Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1966, Az.: BVerwG VI C 62.64
Vermögensrechtliche Ansprüche der Berufssoldaten; Aufrechterhaltung des Unrechtssystems und Willkürsystems; Auswirkung verfassungswidriger Tätigkeiten auf Versorgungsanspruch; Anspruch auf Versorgung als Ruhestandsbeamter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 62.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - AZ: IV 325/62
Rechtsgrundlagen
- § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131
- § 53 G 131
- Art. 14 GG
- Art. 131 GG
- § 77 Abs. 1 BBG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 80 BVerfGG
Fundstelle
- JR 1967, 352
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, wann die Entziehung der Rechte aus einem über den Zusammenbruch hinaus fortbestehenden Versorgungsverhältnis gegen Art. 14 GG verstößt.
- 2.
Zum Begriff der verfassungskonformen Auslegung.
- 3.
Zu formellen Voraussetzungen eines Vorlagebeschlusses (im Anschluß an BVerwG VIII C 38.64).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung folgender Frage gemäß Art. 100 GG vorgelegt:
Ist § 3 Satz 1 Nr. 3 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) wegen Verletzung des Grundgesetzes nichtig, soweit die Vorschrift Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, von der Versorgung auch ausschließt, wenn das ihnen nach der genannten Vorschrift zur Last gelegte Verhalten nicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes verfolgbar ist?
Gründe
I.
Der im Jahre 1879 geborene Kläger diente aktiv vom 15. März 1898 bis zum 12. März 1919 in der alten Wehrmacht, zuletzt als Major. Von seiner Verabschiedung bis zum 31. Mai 1932 erhielt er aus diesem Dienstverhältnis Ruhegehalt. Vom 1. Juni 1932 bis zum 3. Dezember 1932 war er Reichskanzler, vom 30. Januar 1933 bis zum 1. August 1934 Stellvertreter des Reichskanzlers. In den Jahren 1934 bis 1944 fand er als Gesandter und Botschafter Verwendung.
Der Kläger wurde im Hauptprozeß vor dem Internationalen Militär-Tribunal in Nürnberg freigesprochen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er zunächst als Hauptschuldiger, dann als Belasteter eingestuft; diese Einstufungen wurden im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, das Verfahren wurde eingestellt.
Der Kläger beantragte Zahlung von Versorgungsbezügen auf Grund seiner Dienstzeit als Berufssoldat. Das Regierungspräsidium Südbaden erkannte dem Kläger durch Bescheid vom 1. August 1960 Versorgungsbezüge als ehemaligem Berufsoffizier für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis zum 13. September 1957 in Höhe von monatlich 678,19 DM zu. Es lehnte für die spätere Zeit eine Bewilligung von Versorgungsbezügen mit der Begründung ab, der Kläger könne vom 14. September 1957 an wegen der an diesem Tag in Kraft getretenen Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - G 131 - keine Rechte aus diesem Gesetz mehr geltend machen, weil er als Mitglied der Regierung Hitler durch seine Mitwirkung an rechtsstaatswidrigen Gesetzen im Jahre 1933 gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Der Widerspruch des Klägers, gegen diesen Bescheid wurde durch Bescheid vom 29. November 1960 zurückgewiesen.
Die mit dem Begehren, Versorgung als ehemaliger Berufssoldat nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auch über den 13. September 1957 hinaus zu erhalten, erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hatte im wesentlichen in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf etwa folgenden Erwägungen:
Der Anspruch des Klägers auf Versorgung als ehemaliger Berufssoldat entspringe einem am 8. Mai 1945 nicht untergegangenen Versorgungsverhältnis und habe schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG unter dem Schutz des Grundgesetzes gestanden. Der Anspruch könne daher über § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nur aberkannt werden, wenn dies entsprechend den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in einem förmlichen Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 möglich wäre. Dies sei nicht der Fall, da es an der Verfolgbarkeit der Tat nach § 9 G 121 fehle. Zwar könne der Kläger als ehemaliger Berufssoldat grundsätzlich einem Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 unterworfen werden. Da er im Sinne dieser Vorschrift einem Ruhestandsbeamten gleichstehe, könne jedoch ein Disziplinarverfahren nur eingeleitet werden wegen eines vor Eintritt in den Ruhestand begangenen Dienstvergehens - dies scheide aus - oder wegen einer Handlung, die als. Dienstvergehen gelte. Es habe keine Vorschrift bestanden, nach der die Handlungen, die dem Kläger vorgeworfen würden, als Dienstvergehen gegolten hätten. Erst seit dem 13. Mai 1931 gelte es als Dienstvergehen, wenn sich, ein Ruhestandsbeamter gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätige. Maßgebend dafür aber, was bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gelte, sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Tat. Es komme demnach nicht darauf an, ob dem Kläger in der ihm vorgeworfenen Mitwirkung an dem Zustandekommen bestimmter Gesetze ein unentschuldbarer Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit zur Last gelegt werden könne.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt das beklagte Land im wesentlichen fehlerhafte Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a und des § 9 G 131. Der Oberbundesanwalt teilt die Auffassung des beklagten Landes. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Der Kläger war Berufssoldat der."alten" Wehrmacht, die nach § 53 Abs. 6 G 131 zur "früheren" Wehrmacht gehört. Da er vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden ist, erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 auf ihn Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII. Der Kläger hat daher Anspruch auf Versorgung als. Ruhestandsbeamter nach § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 G 131.
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger die Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 G 131 versagt bleiben.
Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Anwendung der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 im Falle des Klägers nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt und daß ihrer Anwendung weder das Verbot der Doppelbestrafung noch der Ausgang des Entnazifizierungsverfahrens entgegensteht.
Der vorlegende Senat hält aber § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG für nichtig, soweit § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, von der Versorgung auch ausschließt, wenn das ihnen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 zur Last gelegte Verhalten nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 verfolgbar ist.
Die vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsansprüche der früheren Wehrmachtangehörigen waren zwar in ihrem rechtlichen Bestand zweifelhaft geworden und wurden deshalb von Art. 131 GG miterfaßt, bestanden jedoch über den Zusammenbruch hinaus fort und blieben von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in ihrer Grundlage unberührt (BVerfGE 3, 288 [341]; 8, 1 [20]; 16, 94 [109]). Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten werden durch Art. 14 GG geschützt (BVerfGE 16, 94 Leitsatz Nr. 2). Wie das Bundesverfassungsgericht darlegt, ist der Anspruch des Beamten und des Berufssoldaten auf Dienstbezüge und Versorgung in seinem Kernbestand - angemessene Rente für seinen und seiner Familienangehörigen Lebensunterhalt - in unserer Staats- und Rechtsordnung als eine so starke, im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition gedacht, daß sie dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommt (BVerfGE 16, 94 [112]), handelt es sich bei den über den Zusammenbruch hinaus fortbestehenden Versorgungsansprüchen früherer Wehrmachtangehöriger nicht um Forderungen lediglich mit Fürsorgecharakter, bei denen eine Eigentumsgarantie nicht in Betracht kommt (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] [113]), und müssen die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt werden (BVerfGE 16, 94 [116]). Unter Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfGE 8, 1 (21) führt das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] [117]):
"Die näher Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muß also nach Grundsätzen erfolgen, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen."
Personen, auf die § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 Anwendung findet, sind "kraft Gesetzes von den Rechten des G 131 ausgeschlossen" (BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] [272]). Ein solcher. Ausschluß ist mit den vorstehend für die Ausgestaltung der Versorgungsansprüche früherer Wehrmachtpensionäre dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn ein solchen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 zur Last gelegtes Verhalten nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 verfolgbar ist.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] [109]), das Gesetz zu Art. 131 GG
"konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3 a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.] [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] [270 ff.]) ..."
Jedoch betrifft die vorstehend angeführte Entscheidung BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] einen Beamten zur Wiederverwendung, also gerade nicht einen Fall fortbestehender und durch den Zusammenbruch unberührt gebliebener Versorgungsansprüche, und im Leitsatz Nr. 2 Abs. 2 der vorstehend ebenfalls erwähnten Entscheidung BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] ist ausgesprochen:
"§ 3 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes zu Art. 131 GG wäre nur dann verfassungswidrig, wenn die Beamtenverhältnisse der Gestapo über den 8. Mai 1945 hinaus bestehen geblieben wären."
Da demnach ein Ausschluß von allen Rechten im Falle des § 3 Satz 1 Nr. 4 G 131 verfassungsrechtlich nicht zulässig gewesen wäre, wenn er über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestehende Ansprüche erfaßt hätte, kann nichts anderes für den kraft Gesetzes eintretenden, wenn auch im Wege eines Individualverfahrens wirksam zu machenden Ausschluß nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes dem Gesetzgeber geradezu verboten hat, staatliche Sonderleistungen generell auch solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat (BVerfGE 6, 132 [218]; 12, 264 [271]). Neue Rechte in diesem Sinn sind aber vom Gesetz zu Art. 131 GG in den Fällen gewährt, worden, in denen die früheren Rechtsverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind (vgl. BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] [273]), so die Beamtenverhältnisse eben wegen ihrer Beeinflussung durch den Nationalsozialismus (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [89 ff., insbesondere 115]), die Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten infolge des vollständigen Zusammenbruchs der Wehrmacht (BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [319]). Die Rechte der früheren Wehrmachtpensionäre dagegen beruhen auf
"fortbestehenden Versorgungsansprüchen, die bei der Neuregelung durch das G 131 nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt werden mußten, wenn auch ihr Umfang neu geregelt werden konnte" (so BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] [114]),
sind also nicht neu gewährt worden. Sie sind, nicht erloschen, eben weil sie vom Nationalsozialismus nicht entscheidend beeinflußt worden sind - zumal wenn es sich wie hier um Versorgungsverhältnisse der "alten" Wehrmacht handelt - und können, da sie mit keinem Makel behaftet waren, der ihre Beseitigung gerechtfertigt hätte (vgl. BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] [110]), auch nicht ohne weiteres im Wege des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 entzogen werden.
Sogar bei Rechten, die durch das Gesetz zu Art. 131 GG im Jahre 1951 neu gewährt worden sind, hält das Bundesverfassungsgericht die nachträgliche Entziehung durch die erst 1957 eingefügte Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nur deshalb für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil den unter § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 fallenden Personen diese Rechte im Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 aberkannt werden konnten und mußten (BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] [273]). Unter diesem Gesichtspunkt muß erst recht bei Versorgungsansprüchen früherer Wehrmachtpensionäre, die nicht neu gewährt worden sind, sondern fortbestanden haben, und die durch das Gesetz zu Art. 131 GG im Jahre 1951 in ihrem Umfang geregelt worden sind, eine nachträglich im Jahre 1957 erfolgte völlige Entziehung gegen Art. 14 GG verstoßen, wenn nicht auch in diesen Fällen eine Verfolgbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 wegen der Handlungen besteht, die einer Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 zugrunde gelegt werden sollen.
An einer solchen Verfolgbarkeit fehlt es hier. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 gilt allerdings grundsätzlich auch für die Personen, denen durch das Gesetz zu Art. 131 GG nicht neue Rechte gewährt worden sind, sondern deren Versorgungsansprüche über den Zusammenbruch hinaus fortbestanden haben und durch das Gesetz zu Art. 131 GG ihrem Umfang nach geregelt worden sind. § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 gilt daher nach § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 auch für den Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der Entscheidung BVerfGE 12, 264 (269) [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60][BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] ausgesprochen, daß ein Beamter zur Wiederverwendung, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, vor dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen begangen hat, wegen dessen die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. Die genannte Entscheidung betrifft einen solchen Beamten zur Wiederverwendung und befaßt sich ausdrücklich nur mit dieser Gruppe. Anders kann es jedoch bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf Ruhestandsbeamte sein, deren Versorgungsrechtsverhältnis vom Nationalsozialismus unbeeinflußt geblieben ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, war der Kläger in der Zeit, in der ihm Handlungen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 zur Last gelegt werden, nicht Beamter, sondern steht insoweit für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 einem Ruhestandsbeamten gleich. Der Fall, daß ein Ruhestandsbeamter wegen Dienstvergehen, die er vor Eintritt in den Ruhestand begangen hat, disziplinarisch verfolgt werden kann, scheidet nach den hier vorliegenden Umständen von vornherein aus. Von diesem Fall abgesehen aber kann gegen einen Ruhestandsbeamten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 ein förmliches Dienststrafverfahren nur eingeleitet und durchgeführt werden, wenn er "eine als Dienstvergehen geltende Handlung begangen hat". Bei den Beamten zur Wiederverwendung und den Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 im Dienst gestanden haben - nur mit dieser Gruppe befaßt sich die von der Revision erwähnte Entscheidung BVerfGE 7, 129 -, erweitert sich der Kreis der Dienstvergehen infolge der Verweisung auf die allgemeinen Beamtenpflichten wie bei den im Dienst stehenden Beamten. Insoweit führt der Bundesdisziplinarhof in der Entscheidung BDH 2, 59 (71 ff.) aus, daß es im Disziplinarrecht eine Normierung der möglichen Pflichtverletzungen wie im Strafrecht nie gegeben habe, daß sich nicht allein aus den Einzelvorschriften der Rechtsordnung, sondern nach den ungeschriebenen, sittlichen Maßstäben der sozialen Gemeinschaft bestimme, was eine Pflichtverletzung sei, und daß die Umschreibung des nach dem Disziplinarrecht strafbaren Dienstvergehens als die schuldhafte Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten in § 77 Abs. 1 und 3 BBG wegen der darin enthaltenen generellen Verweisung auf die Beamtenpflichten und vor allem auf die in der Generalklausel des § 54 Satz 3 BBG nur ganz allgemein gekennzeichneten außerdienstlichen Pflichten nicht die Bedeutung wie die Einordnung der nach ihren besonderen Merkmalen einzeln festgelegten Straftatbestände habe. Anders ist die disziplinarrechtliche Lage bei den Ruhestandsbeamten (und den ihnen gleichstehenden Versorgungsberechtigten der früheren Wehrmacht). Für sie bestehen keine allgemeinen Beamtenpflichten, deren Verletzung ein Dienstvergehen wäre. Für sie bestehen nur nachdienstliche Pflichten, die besonders gesetzlich bestimmt sind. Gegen sie kann ein Disziplinarverfahren nur wegen solcher Verfehlungen stattfinden, die bei einem Ruhestandsbeamten kraft gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich als Dienstvergehen "gelten" (vgl. BDH 2, 45 [48 f.]; 4, 8 [17]). Wenn auch bei dieser Verschiedenheit der Rechtslage für die Dienstvergehen (der im Dienst stehenden Beamten und solchen zur Wiederverwendung) das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften (Art. 103 Abs. 2 GG) nach seinem Wortlaut nicht paßt, so gilt jedoch selbst da sein Grundgedanke, daß niemand nachträglich mit Strafe überfallen werden soll, und die disziplinarrechtliche Strafbarkeit auch eines Dienstvergehens setzt voraus, daß Pflichten verletzt worden sind, die zur Zeit der Tat gegolten haben (BDH 2, 59 [76]), was allerdings bei den allgemeinen Beamtenpflichten meist der Fall sein wird. Erst recht aber muß im Zeitpunkt der Handlung, die disziplinarisch geahndet werden soll, bestimmt sein, ob eine nachdienstliche Pflicht (für einen Ruhestandsbeamten) bestanden hat, die durch sie verletzt sein kann, und ob diese Handlung als Dienstvergehen gilt. Die hier als Grundlage für ein disziplinarisches Vorgehen gegen den Kläger allein in Betracht kommende Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 G 131 (Fassung 1951, jetzt § 10 Abs. 3 G 131 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG), nach der es bei einem Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gilt, wenn er sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, ist erst am 13. Mai 1951 verkündet worden. Im übrigen erfaßt die Vorschrift selbst (insbesondere in der klarstellenden Fassung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG) nach ihrem Wortlaut und Sinn nur Handlungen, die nach ihrem Ergehen liegen. Auf Grund dieser Vorschrift kann also wegen der Vorgänge im Jahre 1933 ein Disziplinarverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegen den Kläger nicht durchgeführt werden.
Demnach greift in einem Fall wie dem hier vorliegenden der Vorbehalt des § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht Platz, und die völlige Entziehung der Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG im Wege der (überdies nachträglich eingefügten) Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 würde Art. 14 GG verletzen.
Diese Rechtslage berechtigt jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts die Gerichte nicht, im Wege der Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 selbst zu entscheiden, daß die Anwendung der Vorschrift in den Fällen, in denen es sich um über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestehende Versorgungsansprüche handelt, dann unzulässig ist, wenn der Betroffene nicht in einem Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 verurteilt werden kann. Zwar verlangt das in der Vermutung, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, zum Ausdruck kommende Prinzip im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes (BVerfGE 2, 266 [282] [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52], vgl. auch BVerfGE 2, 336 [341]; 8, 38 [41]; 8, 210 [221]; 9, 194 [200] und 14, 56 [73]). Jedoch darf durch den Versuch einer verfassungskonformen Auslegung nicht das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkte verfehlt oder verfälscht werden (BVerfGE 8, 28 [34]). Für eine verfassungskonforme Auslegung ist kein Raum, wenn eine unzweideutig im gegenteiligen Sinn getroffene Regelung, entgegensteht, ein eindeutiges Gesetz darf nicht durch verfassungskonforme Auslegung einen entgegengesetzten Sinn erhalten (BVerfGE 8, 28 Leitsatz Nr. 1, vgl. auch BVerfGE 16, 306 [329] und 17, 122 [130]). Die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzten Grenzen würden überschritten, wenn sie zu einer Umdeutung und Änderung des eindeutigen Gesetzes Sinnes führen würde. So wäre es hier, wollte man § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 in dem eingangs dargestellten Sinn verfassungskonform auslegen. Nach dieser Vorschrift haben Rechte nach Kapitel I des Gesetzes nicht die in §§ 1 und 2 bezeichneten Personen, die ein näher bestimmtes Verhalten an den Tag gelegt haben. In den §§ 1 und 2 G 131 sind ohne jeden Zweifel bezeichnet nicht nur die Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden haben, sondern auch diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Versorgungsempfänger gewesen sind, und darunter auch die Versorgungsempfänger der früheren Wehrmacht in § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131. Dies wird noch verdeutlicht dadurch, daß sich § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 kraft ausdrücklicher Einfügung der Bezugnahme auf diese Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) in die Vorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 und des § 63 Abs. 1 und 2 G 131 auch auf die dort bezeichneten Personenkreise erstreckt; dazu aber gehören nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131 auch Versorgungsempfänger, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder nach dem Beginn des nationalsozialistischen Regimes versorgungsberechtigt geworden sind. Auch dem Sinn von § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist nichts dafür zu entnehmen, daß etwa aktive Beamte und Versorgungsempfänger verschieden behandelt werden sollten. Wenn man bei dieser eindeutigen Rechtslage der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 die Wirksamkeit für die Fälle abspricht, in denen es sich um Versorgungsempfänger der früheren Wehrmacht handelt und diese wegen der Vorwürfe, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 gegen sie erhoben werden, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht disziplinar verfolgbar sind, so liegt darin nicht mehr eine verfassungskonforme Auslegung, sondern die Feststellung der Nichtigkeit der Vorschrift, soweit sie sich Anwendbarkeit auf die vorstehend bezeichnete Gruppe von Versorgungsberechtigten beilegt. Diese Feststellung aber steht allein dem Bundesverfassungsgericht zu.
Von der Antwort auf die aus diesen Gründen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Frage hängt die Entscheidung dieses Verwaltungsstreitverfahrens ab. Ist die Frage zu bejahen, so stellt sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig dar und die Revision des beklagten Landes ist zurückzuweisen. Ist die Frage zu verneinen, so muß das Revisionsurteil auf Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz lauten; denn dann kommt es darauf an, ob der Kläger durch die ihm zur Last gelegten Handlungen schuldhaft gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Dazu - insbesondere auch zur Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit (vgl. BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] [270]) - liegen keine tatsächlichen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Nach Auffassung des vorlegenden Senats steht das Fehlen dieser abschließenden tatsächlichen Feststellungen dem Vorlagebeschluß nicht entgegen: Die grundsätzlich im Verfahren nach § 80 BVerfGG zu stellende Forderung, daß das vorlegende Gericht zunächst in tatsächlicher Hinsicht den Sachverhalt aufzuklären hat, bevor es der Überzeugung Ausdruck gibt, seine Entscheidung hänge ab von der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift (BVerfGE 11, 330 [BVerfG 25.10.1960 - 1 BvL 8/56] [334]), kann in dieser Form nicht für ein Revisionsgericht gelten. Diesem ist der Weg zu einer eigenen Sachaufklärung verschlossen; es ist aber auch nicht in der Lage, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil sich ihm das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig darstellt, solange das Revisionsgericht die in Frage stehende Vorschrift in dem erörterten Umfang wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig hält (vgl. auch Vorlagebeschlußvom 24. November 1965 - BVerwG VIII C 38.64 -).
Aus diesen Gründen war gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG zu entscheiden.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert