Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1984, Az.: VI ZB 10/84
Versäumung; Rechtsmittelfrist; Rechtsanwalt; Rechtsmittelkläger; Verschulden; Vorsorge; Fristwahrung; Selbsttötung; Verkehrsanwalt; Tod; Berufungsfrist; Wiedereinsetzung in denvorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1984
- Aktenzeichen
- VI ZB 10/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist nicht vom Anwalt des Rechtsmittelklägers verschuldet, wenn das festgestellte Fehlen der Vorsorge für die Wahrung der Frist auf der besonderen psychischen Lage beruht, in der sich der Anwalt nach seinem Entschluß zur Selbsttötung befand.
2. Der Tod des Verkehrsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist stellt, wenn diese hierwegen nicht gewahrt wird, regelmäßig einen Grund zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar.