§ 16 ZollV - Bordvorräte der Luftfahrzeuge
Bibliographie
- Titel
- Zollverordnung (ZollV)
- Amtliche Abkürzung
- ZollV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 613-1-14
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug
- 1.als Bordvorräte eingeführt und
- 2.nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abgegeben
werden.
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, dass das Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinienverkehr befördert.