Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1959, Az.: III ZR 219/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 219/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Hamm - 16.10.1957
Prozessführer
des Heinz D., D., O. D.straße ...,
Prozessgegner
die Stadt D. - Bezirksfürsorgeverband -, vertreten durch den Oberstadtdirektor,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers D. wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 1957, soweit es diesen Kläger betrifft, aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Bei dem Kläger, der eine Gastwirtschaft mit konzessioniertem Saal betreibt, sind der Saal und gewisse Nebenräume im Jahre 1953 vom Sozialamt der Stadt D. nach §§ 21 ff des Flüchtlingsnotleistungsgesetzes vom 9. März 1953 (BGBl I 45) i.V.m. der nordrhein-westfälischen Verordnung vom 11. März 1953 (GVBl 209) durch Leistungsbescheide %zur Unterbringung von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone angefordert und entsprechend belegt worden. Die zu zahlende Entschädigung wurde vom Kreisbesatzungskostenamt für einen Teil der Räume des Klägers auf 1,30 DM und für einen anderen Teil auf 1,10 DM je qm und Monat festgesetzt. Der Kläger hat dagegen Beschwerde beim Regierungspräsidenten (Bezirksbesatzungskostenamt) mit der Begründung eingelegt, daß nach den "gemeinsamen Richtlinien des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte und des Bundesministers der Finanzen über die Bemessung von Entschädigungen und Ersatzleistungen nach dem Flüchtlings-Notleistungsgesetz" vom 14. August 1954 (Gemeinsames MinBl. S. 441) eine Entschädigung von 1,80 DM je qm und Monat zu zahlen sei. Der Regierungspräsident hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeentscheidung ist dem Kläger am 4. Juli 1956 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen den Regierungspräsidenten in A. Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung des Beschwerdebescheides die monatlich zu zahlende Entschädigung um 135,31 DM höher festzusetzen.
Die Klage ist am 24. August 1956 bei dem Landgericht eingegangen und am 30. August 1956 dem Beklagten zugestellt worden.
Der "Beklagte" hat Klagabweisung beantragt.
Die Beteiligten haben in erster Instanz im wesentlichen darum gestritten, ob die erwähnten Richtlinien auf den Kläger anzuwenden seien oder nicht.
Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge ist die Klage als in der vom Kläger gewählten Prozeßart unzulässig, angesehen worden; als passivlegitimiert für eine Klage auf Festsetzung der Entschädigung ist die Stadt D. als Bezirksfürsorgeverband bezeichnet worden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
In der Revisionsinstanz hat der Kläger den Regierungspräsidenten aus dem Rechtsstreit entlassen und die Klage gegen die beklagte Stadt als Bezirksfürsorgeverband "umgestellt". Der Regierungspräsident und die beklagte Stadt haben sich damit einverstanden erklärt.
Der Kläger hat nunmehr den Antrag gestellt:
festzustellen, daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit der Inanspruchnahme seines Betriebes pro Quadratmeter insgesamt 1,80 DM monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich bereit erklärt, auch hinsichtlich dieses Sachantrages in das Verfahren im gegenwärtigen Prozeßstadium einzutreten, und zwar auch mit der Folge, bei etwaigem Unterliegen die im bisherigen Verfahren entstandenen Prozeßkosten zu tragen. In der Sache selbst ist sie, der Auffassung, daß die vom Kläger angezogenen Richtlinien auf dessen Gastwirtschaft keine Anwendung fänden, weil sein Gastwirtschaftsbetrieb kein Saalbetrieb im Sinne der Richtlinien sei.
Entscheidungsgründe:
Das vom Kläger im Revisionsverfahren eingeschlagene Vorgehen ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles prozessual zulässig.
1)
Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß Revisionsverfahren grundsätzlich ein Parteiwechsel unzulässig ist. In dem Ausscheiden des Regierungspräsidenten und dem Eintritt der beklagten Stadt in das Verfahren liegt jedoch ein Parteiwechsel nicht.
Im Verfahren vor den Zivilgerichten können nach der Zivilprozeßordnung nur natürliche und juristische Personen als Parteien auftreten, es sei denn, daß das Gesetz ausdrücklich eine Behörde als "Partei kraft Amtes" zuläßt. Der im bisherigen Verfahren als "Beklagter" bezeichnete Regierungspräsident war als Organ, als Behörde, verklagt worden, nicht etwa persönlich oder als Vertreter des Landes, dessen Regierungspräsident er ist, oder irgend einer anderen juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts. Er kann deshalb in diesem Verfahren überhaupt nicht "Partei" sein. Zwar kann nach der Verwaltungsgerichtsordnung für die frühere britische Besatzungszone (MilRegVO Nr. 165) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Behörde "Regierungspräsident" als Partei auftreten. Eine entsprechende Bestimmung fehlt für das Verfahren vor den Zivilgerichten mindestens hinsichtlich das vom Kläger beabsichtigten Verfahrens.
Die Zivilprozeßordnung selbst enthält eine solche Bestimmung nicht. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens verbietet sich deshalb, weil das vom Kläger zunächst eingeschlagene "quasi-verwaltungsgerichtliche Verfahren" eine Grundlage im Gesetz und insbesondere im Flüchtlingsnotleistungsgesetz nicht findet.
a)
Wie die schriftliche Revisionsbegründung selbst zutreffend hervorhebt, unterscheidet das Flüchtlingsnotleistungsgesetz zwischen Anforderungsbehörden (§ 3), Leisbungsempfängern (§ 4) und Festsetzungsbehörden (§ 29) und bestimmt, daß der Leistungsempfänger (§ 13 Abs. 1) zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Leistungs - Klage auf Entschädigung gegen den Leistungsempfänger zu erheben ist. Diese Regelung entspricht derjenigen des Reichsleistungsgesetzes und des Bundesleistungsgesetzes sowie derjenigen der Enteignungs- und Aufbaugesetze der Länder.
b)
Dieser Leistungsklage ist ein Festsetzungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, nämlich den Festsetzungsbehörden, vorgeschaltet. Auch diese Vorschaltung entspricht in ihren Grundzügen der Regelung in den erwähnten anderen Gesetzen. Daß diese Vorschaltung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG vereinbar ist, der für Streitigkeiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichte vorschreibt, ist die in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschende Ansicht (vgl. Urt. vom 25. September 1958 - III ZR 56/57 S. 3/4 = LM Nr. 1 zu § 35 MRV [BrZ] 165).
Sinn der Vorschaltung ist nicht die Beseitigung des Rechtsweges vor den Zivilgerichten, sondern die Ermöglichung eines Versuches, durch Regelung im Verwaltungswege unter Mitwirkung besonders benannter Behörden, nämlich der Festsetzungsbehörden, zu einer in erster Linie gütlichen Einigung über die Höhe der Entschädigung zu kommen.
Diese Bedeutung des Verfahrens vor den Festsetzungsbehörden verkennt die Revisionsbegründung, wenn sie ausführt, die zur Erörterung der richtigen Höhe der Entschädigung berufene Stelle sei die Festsetzungsbehörde der Beschwerdeinstanz, der Leistungsempfänger habe mir die Aufgabe zu zahlen, über die Art und Weise der Errechnung der Höhe der Entschädigung habe er nicht zu wachen, zu einer Erörterung über die Höhe der Entschädigung sei er auch nicht geeignet. Das Verfahren vor den Festsetzungsbehörden dient gerade dem Interesse des Leistungsempfängers: Nicht im Allgemeininteresse, wird die Höhe der Entschädigung in erster Linie festgesetzt, sondern im Interesse der Beteiligten, nämlich des Leistungsempfängers und des (Sach-)Leistungspflichtigen. Der Leistungsempfänger hat nicht nur eine Pflicht zur Zahlung der Entschädigung, sondern ein eigenes Interesse an der richtigen, vor allem der nicht zu hohen Festsetzung der Entschädigung. In erster Linie ist es gerade Sache des Leistungsempfängers und des (Sach-)Leistungspflichtigen, über die richtige Festsetzung der Höhe der Entschädigung zu wachen.
Zur Wahrung dieser Interessen ist bei Streit über die Höhe der Entschädigung das Verfahren vor den Zivilgerichten durch Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG zwingend vorgeschrieben. Das eigene Interesse, der Beteiligten (Leistungsempfänger und (Sach-)Leistungspflichtigen) erfordert es geradezu zwingend, daß sie beide - also sowohl der Leistungsempfänger wie der (Sach-)Leistungspflichtige - an dem Prozeßverfahren als Parteien beteiligt werden. Diese notwendige Stellung als Prozeßpartei hätten die Beteiligten aber in einem "quassi-verwaltungsgerichtlichen Verfahren", das sich gegen die Festsetzungsbehörde - hier also gegen den Regierungspräsidenten richtete, nichts Deshalb ist in Schrifttum und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, weder zu dem Flüchtlings-Notleistungsgesetz, noch zum Reichsleistungsgesetz, noch zum Bundesleistungsgesetz, noch zu einem anderen Enteignungsgesetz die Ansicht vertreten worden, daß die Klage gegen die Festsetzungsbehörde zu richten sei.
Wenn in § 58 Abs. 3 BLG noch ausdrücklich davon die Rede ist, daß die Klage gegen den zur Entschädigung Verpflichteten und den zur Entschädigung Berechtigten zu richten ist, so entspricht das nur dieser Rechtslage, bringt aber nichts Neues oder Besonderes. Zwar enthalten auch einige Aufbaugesetze der Länder Bestimmungen darüber, gegen wen die Klage auf Festsetzung der Höhe der Entschädigung zu richten ist (vgl. z.B. § 43 Hess.AufbauG vom 25. Oktober 1948 - GVBl 139); doch ist nicht in allen Aufbaugesetzen eine derartige Regelung getroffen; so besagt z.B. § 55 des Rheinland-Pfälzischen Aufbaugesetzes vom 1. August 1949 (GVBl 317) nichts darüber, gegen wen die Klage bei Streit über die Höhe der Entschädigung zu erheben ist. Auch insoweit wird, soweit feststellbar, nicht die Auffassung vertreten, die Klage sei gegen die Festsetzungsbehörde zu richten.
c)
Unrichtig ist die Auffassung der Revisionsbegründung, die Regelung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes sei neuartig und welche von den bisherigen Regelungen ähnlicher Materien ab. Vielmehr ergibt sich aus dem zu b) Ausgeführten, daß die Regelung der Festsetzung der Entschädigung auch in anderen Gesetzen dem Grundsatz nach ähnlich getroffen worden ist.
Die schriftliche Revisionsbegründung hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, nach den Regelungen in ähnlichen Gesetzen brauche der verwaltungsmäßige Beschwerdeweg vor Erhebung der Klage vor den Zivilgerichten nicht erschöpft zu werden und gerade dieser Umstand rechtfertige es, hier die Klage gegen die Festsetzungsbehörde zuzulassen. Diese Erwägung kann nicht überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es Tür die Hier zu entscheidende Frage einen Unterschied machen soll, ob das verwaltungsmäßige Verfahren bis in die Beschwerdeinstanz vor Zulässigkeit einer Klage vor den Zivilgerichten zu beschreiten ist oder nicht. In beiden Fällen liegt eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor. Im übrigen muß nach der Regelung in § 58 BLG das verwaltungsmäßige Beschwerdeverfahren erschöpft werden, ehe die Klage vor den Zivilgerichten zulässig ist.
d)
Neben der Sache liegen die Ausführungen der Revisionsbegründung, da der Spruch des ordentlichen Gerichts die Verwaltungsentscheidung über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung ersetzen solle, sei "es wenig sinnvoll, wenn nach einem zweiinstanzlichen Verwaltungszuge alles dort Erarbeitete unbeachtlich sein" solle "und das ordentliche Gericht nach ganz anderen Grundsätzen zur Entscheidung berufen" sei. Bei der Festsetzung der Entschädigung im Verfahren vor den Zivilgerichten werden nämlich auch dann, wenn die Klage sich nicht gegen die Festsetzungsbehörde, sondern gegen den Leistungsempfänger oder gegen den (Sach-)Leistungsverpflichteten richtet, die im Verwaltungsrechtszuge erarbeiteten Ergebnisse mitverwertet. Wie das im einzelnen zu geschehen hat, ist vom Senat bereits in BGHZ 26, 373 [376] bei der Erörterung der Methoden der Entschädigungsfestsetzung ausgeführt worden.
Aus alledem ergibt sich: Ein Prozeßrechtsverhältnis zu einer Partei i.S. der Zivilprozeßordnung ist bisher mangels Erhebung der Klage gegen eine nach der Zivilprozeßordnung als Partei zugelassene Stelle nicht zustande gekommen. Fehlt es aber an einer "Partei" im Sinne der Zivilprozeßordnung, so liegt in der "Entlassung" des Regierungspräsidenten und dem Eintritt der beklagten Stadt ein Parteiwechsel, der in der Revisionsinstanz unzulässig sein würde, nicht.
2)
Der Senat hält auch an der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht fest, daß im Revisionsrechtszug eine Klageänderung grundsätzlich unzulässig ist.
Der Antrag des Klägers gegenüber dem Regierungspräsidenten, unter Aufhebung des Beschwerdebescheides die monatlich zu zahlende Entschädigung höher, nämlich um 135,31 DM höher festzusetzen, erweckt allerdings dem Wortlaut nach den Eindruck, als werde damit nur eine anderweite Festsetzung der Höhe der Entschädigung erstrebt. Jedoch wäre, wenn eine reine gegen die Festsetzungsbehörde gerichtete Klage auf anderweite Festsetzung beabsichtigt gewesen wäre, völlig unklar geblieben, wie sich das Verfahren hätte weiter entwickeln sollen, wenn in diesem Entschädigungsfestsetzungsverfahren die Feststellungsbehörde angewiesen worden wäre, die Entschädigung anderweit festzusetzen, oder das Zivilgericht die Festsetzung der Festsetzungs- oder Beschwerdebehörden geändert hätte. Es ist nicht ersichtlich, ob dann der (Sach-)Leistungspflichtige noch Klage vor dem Zivilgericht gegen den Leistungsempfänger erheben müßte und welche. Einwendungen dieser in diesem Verfahren geltend machen könnte. Würde ein solches Verfahren nach Auffassung der Revision unzulässig sein, so würde dieses Verfahren dahin führen, daß der Hauptbeteiligte, nämlich der zur Zahlung verpflichtete Leistungsempfänger nicht als Partei an dem Verfahren über die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung beteiligt wäre. Die Unmöglichkeit dieses Ergebnisses legt es nahe, daß der Klageantrag in seiner Formulierung mißlungen war. Aus den genannten Umständen ergibt sich, daß in dem mißglückten Antrag von Anfang an das Begehren einer Zahlung von dem Zahlungspflichtigen, d.i. nach § 3 der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1953 - GVBl 209 - der zuständige Bezirksfürsorgeverband, zu erblicken ist. Dem Gegenstand nach betraf also der Prozeß von Anfang an eine Klage auf Leistung der Entschädigung wegen der kraft des Flüchtlingsnotleistungsgesetzes bei dem Kläger in Anspruch genommenen Räume.
Wenn der Kläger nunmehr seinen Antrag dementsprechend klar im Sinne einer Leistungsklage (Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung) gefaßt hat, so liegt darin nicht eine im Revisionsrechtszug unzulässige Klageänderung.
3)
Da die Beteiligten, nämlich der Kläger, der Regierungspräsident und die beklagte Stadt ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt haben, daß der Regierungspräsident aus diesem Verfahren entlassen wird und die beklagte Stadt in dieses Vorfahren im derzeitigen Verfahrensstand eintritt, und da die beklagte Stadt auch damit einverstanden ist, daß ihr bei etwaigem Unterliegen zur Hauptsache auch die durch das bisherige Verfahren erwachsenen Kosten auferlegt werden, und da ferner zwingende Vorschriften der Zivilprozeßordnung (Unzulässigkeit von Parteiwechsel und Klageänderung in der Revisionsinstanz) dem von, den Beteiligten Gewollten nicht entgegenstehen, führt das von den Beteiligten eingeschlagene Verfahren dazu, daß nunmehr über die gegen die beklagte Stadt gerichtete Leistungsklage auf Entschädigung wegen der kraft des Flüchtlingsnotleistungsgesetzes erfolgten Inanspruchnahme der Räume des Klägers zu entscheiden ist.
4)
Die gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Leistungsklage (Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung) wegen Entschädigung muß nach § 32 FlüchtlingsnotleistungsG binnen zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.
Diese Klageerhebungsfrist ist im vorliegenden Fall dadurch gewahrt, daß der Kläger "gegen den Regierungspräsidenten" vor dem Zivilgericht innerhalb der genannten Frist Klage erhoben hat. Der Regierungspräsident war zwar nicht der Zahlungspflichtige; er ist als solcher auch niemals in Anspruch, genommen worden. War aber im vorliegenden Verfahren stets das Begehren auf Zahlung durch den Zahlungspflichtigen gerichtet (vgl. oben Ziff. 2), war das frühere Verfahren gegen eine nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung als Partei nicht existente Stelle in Lauf gesetzt (vgl. oben Ziff. 1) und war das Eintreten der beklagten Stadt an Stelle des Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit allen Beteiligten prozessual zulässig (vgl. oben Ziff. 3), so muß diese Beurteilung des "kranken Falles" konsequenterweise auch ihre Auswirkung auf die Frage der Fristwahrung haben. Die unbestritten rechtzeitige "Klage"-Erhebung gegen den Regierungspräsidenten ist als rechtzeitige Klageerhebung i.S. des § 32 FlüchtlingsnotleistungsGr gegen den Zahlungspflichtigen, also die beklagte Stadt, anzusehen, zumal erkennbar alle Beteiligten bei Erhebung jener Klage davon ausgingen, daß damit die Frist für die Leistungsklage auch gegen den Zahlungspflichtigen gewahrt sein solle.
Ist aber die Klageerhebungsfrist des § 32 FlüchtlingsnotleistungsG gewährt, so muß über die gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Feststellung der Höhe der Leistungsentschädigung materiell entschieden werden. Für eine Sachentscheidung fehlt es aber noch an der erforderlichen Sachaufklärung darüber, welcher Art die beim Kläger in Anspruch genommenen Räume und sein gesamter Wirtschaftsbetrieb sind.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landgericht brauchte nicht in Erwägung gezogen zu werden, da die Parteien übereinstimmend erklärt haben, daß ihnen die Entscheidung durch eine tatrichterliche Instanz genüge.