Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.06.1991, Az.: 6 AZR 421/89
Gratifikation; Fälligkeit; Zweckbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.06.1991
- Aktenzeichen
- 6 AZR 421/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin - 12.06.1989 - AZ: 9 Sa 29/89
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt entsteht bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und Arbeitsleistung und wird lediglich zu einem anderen Zeitpunkt fällig.
2. Die Zweckbestimmung einer Sonderleistung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird.