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§ 34 KHGG NRW - Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Amtliche Abkürzung
KHGG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium sowie den von ihm bestimmten Stellen Auskünfte zu erteilen, die für die Aufstellung eines bedarfsgerecht gegliederten Systems leistungsfähiger Krankenhäuser einschließlich ihrer Ausbildungsstätten benötigt werden. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unter die Auskunftspflicht fallenden Daten und das Verfahren im Einzelnen festzustellen.