Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.07.2013, Az.: 1 BvR 527/13
Verfassungsbeschwerden betreffend eine strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit der Äußerung von Kritik am Rechtsamt hinsichtlich der Behandlung von Flüchtlingen; Notwendigkeit einer Abwägung zwischen dem Ehrschutz einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.07.2013
- Aktenzeichen
- 1 BvR 527/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 42151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Potsdam - 08.01.2013 - AZ: 26 Ns 95/12
- AG Potsdam - 26.03.2012 - AZ: 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11)
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZAP EN-Nr. 440/2013
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerfG - 24.07.2013 - AZ: 1 BvR 444/13
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn G...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Andrea Würdinger,
Welserstraße 10-12, 10777 Berlin -
gegen a)
den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2013 - 26 Ns 95/12 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26. März 2012 - 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11) -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 444/13 -,
2. der Frau H...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Franziska Nedelmann,
Kottbusser Damm 94, 10967 Berlin -
gegen a)
den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2013 - 26 Ns 95/12 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26. März 2012 - 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11) -
- 1 BvR 527/13 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 24. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26. März 2012 - 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11) - und der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2013 - 26 Ns 95/12 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sachen werden zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 444/13.
Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes der beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.