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§ 50 AbgG - Rückfrage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-8

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.