Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1973, Az.: I ZR 70/71
„Medizin-Duden“
Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Verleger durch einen Verfasser; Erscheinen eines an den gleichen Abnehmerkreis gerichteten und konkurrierenden Werks über den gleichen Gegenstand in einem anderen Verlag während der Dauer des Verlagsvertrages; Fehlen der Auferlegung ausdrücklicher Wettbewerbsbeschränkungen; Verletzung der auf dem Verlagsvertrag beruhenden Enthaltungspflicht durch die Herasugabe eines neuen selbständigen Werks; Beteiligung der Mitarbeiter einer Verlags über ihre verlegerische Tätigkeit hinaus auch an der Gestaltung eines Manuskripts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1973
- Aktenzeichen
- I ZR 70/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11484
- Entscheidungsname
- Medizin-Duden
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.03.1971
- LG München I - 05.05.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1973, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 802-803 (Volltext mit amtl. LS) "Medizin-Duden"
Verfahrensgegenstand
Medizin-Duden
Prozessführer
1. Firma B. Institut AG, M., Friedrich-K.-Straße ...,
vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Dr. Otto Mi., Karl F. und Claus G.,
2. Firma Georg T. Verlag KG, S., H.weg ...,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Herren Dr. h. c. Günther H. und Dr. Albrecht G.,
Prozessgegner
1. Firma Wilhelm Go. Verlag GmbH, M., N. Straße ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Dr. Viktor A. und Siegfried E.,
2. Hermann L., M., Li.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn ein Verlagsvertrag dem Verfasser nicht ausdrücklich Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt, verletzt der Verfasser in der Regel seine Treuepflicht gegenüber dem Verleger, wenn er während der Dauer des Verlagsvertrages über den gleichen Gegenstand in einem anderen Verlag ein Werk erscheinen läßt, das sich an den gleichen Abnehmerkreis wendet und nach Art und Umfang geeignet ist, dem früheren Werk ernsthaft Konkurrenz zu bereiten.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerinnen werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 25. März 1971 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. Mai 1970 abgeändert:
- 1.
Dem Beklagten zu 2 wird unter Androhung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten verboten, von der Beklagten zu 1 die Vervielfältigung und Verbreitung des "Wörterbuch der Medizin" zu verlangen oder das "Wörterbuch der Medizin" in einem dritten Verlag erscheinen zu lassen.
- 2.
Der Beklagten zu 1 wird unter Androhung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten verboten, das "Wörterbuch der Medizin" des Beklagten zu 2 zu vervielfältigen und zu verbreiten.
- 3.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die beiden Klägerinnen und die Beklagte zu 1 betreiben Verlagsunternehmen. Der Beklagte zu 2 war vom 1. April 1961 bis zum 31. Dezember 1968 Leiter des Lektorats der Klägerin zu 2.
Am 12./13. Oktober 1964 schlossen die Klägerin zu 2 und der Beklagte zu 2 einen Verlagsvertrag, in dem der Beklagte zu 2 sich verpflichtete, die Zusammenstellung des Manuskripts für ein von den Klägerinnen gemeinsam geplantes Werk "Ärzte-Duden" oder "Medizin-Duden" zu übernehmen und in dem er das urheberrechtliche Verwertungsrecht für die erste und alle folgenden Auflagen auf die Klägerin zu 2 übertrug. Gemäß Vertrag vom 11./19. Februar 1965 schlossen sich die beiden Klägerinnen zum Zweck der gemeinschaftlichen Herausgabe des genannten Wörterbuchs zusammen. Entsprechend diesem Vertrag wurde das Manuskript des Beklagten zu 2 von einem Fachberater der Klägerin zu 2 in sachlicher sowie durch den Leiter des Referats Fachwort der Dudenredaktion, Ahlheim, von der Klägerin zu 1 in philologischer Hinsicht überarbeitet. Das Buch wurde als "Duden-Wörterbuch" medizinischer Fachausdrücke ("Medizin-Duden") im Jahre 1968 zum Ladenpreis von 24,- DM herausgegeben. Es enthält etwa 30 000 Stichwörter. Das Buch ist laut Kurzinformation auf dem Schutzumschlag für einen breiten Personenkreis gedacht, für den Arzt und seine Mitarbeiter, für den Studenten der Medizin und für fachlich interessierte Laien. Es will einerseits Mediziner und Laien über Fachwörter informieren, andererseits die Rechtschreibung medizinischer Fachwörter klarstellen.
In der Taschenbuchreihe der Beklagten zu 1 ist, nachdem der Beklagte zu 2 bei der Klägerin zu 2 ausgeschieden war, ein vom Beklagten zu 2 verfaßtes "Wörterbuch der Medizin" erschienen, das seit dem 9. September 1969 an den Buchhandel ausgeliefert worden ist. Der Ladenpreis dieses "für jedermann" bestimmten Taschenbuchs beträgt 5,- DM. Es enthält über 14 000 Stichwörter.
Die Klägerinnen haben vorgetragen, das "Wörterbuch der Medizin" stelle eine unfreie Benutzung des "Medizin-Duden" und damit eine Urheberrechtsverletzung dar, außerdem habe der Beklagte zu 2 - wie die Beklagte zu 1 gewußt habe - seinen mit der Klägerin zu 2 geschlossenen Verlagsvertrag verletzt (§§ 1, 13 UWG). Wenn auch ein ausdrückliches Konkurrenzverbot mit dem Beklagten zu 2 nicht vereinbart worden sei, stelle doch die Herausgabe eines späteren Werkes, das geeignet sei, dem früher erschienenen Werk Konkurrenz zu machen, eine Treuepflichtverletzung dar, nachdem beide Werke den gleichen Zweck verfolgten, dem Laien medizinische Fachausdrücke verständlicher zu machen. Außerdem sei es wettbewerbswidrig, daß die Beklagte zu 1 den Beklagten zu 2 auf der Rückseite des von ihr herausgegebenen Taschenbuchs mit dem Hinweis vorgestellt habe:
"Auf Grund seiner Materialsammlung wurde das Dudenwörterbuch medizinischer Fachausdrücke vom Bibliographischen Institut Mannheim zusammen mit dem Georg Thieme Verlag in Stuttgart herausgegeben."
Die Klägerinnen haben beantragt, wie folgt zu erkennen:
- 1.
Dem Beklagten zu 2 wird unter Androhung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten verboten, von der Beklagten zu 1 die Vervielfältigung und Verbreitung des "Wörterbuch der Medizin" zu verlangen oder das "Wörterbuch der Medizin" in einem dritten Verlag erscheinen zu lassen.
- 2.
Der Beklagten zu 1 wird unter Androhung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten verboten, das "Wörterbuch der Medizin" des Beklagten zu 2 zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Hilfsweise:
Der Beklagten zu 1 wird unter Androhung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten verboten, das "Wörterbuch der Medizin" des Beklagten zu 2 zu verbreiten, wenn auf einer der Umschlagseiten in Beziehung auf den Beklagten zu 2 wörtlich oder sinngemäß darauf hingewiesen wird, daß auf Grund seiner Materialsammlung das Duden-Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke mit dem Georg Thieme Verlag in Stuttgart herausgegeben wurde.
- 3.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger DM 15.000,- und 8 % Zinsen hieraus seit 14. und 16. Februar 1970 zu zahlen.
- 4.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, ihre sämtlichen Bestände des "Wörterbuch der Medizin" zu vernichten.
Die Beklagten haben vorgetragen, das von den Klägerinnen verlegte Werk genieße keinen urheberrechtlichen Schutz. Jedenfalls sei das bei der Beklagten zu 1 verlegte Werk des Beklagten zu 2 eine Neuschöpfung, die etwa 2000 im "Medizin-Duden" nicht enthaltene Stichwörter aufweise. Urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerinnen seien nicht verletzt, eine unfreie Benutzung des "Medizin-Duden" liege nicht vor. Ein Konkurrenzverbot habe für den Beklagten zu 2 nicht bestanden, da es nicht ausdrücklich vereinbart worden sei. Die Beklagte zu 1 habe keine Kenntnis von einem Vertragsbruch des Beklagten zu 2 gehabt. Die tatsächlichen Angaben der Klägerinnen zur Schadenshöhe würden bestritten.
Nach Klägerhebung erschien im September 1970 in der von der Klägerin zu 1 herausgegebenen Reihe "Duden Taschenbücher (Sonderreihe zum großen Duden)" unter Angabe von Ahlheim als Verfasser ein Taschenbuch mit dem Titel "Wie sagt der Arzt? - Kleines Synonymwörterbuch der Medizin". Nach seinem Vorwort enthält dieses Taschenbuch die wichtigsten medizinischen Fachwörter und die dazu gehörenden Verdeutschungen und volkstümlichen Bezeichnungen sowie die Angaben der Synonyma. Es wendet sich an alle Sprachteilnehmer und soll auch dem medizinischen Laien wertvolle Dienste leisten.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 gemäß dem Hilfsantrag verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Im zweiten Rechtszug haben die Klägerinnen die vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen die Klageanträge weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, das bezüglich des "Medizin-Duden" bestehende Urheberrecht sei durch die Herausgabe des vom Beklagten zu 1 verfaßten und von der Beklagten zu 2 verlegten "Wörterbuches der Medizin" nicht verletzt, weil dieses nicht als eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG, sondern als ein in freier Benutzung des "Medizin-Duden" geschaffenes selbständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG anzusehen sei.
Denn die Herausgabe des "Wörterbuch der Medizin" stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber der Klägerin zu 2 eine Verletzung des mit ihr geschlossenen Verlagsvertrages durch den Beklagten zu 2 und seitens der Beklagten zu 1 einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Gegenüber der Klägerin zu 1 handeln beide Beklagte wettbewerbswidrig.
II.
1.
Der von der Klägerin zu 2 mit dem Beklagten zu 2 geschlossene Verlagsvertrag enthält zwar keine ausdrückliche Abrede, derzufolge es diesem untersagt wäre, ein medizinisches Wörterbuch in Gestalt eines urheberrechtlich selbständigen Werkes zu verfassen und einem anderen Verleger zur Auswertung zu überlassen.
Bei Beurteilung der Frage, ob auch ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung dem Verfasser auf Grund des Verlagsvertrages eine Enthaltungspflicht obliegt, ist davon auszugehen, daß nach der gesetzlichen Regel des § 2 Abs. 1 VerlG der Verfasser sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten hat, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. Die Herausgabe eines neuen selbständigen Werkes, auch eines solchen, das auf Grund freier Benutzung des in Verlag gegebenen Werkes geschaffen ist, ist ihm daher grundsätzlich gestattet (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 334; Allfeld, Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 27).
Gleichwohl kann in der Herausgabe eines neuen selbständigen Werkes eine Vertragsverletzung liegen. Denn die auf dem Verlagsvertrag beruhende Enthaltungspflicht des Verfassers kann weitergehen als die sich aus der Verweisung auf das Urheberrecht in § 2 Abs. 1 VerlG ergebende Unterlassungspflicht (Ulmer aaO). Nach dem auch den Verlagsvertrag beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben hat der Verfasser alles zu unterlassen, wodurch die Auswertung des von ihm in Verlag gegebenen Werkes durch den Verleger in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden würde. Denn dies wäre nach dem Sinn und Zweck des Verlagsvertrages nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar. Andererseits darf jedoch der Verfasser nicht in unzumutbarer Weise in der Freiheit seines geistigen Schaffens beschränkt werden. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Verfassers nicht vereinbart worden ist, so wird daher regelmäßig von einem Verstoß gegen Treu und Glauben nur dann gesprochen werden können, wenn das neue Werk denselben Gegenstand behandelt, sich an den gleichen Abnehmerkreis wendet und nach Art und Umfang geeignet ist, dem früheren Werk ernsthafte Konkurrenz zu bereiten.
2.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt das vom Beklagten zu 1 verfaßte und von der Beklagten zu 2 verlegte Taschenbuch "Wörterbuch der Medizin" ein Konkurrenzwerk zum "Medizin-Duden" dar (BU 16).
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Seinem Inhalt nach behandelt das "Wörterbuch der Medizin" denselben Gegenstand wie der "Medizin-Duden". Hieran wird nichts dadurch geändert, daß es weniger Stichworte enthält und daß in ihm auch die Erklärungen teilweise einfacher gehalten sind. Seiner Art nach richtet sich das "für jedermann" bestimmte "Wörterbuch der Medizin" ebenso wie der "für einen breiten Personenkreis" gedachte "Medizin-Duden" an den gleichen Abnehmerkreis. Dadurch, daß als Interessenten, für die das "Wörterbuch der Medizin" gedacht ist, nicht ausdrücklich auch Arzte und Medizinstudenten genannt sind, wie das beim "Medizin-Duden" der Fall ist, erfährt der Abnehmerkreis des "Wörterbuches der Medizin" keine hier in Betracht kommende Einschränkung. Denn beide sind im wesentlichen für die Mitarbeiter von Ärzten und für interessierte Laien bestimmt.
Im Streitfall kommt folgendes hinzu.
Der im Verlag der Klägerinnen erschienene "Medizin-Duden" beruht nicht ausschließlich auf der Leistung des Beklagten zu 2. Dieser hatte zwar eine Materialsammlung zusammengestellt, Diese ist aber von Mitarbeitern der Klägerinnen bearbeitet worden. Die Materialsammlung des Beklagten zu 2 ist von einem Fachbearbeiter der Klägerin zu 2 in sachlicher Hinsicht und vom Referat Fachwort der Dudenredaktion der Klägerin zu 1, dessen Leiter ebenso wie der Beklagte zu 2 auf der Titelseite genannt ist, in philologischer Hinsicht überarbeitet worden. Die Klägerinnen sind daher über ihre verlegerische Tätigkeit hinaus auch an der Gestaltung des Manuskripts beteiligt gewesen. Bei dieser Sachlage ist der Beklagte zu 2 aber in besonderem Maße verpflichtet gewesen, sich bei der Abfassung und dem Erscheinenlassen eines ähnlichen Werkes größte Zurückhaltung aufzuerlegen. Hierdurch ist er auch nicht in der Auswertung seines geistigen Schaffens in unzumutbarer Weise beschränkt. Denn er kann seine medizinischen Kenntnisse durch Veröffentlichungen auswerten, die mit seinen Treuepflichten aus dem mit der Klägerin zu 2 geschlossenen Verlagsvertrag vereinbar sind.
3.
Das Berufungsgericht verneint jedoch eine Vertragsverletzung durch den Beklagten zu 2 aus dem Grunde, weil die Klägerin zu 1, obwohl sie den "Medizin-Duden" mitverlegt habe, auch das Duden-Taschenbuch "Wie sagt der Arzt?" verlegt habe, was der Klägerin zu 2 nicht verborgen geblieben sein könne. Da dieses Taschenbuch ebenso wie das beanstandete im Verlag der Beklagten zu 1 erschienene Taschenbuch ein Konkurrenzwerk zum "Medizin-Duden" darstelle, sei aus dem späteren Verhalten der Klägerinnen zu schließen, daß sie übereinstimmend mit der Vertragsauslegung durch den Beklagten zu 2 das Erscheinen eines wesentlich kürzeren und in der Zielrichtung anders angelegten Taschenbuches nicht für eine Verletzung des Verlagsvertrages gehalten hätten.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Verfahrensrügen der Revision (§ 286 ZPO) haben Erfolg.
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß das Duden-Taschenbuch "Wie sagt der Arzt? Kleines Synonymwörterbuch der Medizin" einem anderen Zweck dient als der "Medizin-Duden", sich an einen anderen Benutzerkreis wendet und gegenüber dem "Medizin-Duden" nicht - wie das "Wörterbuch der Medizin" - nur einen taschenbuchartig verkürzten, sondern einen anderen Inhalt hat. Es gibt zu einem medizinischen Fachausdruck die bedeutungsgleichen bzw. bedeutungsähnlichen Worte an. Ist der Fachausdruck ein Fremdwort, so ist nicht - wie es aus der Sicht des medizinischen Laien am zweckmäßigsten wäre - nur das entsprechende deutsche Wort, sondern dieses nur neben einem oder mehreren Fremdworten und dazu nicht einmal immer an erster Stelle angegeben. Vielfach ist auch nur die Verweisung auf ein oder mehrere andere Fremdworte enthalten und an einer der angegebenen Stellen die Verdeutschung zu finden. Ist das Stichwort ein deutsches Wort, so wird wiederum auf ein oder mehrere Fremdworte verwiesen. Ein weiterer Unterschied besteht darin, daß bei Fremdworten lediglich die Verdeutschungen angegeben, jedoch nicht, wie es beim "Medizin-Duden" der Fall ist, Erklärungen gegeben werden. Nach seinem Vorwort wendet sich das Duden-Taschenbuch "Wie sagt der Arzt?" an alle Sprachteilnehmer, darunter auch an medizinische Laien, die sich über die begrifflichen Zusammenhänge informieren wollen, die zwischen medizinischen Fachworten bestehen. Es ist daher nicht Zweck dieses Wörterbuches - sein Inhalt bestätigt dies -, medizinische Fachausdrücke zu erklären. Vielmehr ist es für solche Benutzer, darunter auch medizinische Laien, bestimmt, die sich aus sprachlichem Interesse Kenntnis von bedeutungsgleichen oder bedeutungsähnlichen Worten verschaffen wollen.
Daher ist das Duden-Taschenbuch "Wie sagt der Arzt?" entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kein Konkurrenzwerk zum "Medizin-Duden". Aus dem Erscheinen dieses Werkes kann daher für die Auslegung des den "Medizin-Duden" betreffenden Verlagsvertrages kein Rückschluß gezogen werden.
4.
Ist aber, wie vorstehend zu Ziff. 2 dargelegt, das vom Beklagten zu 2 verfaßte und von der Beklagten zu 1 verlegte "Wörterbuch der Medizin" als Konkurrenzwerk zum "Medizin-Duden" anzusehen, so stellt seine Verbreitung eine Verletzung des mit der Klägerin zu 2 geschlossenen Verlagsvertrages durch den Beklagten zu 2 dar. Dieser hat die Verbreitung durch den Abschluß eines Verlagsvertrages mit der Beklagten zu 1 über das von ihm verfaßte "Wörterbuch der Medizin" ermöglicht. Gegenüber der Klägerin zu 1, die den "Medizin-Duden" gemäß dem vom Beklagten zu 2 mit der Klägerin zu 2 geschlossenen Verlagsvertrag mitverlegt hat, handelt der Beklagte wettbewerbswidrig (§ 1 UWG). Da die Verbreitung des "Wörterbuches der Medizin" demnach beiden Klägerinnen gegenüber unzulässig ist, ist der von ihnen unter Ziffer 1 gestellte Antrag gerechtfertigt, dem Beklagten zu 2 zu verbieten, von der Beklagten zu 1 die Vervielfältigung und Verbreitung des "Wörterbuchs der Medizin" zu verlangen oder dieses in einem anderen Verlag erscheinen zu lassen.
Die Handlungsweise der Beklagten zu 1 als Verlegerin stellt gegenüber beiden Klägerinnen einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Ihr ist bekannt gewesen, daß das von den Klägerinnen verlegte Werk im wesentlichen auf der Tätigkeit des Beklagten zu 2 beruht. Als Verlegerin ist ihr ferner bekannt gewesen oder hätte ihr doch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssen, daß der Beklagte zu 2 auf Grund des den "Medizin-Duden" betreffenden Verlagsvertrages gehindert war, ein Konkurrenzwerk erscheinen zu lassen. Daher ist auch der Hauptantrag des Antrages zu Ziff. 2 der Klägerinnen begründet, der Beklagten zu 1 zu verbieten, das vom Beklagten zu 2 verfaßte Werk "Wörterbuch der Medizin" zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Soweit die Klägerinnen von beiden Beklagten als Teilbetrag des zu ersetzenden Schadens die Zahlung von 15.000 DM sowie ferner die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Vernichtung sämtlicher Bestände des Wörterbuches verlangen, vermag der erkennende Senat keine abschließende Entscheidung zu treffen, da das angefochtene Urteil nicht die hierfür erforderlichen Feststellungen enthält.
III.
Auf die Revision der Klägerinnen sind daher unter Aufhebung des angefochtenen und Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Beklagte zu 2 gemäß dem Antrage zu Ziff. 1 und die Beklagte zu 1 gemäß dem Antrage zu Ziff. 2 zu verurteilen.
Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm