichten ihre Luftfrachtführer, sich zur Deckung ihrer Haftung nach diesem Übereinkommen angemessen zu versichern. Der Vertragsstaat, in den ein Luftfrachtführer eine Beförderung ausführt, kann einen Nachweis über einen angemessenen Versicherungsschutz zur Deckung der Haftung nach diesem Übereinkommen verlangen.