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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1956, Az.: VII ZR 259/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1956
Aktenzeichen
VII ZR 259/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts München - 21.12.1955

Prozessführer

der Firma Harry H., Bauunternehmung in B.,

Prozessgegner

Mathilde W., M., B.strasse ...

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte hatte dem Malermeister M. Arbeiten zu einem Pauschpreis von 50.000 DM übertragen. Durch schriftlichen Vertrag vom 6. November 1954, den die Beklagte mitunterzeichnete, trat M. von seiner Forderung einen Teilbetrag von 20.000 DM an die Klägerin ab. In dem Vertrage heisst es, dass die Beklagte die M. aus den jeweiligen Zwischenabrechnungen zustehenden Beträge auf das Konto der Klägerin bis zur Höhe der abgetretenen Forderung überweisen werde. Auf Grund der Abtretung hat die Beklagte an die Klägerin 12.300 DM in der Zeit vom 3. Januar bis 23. Februar 1955 gezahlt. Am 3. Januar 1955 bat M. die Beklagte, als Abschlag auf seine Forderung für ihn eine Rechnung von 7.848,10 DM bei der Firma A. zu begleichen, die M. Farben geliefert hatte. Die Beklagte lehnte das zunächst unter Hinweis auf die Abtretung M.s an die Klägerin ab. Nachdem M. sich an die Klägerin gewandt hatte, um deren Einverständnis mit der Zahlung an A. zu erhalten, teilte der Anwalt der Klägerin am 17. Januar 1955 der Beklagten folgendes mit:

"Ich halte nun dieses Einverständnis für nicht erforderlich, wenn die Rechnung durch Sie nicht aus der Abtretungssumme von 20.000 DM, sondern in Anrechnung auf den Betrag beglichen wird, den Herr M. von Ihnen über den Betrag von 20.000 DM hinaus aus dem Auftragsverhältnis zu erhalten hat. Es müssten also die laufenden Zahlungen, die Herr M. für seine Arbeitsleistung zu beanspruchen hat, bis zur Höhe von 20.000 DM weiterhin auf das Konto der Frau W. überwiesen werden."

2

Maly trat dann am 27. Januar und 10. Februar 1955 seine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 7.848,10 und 7.726,95 DM an die Firma A. ab. Diese Beträge zahlte die Beklagte an A.

3

Die zwischen M. und der Beklagten vereinbarten Arbeiten wurden nicht zu Ende geführt. Am 3. März 1955 wurde der zwischen M. und der Beklagten geschlossene Vertrag einverständlich aufgehoben und nach Abrechnung ein Gesamtanspruch M.s in Höhe von 28.712,12 DM festgestellt. Darauf hat die Beklagte neben den Zahlungen an die Klägerin und an A. noch 712,50 DM unmittelbar an M. geleistet.

4

Die Klägerin hat den Unterschiedsbetrag von 20.000 und 12.300 + 7.700 DM eingeklagt.

5

Sie ist der Auffassung, auf Grund des von der Beklagten mitunterzeichneten Abtretungsvertrages vom 6. November 1954 habe sie das Recht erworben, bis zur Höhe von 20.000 DM bevorzugt vor M. und A. befriedigt zu werden. Dieses Vorrechtes habe sie sich auch nicht durch das Schreiben ihres Anwalts vom 17. Januar 1955 begeben. Durch die an A. geleisteten Zahlungen sei ihre Forderung nicht getilgt worden.

6

Die Beklagte meint dagegen, die Abtretung vom 6. November 1954 habe einen Vorrang der an die Klägerin abgetretenen Teilforderung nicht begründet. Jedenfalls müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, dass ihr Anwalt in dem Schreiben vom 17. Januar 1955 sich mit der Zahlung an A. einverstanden erklärt habe. Nach dem Inhalt dieses Schreibens habe die Klägerin nur die laufenden Zahlungen beansprucht, die M. für seine eigentliche Arbeitsleistung zugestanden hätten. Soweit es sich um die Vergütung für geliefertes Material gehandelt habe, sei die Klägerin mit der Auszahlung an die Firma A. einverstanden gewesen. Das habe auch im Interesse der Klägerin gelegen. M. habe nämlich ohne Bezahlung seiner Materialschuld die ihm übertragenen Arbeiten nicht weiterführen können.

7

Bei Einstellung der Arbeiten sei aber auch die Forderung der Klägerin gefährdet worden.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Sie haben angenommen, nach dem Vertrag vom 6. November 1954 sei die an die Klägerin abgetretene Teilforderung mit Rang vor dem Rest der Forderung zu begleichen. Dieses Vorrecht habe die Klägerin auch in dem Schreiben ihres Anwalts vom 17. Januar 1955 aufrechterhalten.

9

Die Revision erstrebt die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht ist im Anschluss an die von ihm angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 149, 96 [98]) davon ausgegangen, dass die Abtretung einer Teilforderung im allgemeinen noch kein Vorrecht des abgetretenen Teiles vor der verbleibenden Restforderung oder einer später abgetretenen Teilforderung begründet. Die Revisionsbeantwortung meint allerdings, in dem hier zu entscheidenden Falle sei die Rechtslage anders, weil die Forderung M.s zur Zeit der Abtretung an die Klägerin noch nicht in voller Höhe entstanden gewesen sei; die Forderung habe vielmehr erst mit dem Fortschreiten der Arbeiten M.s nach und nach den Betrag von 20.000 DM erreicht und überschritten; deshalb habe die Klägerin, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung über den Vorrang ihrer Teilforderung bedurft hätte, ein volles und von späteren Abtretungen unbeeinflusstes Gläubigerrecht jeweils zu dem Zeitpunkt erworben, in dem - bis zur Höhe von 20.000 DM - die Forderung M.s fällig geworden sei.

11

Ob diese Auffassung zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist ein Vorrecht für die an die Klägerin abgetretene Teilforderung vertraglich begründet worden, wie das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier Würdigung des Inhalts der Abtretungsurkunde vom 6. November 1954 festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat dies namentlich aus dem im Vertragstext enthaltenen Satz geschlossen, dass die Schuldnerin die aus den jeweiligen Zwischenabrechnungen sich ergebenden Beträge bis zur Höhe von 20.000 DM an die Klägerin überweisen werde. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Denn wenn die abgetretene Teilforderung von 20.000 DM mit dem verbleibenden Rest der 50.000 DM betragenden Gesamtforderung völlig gleichstehen sollte, war es unnötig hervorzuheben, dass der Betrag, der sich aus den Zwischenabrechnungen jeweils als fälliger Anspruch des Zedenten Maly ergab, an die Klägerin abgeführt werden sollte.

12

Zur Unterstützung dieses durch Auslegung der Urkunde vom 6. November 1954 gewonnenen Ergebnisses hat schon das Landgericht auch das Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 1955 verwertet. In diesem Schreiben lehnt die Beklagte Zahlung an die Firma A. mit der Begründung ab, dass die Forderung bereits bis zu 20.000 DM an die Klägerin abgetreten sei. Danach hat also auch die Beklagte die Abtretung vom 6. Januar 1954 dahin aufgefasst, dass die 20.000 DM der Klägerin allein und bevorrechtigt zustehen sollten. Diese von der Beklagten geäusserte Auffassung ist, wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum annehmen durften, ein weiteres Anzeichen dafür, dass die Parteien des Abtretungsvertrages, M. und die Klägerin, ein Vorrecht für die an die Klägerin abgetretene Teilforderung begründen wollten.

13

Das Berufungsgericht hat für die von ihm vertretene Auslegung der Abtretungsurkunde auch das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 17. Januar 1955 herangezogen. Dieses Schreiben gibt an sich nur Aufschluss darüber, welchen rechtlichen Standpunkt die Klägerin zur Zeit der Abfassung dieses Schreibens vertrat. Es wird noch auszuführen sein, dass die Klägerin entgegen der Meinung der Revision auch in diesem Schreiben deutlich ihre Auffassung aufrecht erhalten hat, Gläubigerin einer bevorrechtigten Forderung zu sein. Es ist aber dann nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch aus diesem späteren Schreiben geschlossen hat, jedenfalls die Klägerin habe von vornherein ein Vorrecht für die ihr abgetretene Teilforderung gewollt.

14

Soweit das Berufungsgericht aus dem Text der Urkunden den bei Abschluss des Vertrages vom 6. November 1954 erklärten Willen der Parteien entnimmt, ein Vorrecht der abgetretenen Teilforderung zu schaffen, ist danach ein Verstoss gegen die Regeln der Auslegung nicht zu erkennen.

15

II.

Die Revision meint, die Klägerin habe ein etwa ursprünglich begründetes Vorrecht ihrer Forderung dadurch verloren, dass sie den Zahlungen der Beklagten an A. zugestimmt habe. Diese Zustimmung sei in dem Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 17. Januar 1955 enthalten. Das Berufungsgericht hat diesem Schreiben das Gegenteil entnommen. Seine Auslegung zeigt keinen Rechtsfehler. Denn das Schreiben vom 17. Januar 1955 betont, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, ausdrücklich, dass die Klägerin gegen die Zahlung an A. dann nichts einzuwenden habe, wenn sie auf den Betrag angerechnet werde, den M.über die an die Klägerin abgetretenen 20.000 DMhinaus zu erhalten habe. Hinzugefügt war, dass die laufenden Zahlungen, die M. für seine Arbeitsleistung zu beanspruchen habe, bis zur Höhe von 20.000 DM weiterhin an die Klägerin geleistet werden sollten. Hieraus konnte das Berufungsgericht den deutlich erklärten Willen der Klägerin folgern, die fällig werdenden Beträge bis zu 20.000 DM erstrangig zu beanspruchen. Folgerichtig heisst es in dem Schreiben des Anwalts auch, dass das Einverständnis der Klägerin nicht nötig sei, wenn die Beklagte in der vorgeschlagenen Weise an A. nur aus der Summe zahle, die Maly über die 20.000 DM hinaus zustehe. Die Revision will aus dem Wortlaut des Briefes folgern, die Klägerin habe sich darin das Vorrecht nur an M.s Vergütung für seine eigentlichen Arbeiten vorbehalten, nicht aber, soweit M.s Ansprüche auf die dabei verbrauchten (von Apfel gelieferten) Farben zurückgingen. Zu diesem schon in den Vorinstanzen erhobenen Einwand hat bereits das Berufungsgericht Stellung genommen und dargelegt, dass eine derartige Aufteilung nicht im Sinne des Schreibens vom 17. Januar 1955 gelegen habe. Auch insoweit ist ein Verstoss gegen die Regeln der Auslegung nicht erkennbar.

16

III.

Danach ist davon auszugehen, dass sich aus dem Wortlaut der Urkunden die Begründung eines Vorrechts für die der Klägerin abgetretene Forderung ergibt und dass sie dieses Vorrecht auch später nicht aufgegeben oder eingeschränkt hat.

17

Zuzugeben ist der Revision, dass das Berufungsgericht im wesentlichen nur den Inhalt der Urkunden erörtert hat. Richtig ist auch der Hinweis der Revision, dass für die Auslegung urkundlicher Erklärungen auch ausserhalb der Urkunden liegende Umstände, namentlich die Interessenlage, bedeutsam sein können. Die Revision führt in diesem Zusammenhang aus, die eigene Interessenlage der Klägerin gebiete die Annahme, dass die Parteien des Abtretungsvertrages mindestens eine gewisse Beschränkung des Vorrechts der an die Klägerin abgetretenen Teilforderung gewollt hätten. Auch dieser Angriff der Revision kann jedoch keinen Erfolg haben.

18

Dem Interesse der Klägerin entsprach es in erster Linie, sich die 20.000 DM auf jeden Fall zu sichern und dafür zu sorgen, dass ihre Forderung aus den ersten für M. fällig werdenden Teilbeträgen befriedigt werde. Es bestehen jedenfalls für den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 6. November 1954 keine Anhaltspunkte dafür, dass schon damals die Klägerin hätte befürchten müssen, M. werde überhaupt nicht zu einem fälligen Anspruch in Höhe von 20.000 DM gelangen, weil er das notwendige Material nicht beschaffen könne. Für eine solche Annahme ergibt der Vortrag der Beklagten nichts, und das Berufungsgericht konnte deshalb nicht auf den Gedanken kommen, die bei dem Vertragsschluss am 6. November 1954 gegebene Interessenlage der Klägerin habe der von ihm vorgenommenen Auslegung der Urkunde vom 6. November 1954 entgegengestanden.

19

Allenfalls könnte die Berücksichtigung der Interessenlage die Auslegung des Schreibens des Anwalts der Klägerin vom 17. Januar 1955 beeinflussen, nachdem nunmehr bekannt geworden war, dass M. Schwierigkeiten mit der Bezahlung seiner Materialrechnung hatte. Aber auch hier reichte der Vortrag der Beklagten nicht aus, um zu der Auslegung zu gelangen, dass die Klägerin sich, entgegen dem Wortlaut des Schreibens vom 17. Januar 1955, mit einer Befriedigung der Firma A. ohne Rücksicht auf die volle Erfüllung ihres Anspruchs von 20.000 DM einverstanden erklärt habe. Die Beklagte hatte sich auf den Hinweis beschränkt, die Klägerin sei deshalb daran interessiert gewesen, ihr Vorrecht mit Rücksicht auf die an die Firma A. zu leistende Zahlung einzuschränken, weil nur so die Fortführung der Arbeiten M.s und die volle Bezahlung ihrer eigenen Forderung ermöglicht worden wäre. Diese allgemein gehaltene Bemerkung ermöglichte es dem Berufungsgericht nicht, eine etwaige Interessenlage der Klägerin bei der Auslegung der Urkunde zu berücksichtigen. Die Beklagte hätte, um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, bestimmte Tatsachen anführen müssen, die ihre allgemein gehaltene Behauptung erläuterten. Sie hätte wenigstens angeben müssen, welche Vergütung M. für die von ihm geleisteten Arbeiten bis zu dem Zeitpunkt verdient hatte, in dem die Begleichung der Rechnung der Firma A. erörtert wurde. Wenn M. nämlich damals schon Leistungen im Wert von 20.000 DM erbracht hatte, so hatte die Klägerin nicht das geringste Interesse daran, die Befriedigung ihrer Forderung zugunsten der Firma A. zurückzustellen. Die Annahme, dass die Forderung M.s damals schon auf 20.000 DM angewachsen war, lag nicht fern. Denn die Beklagte hat, als sie an A. 15.575,05 DM für seine beiden Rechnungen zahlte, zusammen mit den schon an die Klägerin geleisteten 12.300 DM fast 28.000 DM auf die Forderung M.s entrichtet. Sie hat nicht behauptet, dass M. damals erst Leistungen im Werte von 20.000 DM oder weniger erbracht und sie seine. Forderung mit dem verhältnismässig hohen Betrag von rund 8.000 DM bevorschusst habe. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte für ihr Vorbringen, die Klägerin würde mit ihrer Forderung von 20.000 DM nicht zum Zug gekommen sein, wenn die Beklagte A. nicht bezahlt hätte, Einzeltatsachen anführen müssen, die eine Nachprüfung ihrer allgemein gehaltenen Behauptung ermöglichten. Das gilt um so mehr, als die Beklagte Berücksichtigung von Umständen fordert, die sich aus den in erster Linie als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dienenden Urkunden nicht ergeben. Wer aus solchen ausserhalb der Urkunden liegenden Umständen eine günstige Rechtsfolge für sich ableiten will, muss diese Umstände behaupten, um dem Gericht die umfassende Beurteilung aller für die Auslegung bedeutsamen Umstände zu ermöglichen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, alle für die Auslegung einer Urkunde wesentlichen Umstände, die sich nicht aus der Urkunde selbst ergeben, von sich aus zu ermitteln (BGH 20, 111).

20

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, das Berufungsgericht habe den § 139 ZPO verletzt, kann keinen Erfolg haben. Denn die Revision bringt wiederum nur vor, das Berufungsgericht habe die Interessenlage der Klägerin bei der Auslegung nicht berücksichtigt, führt aber nicht im einzelnen an, was das Gericht hätte fragen sollen und was die Beklagte darauf geantwortet hätte. Damit genügt die Rüge nicht den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO.

21

IV.

Nach alledem ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich nicht damit einverstanden erklärt, dass die Forderung der Firma A. vor ihrer Restforderung befriedigt werde, rechtlich fehlerfrei getroffen und bindet das Revisionsgericht. Bis zur Höhe von 20.000 DM war und blieb daher die Klägerin alleinige Inhaberin der Forderung. Bis zu dieser Höhe war die Abtretung an Apfel unwirksam, weil M. insoweit nicht mehr Gläubiger der Forderung war und kein Gläubigerrecht übertragen konnte. Soweit der vor den Zahlungen an A. noch nicht getilgte Teil der Forderung der Klägerin in Höhe von 7.700 DM in Betracht kommt, hat die Beklagte an die Firma A. als Nichtberechtigte gezahlt. Diese Zahlung konnte deshalb die Restforderung der Klägerin von 7.000 DM nicht tilgen.

22

Auch aus den § § 408, 409 BGB ist nichts zugunsten der Beklagten herzuleiten. Ihre Revision ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann Rietschel Dr. Winkelmann Erbel Meyer