Art. 25 KG - Kostenverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Kostengesetz (KG)
- Amtliche Abkürzung
- KG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-1-F
(1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums.
(2) Das Staatsministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere die Kostenverwaltungsvorschriften.