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§ 16 ZollV - Bordvorräte der Luftfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Zollverordnung (ZollV)
Amtliche Abkürzung
ZollV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
613-1-14

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug

  1. 1.
    als Bordvorräte eingeführt und
  2. 2.
    nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abgegeben

werden.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, dass das Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinienverkehr befördert.