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Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.12.1958, Az.: IV 310/57 U

Aktivierung des Umsatzsteuervergütungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.12.1958
Aktenzeichen
IV 310/57 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 68, 284 - 287
  • BStBL III 1959, 112
  • DB 1959, 336 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, in welchem Steuerabschnitt der Anspruch auf Umsatzsteuervergütung gemäß § 16 UStG 1951, §§ 70-80 UStDB 1951 zu aktivieren ist.

Zusammenfassung

Zur Frage, in welchem Steuerabschnitt der Anspruch auf Umsatzsteuervergütung gemäß §16 UStG 1951,§§70--80 UStDB 1951 zu aktivieren ist

Tatbestand

1

Streitig ist, wann Umsatzsteuervergütungsansprüche gemäß § 16 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), §§ 70-80 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) zu aktivieren sind.

2

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Schreibwarenfabrikant und Großhändler mit Schreibwaren. Er ist im Handelsregister eingetragen. Bei einer im September 1954 durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß der Bf. für Ausfuhrlieferungen im Jahre 1951 Umsatzsteuervergütungsanträge für das 2., 3. und 4. Kalendervierteljahr 1951 in Höhe von 6 685 DM gestellt hatte, und zwar für das 2. und 3. Vierteljahr am 5. November 1951 und für das 4. Vierteljahr am 4. Februar 1952. Die Auszahlung der Vergütungsbeträge erfolgte für das 2. und 3. Vierteljahr am 5. Mai 1952 und für das 4. Vierteljahr am 25. September 1952. Der Bf. hatte die Beträge 1951 nicht aktiviert, da er der Ansicht war, daß eine Versteuerung der Vergütungsbeträge erst im Jahre des Einganges gefordert werden könne; vorher sei ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut nicht entstanden. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Ansicht, daß bereits mit dem Eingang des Devisenentgelts der Anspruch entstanden sei und es auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung der Vergütung oder des Einganges des Vergütungsbetrages nicht ankomme. Es führte demgemäß eine Berichtigungsveranlagung für das Jahr 1951 durch, indem es den Betrag von 6 685 DM zum 31. Dezember 1951 aktivierte.

3

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

4

Das Finanzgericht führte aus, der Anspruch auf die Umsatzsteuervergütung müsse zum 31. Dezember 1951 aktiviert werden, weil er zu diesem Zeitpunkt entstanden sei. Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs komme es nicht an. Der Antrag setze gerade voraus, daß ein Anspruch, also ein Wirtschaftsgut, schon entstanden sei. Alle vom Gesetz geforderten Voraussetzungen seien unstreitig bis zum 31. Dezember 1951 erfüllt gewesen, so daß der Anspruch auch im Wirtschaftsverkehr habe verwertet werden können (Abtretung, Verpfändung). Die Antragstellung könne nicht als ein Erfordernis im Sinne einer einschränkenden Bedingung gewertet werden, da es sich um einen Umstand handle, der allein vom Willen des Bf. abhänge. Der Antrag werde auch stets gestellt. Die Rechtslage sei nicht vergleichbar mit derjenigen der Handelsvertreter bezüglich ihrer Provisionsansprüche; denn dort hänge die Entstehung der Forderung noch von anderen Umständen, nämlich der beiderseitigen Erfüllung des Geschäftes ab, auf die der Vertreter keinen Einfluß habe.

5

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht der Bf. Verfahrensmängel und Verletzung des materiellen Rechtes geltend. Er sei zu der Berufungsverhandlung vom 29. November 1956 nicht geladen worden, und die Beisitzer des Gerichts hätten nicht den branchenmäßigen Bedürfnissen des Exporthandels entsprochen.

6

In sachlicher Hinsicht hat der Bf. im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt, daß eine Aktivierung der Forderungen auf die Umsatzsteuervergütung zum 31. Dezember 1951 nicht habe verlangt werden können, da ein Wirtschaftsgut im Sinne von § 6 des Einkommensteuergesetzes noch nicht vorhanden gewesen sei. Es habe noch der mit dem Risiko des Vergessens behafteten Antragstellung, einer Prüfung der Unterlagen durch das Finanzamt (Vergütungsstelle) und eines Bescheides bedurft. Der Anspruch sei also völlig dubios gewesen. Eine Aktivierung der vom Finanzamt geforderten Art sei auch in Wirtschaftskreisen nicht üblich, und sie sei früher auch nicht von ihm verlangt worden. Er sei Totalgeschädigter und habe Ansprüche an das Reich, deren Aktivierung auch niemand verlange. Die Rechtslage sei aber in beiden Fällen gleich, da es sich um Ansprüche an den Fiskus handle.

Entscheidungsgründe

7

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

8

Die Verfahrensrügen des Bf. sind nicht begründet. Im Berufungsverfahren der Reichsabgabenordnung (AO) wird die Entscheidung nach Lage der Akten getroffen, wenn nicht das Gericht die mündliche Verhandlung anordnet (§ 272 AO). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Der Bf. hat auch einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die Rüge des Bf., daß das Gericht nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei, da sich unter den Beisitzern entgegen der Bestimmung des § 48 Abs. 4 AO kein Branchenkundiger befunden habe, ist ebenfalls nicht begründet, da § 48 Abs. 4 AO nur eine Sollvorschrift ist, deren Verletzung keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.

9

Die Rb. ist aber auch sachlich nicht begründet. Über die Streitfrage ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Der Senat tritt den Ausführungen des Finanzgerichts in vollem Umfange bei und bemerkt dazu ergänzend noch folgendes: Der Bf. ist an sich zutreffend davon ausgegangen, daß eine Aktivierung des Umsatzsteuervergütungsanspruchs voraussetzt, daß ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut entstanden ist, wobei als Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art zu betrachten sind (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs I 103/55 U vom 25. September 1956, Bundessteuerblatt 1956 III S. 349, Slg. Bd. 63 S. 396). Ein solches Wirtschaftsgut, hier die Forderung auf die Umsatzsteuervergütung, war aber zum 31. Dezember 1951 vorhanden. Der Anspruch auf die Umsatzsteuervergütung entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen, an die das Gesetz die Entstehung des Anspruchs auf die Vergütung knüpft, erfüllt sind. Unstreitig sind im vorliegenden Falle sämtliche Voraussetzungen nach § 16 UStG, §§ 70-80 UStDB gegeben, einschließlich des Einganges des Devisenentgelts, der für die Entstehung des Anspruchs nach den bis zum 1. Juli 1953 geltenden gesetzlichen Bestimmungen Voraussetzung ist (siehe dazu Bundesminister der Finanzen vom 18. Juli 1953, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst - DStZ (ED) - 1953 S. 366, Der Betrieb 1953 S. 660, Der Betrieb 1954 S. 359, DStZ (ED) 1954 S. 239). Für die Entstehung des Anspruchs auf die Vergütung kommt es dagegen, wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages, der ausschließlich in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt ist, an. Ob ein entstandener Anspruch überhaupt geltend gemacht wird, ist für die Frage, ob er besteht, ohne Bedeutung. Der Bestimmung des § 71 (jetzt § 75) UStDB über die Stellung des Antrages innerhalb der Ausschlußfrist kommt daher allenfalls der Charakter einer auflösenden Bedingung zu, wobei im Streitfall noch besonders zu beachten ist, daß die Frage der Antragstellung nur für den Anspruch betreffend den Vergütungszeitraum 4. Vierteljahr 1951, für den der Antrag am 4. Februar 1952 gestellt ist, Bedeutung hat. Der Senat ist deshalb in Übereinstimmung mit Literatur und Verwaltung der auch bisher nirgendwo bestrittenen Ansicht, daß mit dem Eingang des Devisenentgelts der Anspruch auf die Vergütung entstanden ist, und daß dieser Anspruch ein bewertbares Wirtschaftsgut darstellt (so auch Großkommentar Hartmann-Böttcher, Aufa. 40n/2 und ebenda Nachtrag September 1958 zu Anm. 40n/2 zu §§ 4, 5 des Einkommensteuergesetzes; Lenel, "Der Betriebs-Berater" 1953 S. 645; "Der Betriebs-Berater" 1953 S. 314; Bundesminister der Finanzen, a.a.O., und Entschließung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen nach Anhörung des Bundesministers der Finanzen vom 5. Mai 1954 in DStZ (ED) 1954 S. 239). Wenn der Bf. geltend macht, daß sich bezüglich des Vergütungsanspruchs noch Änderungen infolge der Prüfung der Unterlagen durch das Finanzamt ergeben könnten, so berührt das nicht die Frage der grundsätzlichen Aktivierungspflicht des Anspruchs, sondern allenfalls die Höhe seiner Bewertung. Sollten sich erfahrungsgemäß bei dieser Nachprüfung Abschläge in gewisser Höhe ergeben, so könnte dem durch Einstellung einer Wertberichtigung, die nach Erfahrungssätzen zu berechnen wäre, Rechnung getragen werden. Einer Prüfung dieser Frage bedarf es im Streitfalle jedoch nicht, da für die Vergütungszeiträume des Streitfalles in dieser Richtung nichts vorgetragen worden ist.

10

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß sich die steuerliche Behandlung des Vergütungsanspruchs, wie sie nach Ansicht des Senats geboten ist, auch mit der Regelung für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen gemäß den §§ 2, 3 und 4 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (AusfFördG) vom 28. Juni 1951 deckt. Nach diesen Bestimmungen werden die steuerlichen Erleichterungen (Bildung der Rücklage nach § 3 und Gewährung eines bei der Gewinnermittlung absetzbaren Betrages nach § 4 des Gesetzes) für den Veranlagungszeitraum gewährt, in dem das Devisenentgelt zugeflossen ist. Damit ist sichergestellt, daß der gewinnerhöhende Vorgang der Aktivierung des Vergütungsanspruchs und die gewinnmindernden Vorgänge gemäß §§ 3 und 4 AusfFördG in den gleichen Veranlagungszeitraum fallen. Die Rb. war demnach als unbegründet zurückzuweisen.