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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.1973, Az.: BVerwG I B 1.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.1973
Aktenzeichen
BVerwG I B 1.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 18.10.1972 - AZ: I B 86/71
nachfolgend
BVerwG - 06.09.1974 - AZ: BVerwG I C 17.73

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Mai 1973
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Oktober 1972 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da im Revisionsverfahren geklärt werden kann, ob die polizeiliche Durchsuchung von Wohnungen außerhalb der Nachtzeit durch § 16 des Berliner Polizeiverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 961) auf eine dem Art. 13 Abs. 2 GG entsprechende Weise geregelt ist.

2

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Dr. Zeidler
Dr. Heinrich
Dr. Eckstein