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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1969, Az.: IV ZR 1026/68

Unterhaltspflicht bei rechtskräftiger Scheidung; Vereinbahrung eines Prozessvergleichs; Verschweigen von Eheverfehlungen im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch; Abwendung der Vollstreckung aus einem Titel; Relevanz des Zeitpunktes des Zustandekommens eines Vergleichs; Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1969
Aktenzeichen
IV ZR 1026/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 03.11.1967
LG Hannover

Fundstelle

  • MDR 1969, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Frau Brigitte S. geb. D., B./D., H., B. Straße

Prozessgegner

Bankangestellter Horst S. H., H. Allee ..., bei D.

Amtlicher Leitsatz

Regeln Ehegatten die Unterhaltspflicht für den Fall der rechtskräftigen Scheidung in einem Prozeßvergleich und verschweigt hierbei der eine Teil eine begangene eigene Eheverfehlung, so besteht hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen sich der andere Teil gegen eine Vollstreckung aus dem Titel wenden kann (LM § 826 (Fa) BGB Nr. 3), kein Unterschied zwischen einem vor und nach der Verkündung des Scheidungsurteils geschlossenen Vergleich.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Braxmaier und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 1967 aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Nachdem das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsverlangen des Klägers im ersten Rechtszug abgewiesen worden war, kam es im Berufungsverfahren zu einer einverständlichen Scheidung, Die Parteien schlossen in der Verhandlung am 11. Februar 1966 zunächst einen Unterhaltsvergleich. Nach Ziffer 1 erhielt die Beklagte den ehelichen Hausrat und einen einmaligen Betrag von 2.000 DM. In Ziffer 2 verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte vom 1. März 1966 ab monatlich 250 DM als Unterhalt zu zahlen. Sodann erhob die Beklagte Widerklage mit der Begründung, der Kläger habe den bösen Schein ehewidriger Beziehungen zu einer anderen Frau gesetzt. Daraufhin wurde die Ehe unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf die Widerklage hin geschieden; die Parteien verzichteten anschließend auf die Einlegung von Rechtsmitteln.

2

Der Kläger begehrt nunmehr die Beseitigung von Ziffer 2 des Vergleichs, aus dem die Klägerin vollstreckt. Er hat behauptet, die Beklagte habe schon Ende 1965 ehebrecherische Beziehungen zu dem Kellner L. unterhalten und dies beim Abschluß des Vergleichs arglistig verschwiegen; bei Kenntnis würde er die Vereinbarung nicht getroffen und eine Scheidung erreicht haben, die ihn von jeder Unterhaltspflicht freistellte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Vergleichs und zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu verurteilen, hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Vergleichs für unzulässig zu erklären.

3

Die Beklagte hat bestritten, unerlaubte Beziehungen zu L. unterhalten und den Kläger arglistig getäuscht zu haben. Sie hat darauf hingewiesen, daß sie sich der Scheidung widersetzt und schließlich nur dem Drängen des Klägers nachgegeben habe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Der Beklagten war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision zu erteilen. Sie konnte die am 8. Januar 1968 ablaufende Frist nicht wahren, weil sie nicht in der Lage war, die mit der Einlegung der Revision verbundenen Prozeßkosten aufzubringen. Dieses Hindernis, das einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO darstellt, wurde erst durch die Bewilligung des Armenrechts behoben. Der Beschluß vom 31. Januar 1968 ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 7. Februar 1968 zugegangen. Am 15. Februar 1968, also innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, ist die Wiedereinsetzung beantragt und zugleich die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt worden. Dem Antrag war deshalb stattzugeben.

6

II.

Die Revision mußte auch Erfolg haben.

7

1.

Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht die Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO für zulässig gehalten und entschieden, daß sie auch auf zeitlich vor dem Vergleichsabschluß liegende Tatsachen gestützt worden kann. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits in seinem Urteil vom 27. November 1952 (LM § 767 ZPO Nr. A = NJW 1953, 345) ausgesprochen und damit die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 37, 416, 419; 135, 219, 223) fortgeführt. Auf diese Entscheidung, an der festzuhalten ist, kann verwiesen werden. Der tragende Grund für die Nichtanwendung von § 767 Abs. 2 ist unverändert darin zu sehen, daß die dort ausschlaggebende Rechtskraftwirkung dies Urteils einem Prozeßvergleich nicht zukommt. Dieser steht insoweit vielmehr einer vollstreckbaren Urkunde gleich, aus der ebenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ohne daß der zugrunde liegende materielle Anspruch urteilsmäßig festgestellt wäre.

8

2.

Das Berufungsurteil kann indessen aus anderem Grunde nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte bereits ein ehebrecherisches Verhältnis mit I. unterhielt, als sie am 11. Februar 1966 den gerichtlichen Unterhaltsvergleich mit dem Kläger schloß. Auf die Angriffe der Revision gegen diese tatrichterliche Feststellung braucht nicht eingegangen zu werden. Auch wenn unterstellt wird, daß sie verfahrensrechtlich einwandfrei gewonnen worden ist, vermag sie mit der beigegebenen Gründen die Entscheidung nicht zu tragen.

9

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht gehalten gewesen wäre, ihre dem Kläger unbekannte Verfehlung im Scheidungsrechtsstreit zu offenbaren. Es hat zutreffend weiter dargelegt, eine solche Offenbarungspflicht hätte aber sehr wohl beim Abschluß des Unterhaltsvergleichs bestehen können. Anschließend ist diese Pflicht mit der Begründung bejaht worden, wenn die Tatsache des Ehebruchs zur Kenntnis des Klägers gekommen wäre, hätte vom Abschluß eines Unterhaltsvergleichs zugunsten der Beklagten und einem hernach ergehenden Urteil auf Scheidung aus der alleinigen Schuld des Klägers keine Rede mehr sein können. Das Berufungsgericht glaubt damit von der angezogenen, anderslautenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1952 (insoweit veröffentlicht bei LM § 826 (Fa) BGB Nr. 3) deshalb nicht abgewichen zu sein, weil die Parteien vorliegend den Unterhaltsvergleich vor dem Erlaß des Scheidungsurteils geschlossen haben.

10

Dieser Gesichtspunkt kann eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen. Der Vergleich regelt stets die Unterhaltspflicht für den Fall der rechtskräftigen Scheidung; hier ist dies sogar ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen worden. Er steht deshalb immer mit dem Urteil in einem unlösbaren Zusammenhang. Für die Frage der Offenbarungspflicht kommt es entscheidend nur darauf an, ob der Benachteiligte bei Kenntnis der verschwiegenen Tatsache noch in der Lage gewesen wäre, einen für ihn auch hinsichtlich der Unterhaltspflicht günstigeren Ausgang des Scheidungsverfahrens zu erreichen, und ob der Begünstigte ihm diese Möglichkeit arglistig durch den Vergleich und die damit einhergehende Beendigung des Prozesses genommen hat. Deshalb kann es keinen Unterschied machen, ob der Vergleich im ersten Rechtszug nach der Verkündung des Scheidungsurteils geschlossen wird und die Parteien anschließend auf Rechtsmittel verzichten, wie in dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall, oder ob - wie hier - der auf den Scheidungsfall abstellende Vergleich mit Blick auf die praktisch abschließende Bedeutung des zweitinstanzlichen Spruchs vorgezogen wird, Urteilsverkündung und Rechtsmittelverzicht also nachfolgen. In beiden Fällen hätte sich der Benachteiligte gleichermaßen bei Kenntnis der verheimlichten Tatsache nicht auf den Vergleich eingelassen, sondern den Rechtsstreit mit dem Ziel einer der wahren Sachlage entsprechenden Entscheidung weiter betrieben.

11

Daß der Begünstigte dies beim Vergleichsabschluß weiß, läßt für sich allein das Verschweigen seiner eigenen Eheverfehlung noch nicht arglistig erscheinen. Wenn er durch die Vereinbarung nichts erstrebt oder erlangt, was er nicht auch ohne Vergleich als wirtschaftliches Prozeßergebnis erwarten durfte, stellt sein Verhalten keinen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Treupflicht beim Vertragsschluß dar. Denn in einem solchen Fall bezweckt es der Benachteiligte, die ohnehin auf ihn zukommende Unterhaltspflicht nach der Scheidung einverständlich klarzustellen und in ihren Einzelheiten zu regeln, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Es ist nicht arglistig, wenn sich der Begünstigte hierauf einläßt. Denn er zieht aus der Unkenntnis des Benachteiligten keinen zusätzlichen Vorteil gegenüber der Lage, wie sie sich aus seinem statthaften Schweigen im Prozeß auch sonst ergeben würde. Dem Berufungsgericht kann deshalb nicht darin beigetreten werden, daß die Beklagte schlechthin nur die Wahl gehabt hätte, entweder einen Unterhaltsvergleich abzulehnen oder ihre eigene Eheverfehlung zu offenbaren.

12

Ob der Vorwurf einer arglistigen Ausnutzung der Unkenntnis des Benachteiligten begründet ist, hängt nach dem Gesagten vielmehr davon ab, ob der Begünstigte durch den Vergleichsabschluß einen über das sonst zu erwartende Prozeßergebnis hinausreichenden Vorteil erstrebt und erreicht hat. Dieser kann einmal darin liegen, daß der Vergleich eine alsbaldige rechtskräftige Scheidung ermöglicht und der Begünstigte auf diese Weise bezweckt, einer drohenden Aufdeckung seiner eigenen Verfehlung in einem sich noch länger hinziehenden Verfahren vorzubeugen uno so dem Wegfall oder einer Kürzung seines Unterhaltsanspruchs zu entgehen. Statt dessen oder hierneben kann der arglistig erstrebte Vorteil auch darin bestehen, daß sich der Begünstigte wesentlich höhere oder sonstwie besser ausgestaltete Unterhaltsleistungen versprechen läßt, als er sie allein auf Grund des erwarteten Scheidungsurteils zu beanspruchen hätte. In beiden Fällen hätte er anstößig seinen Vertragspartner in größere Nachteile einwilligen lassen, als sie das erlaubte Stillschweigen des Begünstigten im Prozeß zwangsläufig zur Folge haben mußte.

13

Der Bundesgerichtshof hat auf dieses Kennzeichen eines arglistig erschlichenen Unterhaltsvergleichs im Gegensatz zu einer nur der Lage entsprechenden Übereinkunft bereits in dem mehrfach angeführten Urteil vom 27. November 1952 hingewiesen. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung in einer weiteren Entscheidung vom 22. Mai 1968 (NJW 1968, 2051 = JR 1969, 143) angeschlossen.

14

Das Berufungsgericht hat die hiernach entscheidenden Gesichtspunkte nicht geprüft, weil es der rechtlich nicht haltbaren Auffassung war, bei einem vor der Verkündung des materiell unrichtigen Urteils geschlossenen Unterhaltsvergleich komme es auf sie nicht an. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen. Die Beklagte hat zwar unwidersprochen vorgetragen, der Kläger habe sie in der Verhandlung am 11. Februar 1966 zum Abschluß des Unterhaltsvergleichs und der anschließenden Erhebung der Widerklage gedrängt; sie selbst habe nach wie vor nicht geschieden werden wollen. Daraus könnte entnommen werden, daß die Beklagte eine Aufdeckung ihrer Beziehungen zu L. nicht befürchtete und daher den Vergleich mit der nachfolgenden Beendigung des Scheidungsverfahrens nicht zur Absicherung gegen einen sonst vielleicht ungünstigen Ausgang geschlossen hat. Dann bliebe gleichwohl die Möglichkeit offen, die Beklagte könnte im Termin die Sinnlosigkeit einer längeren Bindung an den aus der Ehe strebenden Kläger erkannt und nunmehr beschlossen haben, sich für ihre Scheidungsbereitschaft unter Ausnutzung der ungünstigen Prozeßlage des Klägers materielle Zugeständnisse machen zu lassen.

15

Ob der Beklagten ein solches arglistiges Verhalten zur Last zu legen ist, hängt objektiv davon ab, ob die Beklagte durch den Vergleich wesentlich mehr erhalten hat, als ihr allein auf Grund einer rechtskräftigen Scheidung aus dem alleinigen Verschulden des Klägers zugestanden hätte. Das kann ohne weitere tatsächliche Aufklärung nicht beurteilt werden. Der verhältnismäßig geringe Unterhaltsbetrag von 250 DM monatlich, überdies unter Verzicht auf eine Abänderungsklage, spricht dagegen. Andererseits sollte eigenes Einkommen der Beklagten nicht angerechnet werden; ob die Beklagte nach den Umständen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen wäre, steht nicht fest. Zudem erhielt die Beklagte den ehelichen Hausrat und, möglicherweise zur Bestreitung ihres Umzugs, eine einmalige Zahlung von 2.000 DM. Inwieweit auch dies, vielleicht als Ausgleich für die mäßige Rente, noch annähernd im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche der Beklagten lag, läßt sich ebenfalls nicht sicher ermessen.

16

Sollte die Beklagte durch den Vergleich wesentliche Vorteile erlangt haben, so müßte sie das ferner auch erkannt und gewollt haben. Andernfalls fehlte es an den subjektiven Voraussetzungen für den Vorwurf, die Beklagte habe durch das Verschweigen ihrer eigenen Eheverfehlung beim Vergleichsabschluß arglistig gehandelt. Sollte die Beklagte geglaubt haben, durch den Vergleich im Grunde nur das zu erhalten, was ihr bei der vom Kläger gewünschten Scheidung aus seinem Verschulden ohnehin zustehen würde, so hätte sie ihre Offenbarungspflicht nicht vorsätzlich verletzt. Ein Beweisanzeichen könnte darin gefunden werden, ob der Kläger den Vergleich in der vorliegenden Form von sich aus angeboten hat, oder ob er auf verlangte weitere Zugeständnisse hin ausgehandelt worden ist.

17

III.

Die demnach erforderliche weitere Aufklärung zwingt dazu, das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im Umfang ihrer Beschwer aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Braxmaier
Dr. Buchholz