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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1967, Az.: Ib ZR 113/65
„Angélique“

Auswertung einer Übersetzung durch Lizenzvergabe an Buchgemeinschaften; Anspruch eines Übersetzers auf eine Beteiligung am Verlegergewinn aus der Vergabe von Lizenzen an Buchgemeinschaften; Übertragung eines Vervielfältigungsrechts und Verbreitungsrechts an einen Verleger gegen ein Pauschalhonorar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1967
Aktenzeichen
Ib ZR 113/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14838
Entscheidungsname
Angélique
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 18.06.1965
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1967, 1803-1805 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 2354-2358 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Übersetzer eines schöngeistigen Werkes, der 1955 zeitlich unbeschränkt für alle Auflagen einem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gegen ein Pauschalhonorar übertragen hat, eine Beteiligung am Verlegergewinn aus der Vergabe von Lizenzen an Buchgemeinschaften beanspruchen kann, wenn der Vertrag über das Lizenzvergaberecht keine Bestimmung enthält.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Juni 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist als Übersetzer literarischer Werke tätig. Er hat für den beklagten Verlag drei Bände des mehrbändigen Romanwerks von Serge und Anne G. "Marquise des Anges" übersetzt. Der erste Band ist vom Beklagten in Deutschland unter dem Titel "Angelique" herausgebracht worden. Danach hat der Beklagte zwei Buchgemeinschaften gegen Entgelt die Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung dieses Bandes erteilt. Hierin erblickt der Kläger eine Verletzung seiner hinsichtlich der Übersetzung bestehenden urheberrechtlichen Befugnisse, die den Beklagten zum Schadensersatz verpflichte.

2

Die Dinge haben sich folgendermaßen entwickelt.

3

Der Beklagte hat durch Vertrag vom 25. April 1955 vom Verlag O. M., Paris, das Recht erhalten, das Werk "Marquise des Anges" in deutscher Sprache in Buchform zu veröffentlichen, deutschsprachigen Zeitungen und Zeitschriften den Abdruck gegen Entgelt zu gestatten und Lizenzen zu erteilen an "Buch-Klubs" und für die Veröffentlichung als "Taschenbuch". Als Entgelt hatte der Beklagte bestimmte Anteile des Ladenverkaufspreises des Buches bzw. seiner Einnahmen aus den anderen Verwertungsarten, mindestens aber 17.000,- DM zu zahlen. Der Kläger erhielt von diesem Inhalt des Vertrages erst im vorliegenden Rechtsstreit Kenntnis.

4

Über die Abreden des Klägers und des Beklagten bezüglich der Übersetzung des ersten Bandes heißt es im Schreiben des Beklagten vom 20. Juli 1955:

"Wir bestätigen hiermit unsere soeben getroffene Vereinbarung, nach der Sie die Übersetzung des Romans "Marquise des Anges" übernehmen. Sie werden das vollständige, druckreife Manuskript bis zum 15. Februar 1956 abliefern. Es ist vereinbart, daß zwischendurch Teilablieferungen erfolgen, und zwar das erste Drittel am 1. November 1955, das zweite Drittel am 20. Dezember 1955 und das Schlußmanuskript am 15. Februar 1956. Sie werden uns vier Exemplare des Manuskripts liefern. Papier wird der Verlag zur Verfügung stellen.

Es wurde ein Honorar von 3.200,- DM vereinbart, von dem Sie 1.000,- DM bei der Ablieferung des ersten Teils am 1. November 1955 erhalten werden, weitere 1.000,- DM am 1. Januar 1956 und den Rest von 1.200,- DM bei Ablieferung des Schlußmanuskripts am 15. Februar 1956.

Die Einzelheiten über die Marschroute der Übersetzung wurden mit dem Lektor des Verlages bereits besprochen."

5

Nach Ablieferung der Übersetzung des ersten Bandes wurde das Honorar von 3.200,- DM im Einverständnis des Klägers um 500,- DM "für anderweitig zu veranlassende Korrekturarbeiten" gekürzt.

6

In den Jahren 1958 bis 1960 übersetzte der Kläger für den Beklagten die Bände 2 und 3 des Romans. Die Aufträge hierzu sind vom Beklagten in den Schreiben vom 30. Juli 1958 und 12. Mai 1960 bestätigt worden. Die Honorare von jeweils 4.000,- DM hat der Kläger erhalten.

7

Die drei Werke vertrieb der Beklagte über den Sortimentsbuchhandel. In der Titelei ist der Kläger als Übersetzer angeführt.

8

Am 26. Juni 1958 gewährte der Beklagte dem "Deutschen Bücherbund" gegen Entgelt die Lizenz, den ersten Band des Romans "Angélique" in derselben Fassung im Rahmen der Buchgemeinschaft zu verwerten. Eine gleiche Lizenz erhielt am 27. Juli 1961 die "Buchgemeinschaft Donauland".

9

Der Kläger hat vorgetragen, die ohne sein Einverständnis erschienenen Ausgaben der Buchgemeinschaften beruhten auf seiner Übersetzung. Der Beklagte habe ihm lediglich bei der Endkorrektur geholfen und dafür 500,- DM von seinem Honorar einbehalten. Eine neue Übersetzung habe daher der Beklagte nicht gefertigt. Als Übersetzer könne er die gleichen Rechte wie ein Urheber des Originalwerkes geltend machen. Ihm seien alle Rechte verblieben, soweit sie nicht nach dem Zweck der Übertragung auf den Erwerber übergegangen seien. Ein Übersetzer räume dem Verleger nicht mehr Rechte ein, als dieser zur verlegerischen Auswertung der Übersetzung benötige.

10

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1.

    Auskunft zu erteilen über die Auflagenböhe und die erzielten Verlagseinnahmen für das bei zwei Buchgemeinschaften in Lizenz erschienene Werk "Angélique" von Anne G., deutsche Übersetzung von Dr. Günther V.,

  2. 2.

    dem Kläger über die zu 1 zu erteilende Auskunft Rechnung zu legen,

  3. 3.

    dem Kläger einen sich aus den zu 1 und 2 zu belegenden Einnahmen ergebenden Urheber(Übersetzer-)Anteil in einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Höhe zu zahlen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er hat erwidert, es sei nicht die Übersetzung des Klägers gewesen, die erschienen und auch zum Gegenstand einer Lizenzausgabe gemacht worden sei. Die Arbeit des Klägers könne nur als Rohübersetzung gelten, da sie ein literarisches Niveau habe vermissen lassen. Mangels eigenschöpferischer Leistung bestehe für den Kläger daher kein Urheberrechtsschutz. Er, der Beklagte, habe sich daher veranlaßt gesehen, im Einverständnis mit dem Kläger von dem Lektor des Verlages - dem Schriftsteller Hans N. - eine anspruchsvollere Übersetzung anfertigen zu lassen. Im übrigen sei kein Verlagsvertrag zustande gekommen, sondern ein nach Werkvertragsrecht zu beurteilender Übersetzervertrag, der den Verlag nicht zur Vervielfältigung des übersetzten Werkes verpflichte. Der Übersetzer habe sich dementsprechend gegen Zahlung des vereinbarten Honorars zur Übertragung aller urheberrechtlichen Verwertungsrechte verpflichtet. Das entspreche der gewohnheitsrechtlichen Regelung zwischen Verleger und Übersetzer. Was das Begehren auf Rechnungslegung betreffe, so fehle eine Rechtsgrundlage, da die Parteien eine feste Vergütung und keine Einnahmebeteiligung vereinbart hätten.

13

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, Auskunft über die erzielten Verlagseinnahmen für das bei einer Buchgemeinschaft in Lizenz erschienene Werk "Angélique" Band 1 zu erteilen und über diese Auskunft Rechnung zu legen. Die auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtete Klage bezüglich der Auflagenhöhe der Lizenzauegaben hat das Landgericht abgewiesen.

14

Die Berufung des Beklagten, mit der dieser beantragt hat, die Klage unter Abänderung des Teilurteils abzuweisen, ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.

15

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

16

I.

Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß der Kläger Verfasser der im Verlag des Beklagten erschienenen Übersetzung des französischen Romans sei und daß diese auch zum Gegenstand der Lizenzausgaben gemacht worden sei. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Landgerichts, wonach der Kläger unabhängig von den vom Lektor des Verlages wegen angeblich mangelhafter Übersetzung vorgenommenen Korrekturen Verfasser oder doch zum mindesten Mitverfasser der fraglichen Übersetzung sei, woraus sein Urheber- bzw. Miturheberrecht an der Übersetzung folge. Insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich und werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben.

17

Da der Vertrag über die Übersetzung vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGB I 1273) geschlossen worden ist, ist nach § 132 Abs. 1 UrhG für den Streitfall von den Bestimmungen des Literatururhebergesetzes von 1901 auszugehen.

18

Gemäß § 11 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 LitUrhG steht hiernach dem Kläger die ausschließliche Befugnis zu, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, wozu er jedoch nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LitUrhG der Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes bedarf.

19

II.

Die Parteien streiten darüber, ob auf Grund der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung der Beklagte die Befugnis erhalten hat, die Übersetzung des Klägers durch Lizenzvergabe an Buchgemeinschaften auszuwerten.

20

Das Berufungsgericht hat dies aus folgenden Gründen verneint.

21

Der zwischen den Parteien geschlossene Übersetzervertrag habe Werkvertragscharakter, weise aber auch verlagsrechtliche Züge auf, da das Bestreben des Verlegers nicht nur darauf gerichtet sei, das Eigentum an der Übersetzung, sondern auch die zu deren Verwertung erforderlichen Urheberrechte zu erhalten. Dem Wortlaut des Vertrages könne nun eine ausdrückliche Erklärung bezüglich des Umfangs der Rechtsübertragung nicht entnommen werden. Daher sei, wenn nicht aus den Umständen besondere Anhaltspunkte für eine umfangreiche Rechtsübertragung gewonnen werden könnten, von der grundsätzlichen Beschränkung der Übertragung auf diejenigen Rechte auszugehen, deren Übertragung dem Zweck des Vertrages entspreche. Bei einem Verlegervertrag seien das in der Regel nur die Rechte, die sich auf das Recht des Verlegers bezögen, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Angesichts der großen Bedeutung des Vertriebs durch Buchgemeinschaften sei daher bei Fehlen ausdrücklicher Abreden im Zweifel nicht anzunehmen, daß ein Urheber mit der Einräumung des Rechts zur Verbreitung seines Werkes im üblichen Absatzweg des Sortimentsbuchhandels zugleich den Vertrieb durch Buchgemeinschaften aus der Hand geben wolle.

22

Wenn es auch zutreffen möge, daß ein Verleger wegen der Bedeutung der Buchgemeinschaften im Jahre 1955, als der vorliegende Vertrag geschlossen worden sei, eine Lizenzvergabe an diese eingeplant habe, so könne hieraus aber noch nicht gefolgert werden, daß ein Übersetzer allgemein mit solchen Maßnahmen eines Verlegers habe rechnen müssen. Denn nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels sei es auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Verlagspraxis üblich gewesen, in den Verträgen zu unterscheiden zwischen den Verwertungsrechten, nämlich dem Vervielfältigungs- und dem Verbreitungsrecht, und den sogenannten Nebenrechten, zu denen auch das Recht zur Vergabe von Lizenzen an Buchgemeinschaften zähle, und den Übergang der letzteren in den Verträgen besonders kenntlich zu machen. Daher habe der Kläger davon ausgehen dürfen, daß es sich nur um den Übergang derjenigen Urheberrechte auf den Beklagten gehandelt habe, die für die typische Verwertung eines Verlegers, nämlich selbst das Werk zu vervielfältigen und zu vertreiben, in Betracht gekommen seien. Zu dieser Auffassung habe der Kläger besondere Veranlassung gehabt, da ihn der Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, daß er vom Originalurheber auch das Recht zur Lizenzvergabe an Buchgemeinschaften ausdrücklich übertragen erhalten habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten widerspreche es nicht Treu und Glauben, daß sich der Kläger die Nebenrechte nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Eher scheine es nicht mit Treu und Glauben vereinbar, daß der Beklagte dem Kläger nicht einen Anhaltspunkt für das Ausmaß der möglichen Verbreitung der Übersetzung und damit auch für die Höhe des angemessenen Werklohnes gegeben habe. Schließlich könne auch aus der Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht der Schluß gezogen werden daß sämtliche Nutzungsrechte auf den Kläger übergegangen seien.

23

III.

Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

24

1.

Das hier in Frage stehende Recht des Verlegers, einer Buchgemeinschaft die Erlaubnis zu erteilen, die Übersetzung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu vervielfältigen und zu verbreiten, ist nicht, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten annimmt, ein besonderes urheberrechtliches Nutzungsrecht, das als "Nebenrecht" neben das dem Verleger Übertragen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht tritt. Der Buchvertrieb durch Buchgemeinachaften ist vielmehr eine besondere Vertriebsform, die einen Teil des Verbreitungsrechts darstellt. Rechtlich ist es gemäß § 8 Abs. 3 LitUrhG möglich, daß der Inhaber des Verbreitungsrechts die Übertragung dieses Rechts mit dinglicher Wirkung auf den Vertrieb über den Buchhandel oder auf den Vertrieb über Buchgemeinschaften beschränken (BGH GRUR 1959, 200, 202 f - Der Heiligenhof; vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 292). Wenn der Übertragungsvertrag insoweit ausdrückliche Abreden nicht enthält, ist im Zweifel anzunehmen, daß der Inhaber der Urheberrechte seinem Vertragspartner keine weitergehenden Rechte übertragen oder einräumen will, als es der Zweck des Vertrages erfordert (BGH a.a.O.). Da im vorliegenden Fall der Vertrag bezüglich der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte überhaupt keine ausdrückliche Vereinbarung enthält, ist es entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zur Auslegung des Vertrages dessen Zweckbestimmung herangezogen hat.

25

Gestattet ein Verleger einer Buchgemeinschaft die Veranstaltung einer Lizenzausgabe eines in seinem Verlag erschienenen Werkes, so liegt hierin eine auf diesen Absatzweg beschränkte Weiterübertragung des dem Verleger eingeräumten Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts. Da die Interessen des Urhebers erheblich berührt werden können, wenn derjenige, dem er die Wiedergabe seines Werkes gestattet hat, dieses Recht weiterüberträgt, ist vielfach für die Weiterübertragung die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Ob sie im Einzelfall notwendig ist, entscheidet sich nach der Zweckbindung des abgeleiteten Rechts, die dann, wenn ausdrückliche Abreden fehlen, nach sinngemäßer Vertragaauslegung zu ermitteln ist (vgl. Ulmer a.a.O. S. 300). Besteht zwischen dem Verfasser eines Schriftwerks und dem Verleger ein Verlagsvertrag, so bestimmt § 28 Abs. 1 Satz 2 VerlG ausdrücklich, daß der Verleger durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, Beine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers vollständig übertragen kann. Diese Zustimmung kann der Verfasser nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 VerlG). Diese Bestimmung wird auch dann für sinngemäß anwendbar gehalten, wenn der Verleger sein Verlagsrecht nicht voll, sondern nur beschränkt überträgt, beispielsweise durch Erteilung einer Lizenz für eine bestimmte Ausgabe (Ulmer, a.a.O. S. 353 f; Bappert-Maunz, Verlagsrecht, § 28 Anm. 27; Beck, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen, München 1961, S. 71 f). Es kann dahinstehen, ob diese Gesetzesbestimmung auch im vorliegenden Fall sinngemäß anwendbar ist, obwohl ein Verlagsvertrag zwischen den Parteien nicht abgeschlossen ist. Denn insoweit wären etwaige berechtigte Interessen des Klägers, die einer Lizenzerteilung durch den Beklagten entgegenstehen könnten, auch nach allgemeinen urheberrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Da der Kläger nicht ein Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Buchgemeinschaftsausgaben begehrt, also nicht etwa ein Vertretungsrecht geltend macht, sondern mit der Klage lediglich eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen des Beklagten aus der Lizenzerteilung anstrebt, steht zur Entscheidung nur die Frage, ob die Auslegung des von den Parteien geschlossenen Vertrages ergibt, daß die Lizenzeinräumung an Buchgemeinschaften der Zustimmung des Klägers bedurfte und ob der Kläger die Erteilung der Zustimmung von einer Beteiligung an den Lizenzeinnahmen des Beklagten abhängig machen darf.

26

2.

Die Hauptangriffe der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des von den Parteien mit dem Vertragsabschluß verfolgten Zwecks unter recht verletzender Übergehung des Prozeßvortrags des Beklagten (§ 286 ZPO) dessen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Insbesondere beruhe die Annahme des Berufungsgerichts auf Rechtsirrtum, aus der Vereinbarung eines Pauschalhonorars könne nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Beklagten auch die Auswertung der Übersetzung durch Lizenzeinräumung an Buchgemeinschaften ohne Beteiligung des Klägers an den Linzenzeinn ahmen gestattet sei. Verfahrensrechtlich wird gerügt (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht in diesem Punkte nicht eine Ergänzung des Gutachtens veranlaßt hat.

27

Die Verfahrensrüge ist begründet.

28

Nach den Ausführungen des Gutachtens ist zwar davon auszugehen, daß dann, wenn in einem Verlagsvertrag die verlegerische Verwertung nicht im einzelnen gekennzeichnet ist, der Verleger nur das Recht erwirbt, das in Verlag genommene Werk selbst zu vervielfältigen und zu verbreiten. Weiter heißt es in dem Gutachten, in der Verlagspraxis sei es üblich, neben dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht die weiteren Rechte generell oder im einzelnen aufzuführen, wenn diese dem Verleger übertragen werden sollen. Unter den weiteren Rechten seien die Verwertungsrechte zu verstehen, die üblicherweise als "Nebenrechte" oder "anhängende Rechte" bezeichnet würden. Hierzu rechne auch das Recht von Buchgemeinschafts-Lizenzen. Diese Praktiken seien auf einen keinen Verlagsvertrag darstellenden Übersetzungsvertrag jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Übersetzung tatsächlich in dem Verlag erschienen sei, der den Übersetzungsauftrag erteilt habe. Bereits im Jahre 1955 seien die Partner eines Vertrages, der die Übersetzung und die Vervielfältigung und Verbreitung eines schöngeistigen Werkes betreffe, in der Regel davon ausgegangen, daß die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an der Übersetzung auch die Verwertung im Rahmen eines nicht über den Sortimentsbuchhandel gehenden Absatzweges, insbesondere durch Vergabe einer Lizenz an Buchgemeinschaften, umfassen müsse, da es sich bereits um einen zur Übung gewordenen Absatzweg gehandelt habe. In der Praxis der Verlage habe dieser Ausgangspunkt darin Ausdruck gefunden, daß in den Verträgen etwa alle "Nebenrechte" oder die einzelnen Verwertungsrechte besonders aufgeführt würden.

29

Der Revision ist zuzugeben, daß der Gutachter hiermit die Fragen des Beweisbeschlusses nicht erschöpfend beantwortet hat. Die Frage zu Ziff. 2 des Beweisbeschlusses ging dahin, ob im Jahre 1955 bei Abschluß eines Übersetzungsvertrag ges die Vertragspartner davon ausgingen, daß die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an der Übersetzung auch die Verwertung im Rahmen eines nicht über den Sortimentsbuchhandel gehenden Absatzweges, insbesondere durch Vergabe einer Lizenz an Buchgemeinschaften, umfaßte, und zwar: a) ganz generell oder b) dann, wenn - wie im vorliegenden fall - ein von Anzahl und Höhe der Auflage unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart wurde. Diese Beweisfrage ging aber auf die unter Beweisantritt vorgebrachte Behauptung des Beklagten in der Berufungsbegründung zurück (S. 9 = GA 112), es sei üblich, daß Pauschalhonorare von den Verlagen nur gegen Abtretung aller an der Übersetzung bestehenden Rechte gezahlt würden. Hierzu ist im Gutachten nicht Stellung genommen worden, was der Beklagte im Schriftsatz vom 29. März 1965 beanstandet hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte bei dieser Sachlage eine Ergänzung des Gutachtens veranlassen müssen, ist begründet. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts über die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung eines Pauschalhonorars in dem vorliegenden Vertrag sind nicht geeignet, von einer Ergänzung des Gutachtens in diesem Punkte absehen zu können.

30

Das Berufungsgericht hat hierzu dargelegt, aus der Vereinbarung eines Pauschalhonorars lasse sich nicht folgern, der Übersetzer habe kein Interesse am Vorbehalt bestimmtem Nutzungsrechte. Der Übersetzer werde nicht nur für seine geleistete Arbeit, sondern auch für die Übertragung seiner Urheberrechte honoriert. Das Pauschalhonorar sei dabei nur eine der üblichen Berechnungsmethoden. Die für die Berechnung maßgebenden Umstände seien dagegen die gleichen wie bei einer Beteiligung an den Erträgnissen. In beiden Fällen werde bei der Bemessung des Honorars der aus der Verwertung der Übersetzung zu erwartende geschäftliche Erfolg berücksichtigt. Folglich liege auch im Rahmen eines Pauschalhonorars eine gewisse Gewinnbeteiligung. Wenn aber die Ertragserwartungen bei der Honorarbemessung Berücksichtigung fänden, so sei es für den Übersetzer nicht nur von größtem Interesses den Umfang der geplanten Verwertung schlechthin zu kennen, sondern auch, daß der Umfang der Verwertungsbefugnisse im Vertrag seinen Niederschlag finde. Daher gebe der Übersetzer mit der Annahme eines Pauschalhonorars nicht mehr Rechte auf als bei der Vereinbarung einer Ertragsbeteiligung. Die Tatsache der Vereinbarung eines Pauschalhonorars mache folglich die ausdrückliche Übertragung der sogenannten Nebenrechte nicht entbehrlich.

31

Diese Darlegungen des Berufungsgerichts könnten jedoch dann nicht zur Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils ausreichen, wenn der Gutachter die Beweisfrage 2 eindeutig dahin beantwortet hätte, bei Abschluß eines Übersetzungsvertrages im Jahre 1955 seien die Vertragspartner davon ausgegangen, daß die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an der Übersetzung dann die Verwertung durch Vergabe von Lizenzen an Buchgemeinschaften umfaßt habe, wenn als Entgelt ein von Anzahl und Höhe der Auflage unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart worden sei. Wenn es in dem Gutachten heißt, es sei bereits im Jahre 1955 üblich gewesen, daß die Verleger von schöngeistigen Werken die Zusammenarbeit mit Buchgemeinschaften in Gestalt von Lizenzausgaben bei ihrer verlegerischen Tätigkeit von vornherein einplanten und hiermit auch die Übersetzer rechnen mußten, so kann aus dem weiteren Satz, es habe der damaligen Verlagspraxis entsprochen, dies im Vertragstext durch Aufführung der einzelnen "Nebenrechte" (also auch des Lizenzvergaberechtes) zum Ausdruck zu bringen, deshalb nichts für die hier strittige Frage entnommen werden, weil die finanziellen Interessen eines Übersetzers, der durch ein Absatzhonorar am wirtschaftlichen Erfolg der Originalausgabe eines Verlegers beteiligt ist, durch die Veranstaltung einer Lizenzausgabe unmittelbar berührt werden können; denn die Lizenzausgabe kann sich nachteilig auf den Absatz der Originalausgabe auswirken und deshalb das vereinbarte Absatzhonorar schmälern. Bei Vereinbarung eines Absatzhonorars erscheint es deshalb im Interesse von Übersetzer wie Verleger zwangsläufig geboten, auch über die Lizenzvergaberechte und die Höhe einer etwaigen Beteiligung des Übersetzers an dem Verleger gewinn aus der Lizenzerteilung eindeutige Bestimmungen in den Vertrag aufzunehmen (vgl. hierzu die Musterverträge bei Schulze, Urhebervertragsrecht 1960 S. 135-143). Hat dagegen der Übersetzer dem Verleger das Verlagsrecht für alle Auflagen und für die ganze Dauer des Urheberrechtsschutzes gegen eine feste Summe eingeräumt, ist also seine Vergütung vom Absatzrisiko völlig unabhängig, so besteht keine Gefahr, daß sein Honorar etwa durch die Veranstaltung von Lizenzausgaben verringert werden könnte. Darüber aber, ob es auch bei solcher Fallgestaltung 1955 üblich war in dem Übersetzervertrag dem Verleger ausdrücklich die sog. Lizenzvergaberechte zu übertragen und wie solche Verträge, falls es an einer Bestimmung über Lizenzausgaben fehlte, tatsächlich gehandhabt werden, ergibt das Gutachten keine Anhaltspunkte.

32

Auf die Verfahrensrüge der Revision war daher die Sach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

33

IV.

Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben.

34

1.

Im Hinblick auf die erforderliche Ergänzung des Gutachtens bezüglich des Beweisbeschlusses zu Ziff. 2 b ist zu berücksichtigen, daß das Gutachten der Ermittlung der für die Auslegung der Vereinbarung maßgebenden Tatsachen dient, daß die Auslegung selbst aber Sache des Gerichts ist. Ergibt das Ergänzungsgutachten nicht eindeutig, daß bereits 1955 eine Übung bestand, in Übersetzerverträge auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars besondere Absprachen über das Lizenzvergaberecht aufzunehmen, so wird das Berufungsgericht sein Augenmerk vornehmlich darauf zu richten haben, wie bis zum Jahre 1955 abgeschlossene Übersetzungsverträge der vorliegenden Art von den Vertragsparteien abgewickelt worden sind, in denen eine ausdrückliche Abrede über das Recht des Verlegers, Lizenzen an Buchgemeinschaften zu vergeben, nicht enthalten ist, dem Verleger jedoch gegen Zahlung eines Pauschalhonorars das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zeitlich unbeschränkt für alle Auflagen übertragen worden ist. Es ist insbesondere zu ermitteln, ob der Übersetzer dann, wenn der Verleger solche Lizenzen vergeben hat, an den Einnahmen des Verlegers aus der Lizenzvergabe beteiligt worden ist und in welcher Weise dies geschehen ist.

35

2.

Für die Auslegung der hier in Rede stehenden Vereinbarung wird das Berufungsgericht aber auch folgende bisher nicht genügend gewürdigten Umstände berücksichtigen müssen, deren Beachtung insbesondere dann geboten sein wird, wenn die Ergänzung des Gutachtens keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine bestimmte Handhabung der Partner derartiger Verträge ergeben sollte.

36

Wenn ein Übersetzer einem Verleger das zeitlich unbeschränkte Recht einräumt, die Übersetzung zu vervielfältigen und über den Absatzweg des Sortimentsbuchhandels zu vertreiben, wäre der Übersetzer während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht etwa berechtigt, seine Übersetzung daneben einer Buchgemeinschaft zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Hieran hinderte ihn nicht nur seine dem Verleger gegenüber bestehende Enthaltungspflicht, die ihren Grund darin hat, daß durch den gleichzeitigen Vertrieb über Buchgemeinschaften der Absatz des Verlegers über den Sortimentsbuchhandel beeinträchtigt werden könnte, Auch die Abhängigkeit des Übersetzers bei der Vergebung urheberrechtlicher Nutzungsrechte hinsichtlich der Übersetzung von den Rechten des Verfassers des Originalwerks stünde dem entgegen. Der Übersetzer wäre daher in der Lage, das Recht zur Auswertung seiner Übersetzung solcher dem Wege der Lizenzvergabe an eine Buchgemeinschaft ohne Zustimmung des Verlegers und des Verfassers des übersetzten Werks zu vergeben. Ein Interesse des Übersetzers, dieses Recht zurückzubehalten, ist demnach, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, nicht ersichtlich. Andererseits ist dem Gutachten zu entnehmen, daß bereits im Zeitpunkt des Schlusses des vorliegenden Vertrages die Zweitauswertung setzter schöngeistiger Werke ein typisch verlegerisches Geschäft dargestellt hat und daß dies den Übersetzern solch Werke auch bekannt gewesen ist. Wenn nun einerseits der dem Übersetzer bekannte Zweck des Übersetzungsvertrages es erfordert, daß der Verleger auch das Recht zur Vergabe von Lizenzen Buchgemeinschaften erhält, wenn ferner der Verleger hierzu die Erlaubnis des Verfassers des übersetzten Werkes besitzt, wenn andererseits aber dem Übersetzer aus den dargelegten rechtlichen Gründen die Vergabe solcher Lizenzen gegen den Willen des Original Verlegers verwehrt ist, so können diese Umstände die Annahme nahelegen, daß der Übersetzer durch das Pauschalhonorar auch für die Werknutzung durch Lizenzausgaben abgefunden ist, wenn er das Verbreitungsrecht zeitlich unbeschränkt und ohne Beschränkung auf eine bestimmte Auflagenzahl gegen ein vom Erfolgsrisiko unabhängiges Festhonorar Übertragen hat (vgl. hierzu Beck a.a.O. S. 72 f).

37

Es wird daher vom Ausfall des Ergänzungsgutachtens abhängen, ob bei Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Bestand Bedeutung zukommt, daß der Beklagte, den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, er habe selbst vom Inhaber der Urheberrechte am übersetzten Werk nicht nur das Recht zur Verbreitung über den Sortimentsbuchhandel, sondern auch das Recht erworben, Lizenzen an Buchgemeinschaften zu vergeben.

38

V.

Für den Fall, daß das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis käme, die Lizenzeinräumung an Buchgemeinschaften durch den Beklagten sei durch den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht gedeckt oder der Kläger sei jedenfalls berechtigt, die Zustimmung zur Lizenzerteilung zu verweigern, falls er nicht in der gewünschten Höhe an den Lizenzeinnahmen beteiligt werde, so bedarf es keiner Prüfung, ob gegen den Beklagten ein Schuldvorwurf berechtigt ist, Die gegen die Annahme eines Verschuldens gerichtete Rüge der Revision kann deshalb auf sich beruhen. Denn der Verletzte kann vom Verletzer auch dann, wenn dieser nicht schuldhaft gehandelt hat, unter dem Gesichtspunkt der Ersparnisbereicherung die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen (BGHZ 20, 345, 355[BGH 08.05.1956 - I ZR 62/54] - Dahlke; vgl. Ulmer a.a.O. S. 406 f).

39

VI.

Wenn angesichts der Aufhebung des angefochtenen Urteils auch auf die Beanstandungen der Revision hinsichtlich des Inhaltes der begehrten Auskunft nicht eingegangen zu werden braucht, so sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß, falls dem Ergänzungsgutachten bezüglich der finanziellen Bewertung des Lizenzvergaberechts an Buchgemeinschaften im Verhältnis zwischen Übersetzer und Verleger eine bestimmte Übung zu entnehmen sein sollte - und zwar auch wenn ein Pauschalhonorar - für den Absatz über den Sortimentsbuchhandel vereinbart ist (vgl. oben zu Ziff. IV 1), es geboten sein könnte, daß der Kläger dies bei der Fassung der Klageanträge berücksichtigt.

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Mösl
Alff
Bökelmann