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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 28.04.1999, Az.: 1 BvR 2105/95

Ansprüche und Anwartschaften; Zusatzversorgung; Sonderversorgung; DDR-Versorgungssysteme; Überführung; Gesetzliche Rentenversicherung; Zahlbetragsbegrenzung; Eigentumsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
28.04.1999
Aktenzeichen
1 BvR 2105/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 100, 1 - 59
  • ArztR 1999, 192
  • AuA 1999, 273
  • AuR 1999, 236 (Pressemitteilung)
  • DStR 1999, 1042
  • DVBl 1999, 910
  • DVBl 1999, 910-918 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1999, 1341 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1999, 2493
  • SGb 1999, 408
  • SozSich 1999, 375-376
  • ZBR 1999, 286

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

  2. 2.

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, daß der hier garantierte Zahlbetrag für Bestandsrentner ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist.

  3. 3.

    Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG und ist nichtig.

  4. 4.

    Die bis zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung - als Norm des Bundesrechts weitergeltende - Vorschrift des § 23 Abs. 1 RAnglG und die Übergangsbestimmungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor:

  1. 1.

    § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (Bundesgesetzbl I S. 1038) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

  2. 2.

    Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 28.04.1999 - AZ: 1 BvL 32/95