§ 27 BWaldG - Aufgaben der Verbandsversammlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 790-18
Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über
- 1.die Höhe der Umlagen und Beiträge;
- 2.den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
- 3.die Entlastung des Vorstandes;
- 4.die Änderung der Satzung;
- 5.den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
- 6.die Auflösung des Forstbetriebsverbandes;
- 7.die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.