Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2007, Az.: XI ZR 6/06

Zulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.2007
Aktenzeichen
XI ZR 6/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 12457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 25.02.2005 - AZ: 12 O 252/04
OLG Stuttgart - 21.12.2005 - AZ: 9 U 65/05
nachfolgend
BGH - 22.01.2008 - AZ: XI ZR 6/06

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. März 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 im Hinblick auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] f. Tz. 50 ff. (= BGHZ 168, 1, 22 ff.) zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Auszahlung des Disagios steht dem Beklagten insbesondere auch bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht zu. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.827,34 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 61.381,68 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 10% anzusetzen sind.

Nobbe
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg