Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1954, Az.: 3 StR 298/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 298/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Frankfurt am Main - 05.08.1952
Verfahrensgegenstand
fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
Prozessgegner
1.) den Elektrikergesellen Willy L. aus N., Kreis Gi., geboren am ... in B.,
2.) den Bauhilfsarbeiter Erwin G. aus F. am M., geboren am ... in K.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. August 1952,
- a)
soweit er der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig befunden ist, dahin geändert, dass er wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl verurteilt wird,
- b)
soweit er wegen dieser Tat und wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin richtiggestellt, dass er wegen Vergehens gegen § 26 des Waffengesetzes verurteilt ist,
- b)
im Strafausspruch aufgehoben.
- III.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- IV.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte L. ist wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betruge und wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden, der Angeklagte G. wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu sechs Monaten Gefängnis.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten unter Erhebung der Sachrüge Revision eingelegt, der Angeklagte Lange unter Beschränkung auf seine Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betruge.
Beide Rechtsmittel sind nur teilweise begründet.
I.
Zur Revision des Angeklagten L.
1.)
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig gemacht, ist nicht überall rechtsbedenkenfrei.
a)
Allerdings hat das Landgericht in der Überlassung der Pistole an den Mitangeklagten W. mit Recht eine Beihilfehandlung des Angeklagten zu der von den Haupttätern verübten Straftat gesehen. Insoweit wird die rechtliche Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten entgegen der Auffassung der Revision von den im Urteil getroffenen Feststellungen getragen. Danach mag zwar der Angeklagte die näheren Umstände des von den Haupttätern geplanten Raubüberfalles nicht gekannt haben. Er kannte die Haupttäter aber als sog. "Penner" und wußte dass sie mittellos und ohne Arbeit waren und ihren Lebensunterhalt nur durch strafbare Handlungen fristeten. Er hatte mit ihnen bereits Einbruchsdiebstähle begangen und wurde von ihnen als "Boss" bezeichnet. Wenn das Landgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände zu dem Schluss gekommen ist, der Angeklagte habe bei der Hingabe der Pistole mit deren Verwendung zu einem Diebstahl oder zu einem Raub gerechnet, so ist das keine Unterstellung, wie die Revision meint, sondern das Ergebnis einer freien Würdigung der festgestellten Tatsachen, zu der das Landgericht auf Grund des ihm in § 261 StPO eingeräumten Rechts befugt war. Darin liegt auch nicht nur die Feststellung, der Angeklagte habe sich die Möglichkeit vorgestellt, die Pistole könne vielleicht mal irgendwann zur Begehung irgendeiner strafbaren Handlung benutzt werden. Vielmehr ist hiermit das Wissen des Angeklagten darum zum Ausdruck gebracht, die Haupttäter würden die Pistole zu einembestimmten von ihnen geplanten Diebstahl oder Raub verwenden. Der Angeklagte wollte demnach nach der Überzeugung des Landgerichts durch die Überlassung der Pistole nicht eine, sondern diese Tat fördern. Es hat daher mit Recht die Eingabe der Pistole durch den Angeklagten als eine wissentliche Hilfeleistung nach § 49 Abs. 1 StGB gewürdigt.
b)
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einem -vollendeten - schweren Diebstahl. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Beihilfe zum Diebstahl und nicht zum Raub an genommen hat, weil es nicht mit Sicherheit festzustellen vermochte, ob der Angeklagte das von den Haupttätern beabsichtigte Verbrechen sich als Raub vorgestellt hat, und weil der Gehilfe für die Tat nur in der Gestalt haftet, die seinem Wissen und Wollen entspricht. Unter "Handlung" im Sinne des § 49 Abs. 1 StGB ist aber das Verbrechen oder Vergehen, zu dem wissentlich Hilfe geleistet worden ist, zu verstehen, also die verübte Straftat so, wie sie im gegebenen Fälle verwirklicht worden ist. Die hier von den Haupttätern begangene strafbare Handlung ist nicht zur Vollendung gekommen, sondern im Stadium des Versuchs steckengeblieben. Beide Haupttäter sind deshalb des versuchten schweren Raubes schuldig befunden worden. Infolgedessen darf auch der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zu einer vollendeten, sondern nur wegen Beihilfe zu einer versuchten Tat verurteilt werden.
Der erörterte Fehler hat jedoch die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch nicht zur Folge, weil dieser in sinngemässer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus geändert werden kann. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte ist ausweislich der gerichtlichen Niederschrift darauf hingewiesen worden, dass er wegen der Überlassung der Pistole unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum - vollendeten - schweren Diebstahl bestraft werden könne. Die Beihilfehandlung als solche ist also Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Der ihr zugrunde liegende Sachverhalt ist auch im Urteil lückenlos wiedergegeben. Daraus ist ersichtlich, dass der Angeklagte sich gegenüber dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkte nicht anders verteidigen könnte, als er es bisher getan hat.
c)
Dagegen kann die für die Beihilfehandlung erkannte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar mildernde Umstände zugebilligt. Die Strafzumessungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob es bei der Strafbemessung sich bewusst gewesen ist, die Strafe sowohl nach § 49 Abs. 2 StGB als auch nach § 44 StGB ermässigen zu können. Ein übersehen dieser Möglichkeit im gegebenen Falle kann insbesondere deshalb nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weil das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum vollendeten, statt zum versuchten schweren Diebstahl verurteilt hat.
Dass es in den Strafzumessungsgründen von der Beihilfe zum "gemeinschaftlichen versuchten Raub" spricht, dürfte auf einem Vergreifen im Ausdruck beruhen. Auch dieses Versehen auszuräumen, wird die Zurückverweisung der Sache dem Landgericht Gelegenheit geben.
2.)
Soweit der Angeklagte wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betruge verurteilt worden ist, sind gegen den Schuldspruch des Urteils Bedenken nicht zu erheben. Vor allem hat das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne des § 260 StGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan. Es hat weder die Begriffe Gewerbsmässigkeit und Gewinnsucht verwechselt, noch hat es in dem wiederholten Ansichbringen von gestohlenen Gegenständen als solchem den massgebenden Gesichtpunkt für die Annahme eines gewerbsmässigen Handelns des Angeklagten gesehen. Vielmehr ist im Urteil zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer hat schaffen wollen. Dass das Landgericht auf das Vorliegen einer dahingehenden Absicht des Angeklagten unter anderem auch aus dem wiederholten Ankauf und dem wiederholten Ansichbringen gestohlener Sachen geschlossen hat, bildet keinen sachlichrechtlichen Fehler.
Hingegen ist das Urteil auch hier im Strafausspruch aufzuheben. Durch Art. 2 Nr. 40 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 ist § 260 StGB durch einen zweiten Absatz ergänzt worden, der für gewerbsmässige Hehlerei Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten vorsieht, wenn mildernde Umstände vorhanden sind. Die Vorschrift ist am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten und bedeutet eine Milderung im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB. Danach muss bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz angewendet werden. Ob diese Bindung nur für den Tatrichter oder auch für das Revisionsgericht besteht, bedarf hier keiner Erörterung. Jedenfalls kann das Revisionsgericht die Milderung berücksichtigen, wie sich aus § 354 a StPO ergibt. Von dieser Möglichkeit hat der Senat hier Gebrauch gemacht.
3.)
Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch in den beiden erörterten Fällen hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Das Landgericht wird nunmehr auf Grund der neuen Verhandlung, zu deren Vornahme die Sache zurückzuverweisen ist, aus den neu festzusetzenden zwei Einzelstrafen und den beiden rechtskräftig erkannten Einzelstrafen durch Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe gemäss § 74 StGB eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.
II.
Zur Revision des Angeklagten G.
1.)
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen das Waffengesetz vom 18. März 1938 ist, was den Schuldspruch angeht, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Anführung des § 25 des Waffengesetzes als der für die Bestrafung massgeblichen Bestimmung beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Gemeint ist der § 26 a.a.O., gegen den der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils verstossen hat.
Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass der Besitz einer Schusswaffe als solcher nach den Vorschriften des Waffengesetzes nicht ohne weiteres strafbar ist. Durch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 a.a.O. über den verbotenen Erwerb von Schusswaffen wird jedoch jeder abgeleitete Besitz getroffen, und ein solcher liegt auf Seiten des Angeklagten vor. Die Meinung der Revision, der Mitangeklagte L. habe die Pistole dem Angeklagten wohl überlassen, dieser habe sie aber nicht erworben, geht fehl. "Erwerben" ist hier das Gegenstück zu "Überlassen" und ist als Besitzerwerb zu verstehen (vgl. RGSt 66, 250). Für das "Erwerben" im Sinne des § 11 a.a.O. genügt also jede im Wege der Eigentums- oder Besitzübertragung erfolgte Erlangung der tatsächlichen Gewalt, d.h. die damit eingeräumte tatsächliche Möglichkeit, über die Waffe nach eigener Entschliessung zu verfügen. Dies trifft im gegebenen Falle auf den Angeklagten zu, an den die Pistole von einem Mitangeklagten weitergegeben worden war. Da der Angeklagte, wie im Urteil ferner zum Ausdruck gebracht ist, keinen Waffenerwerbsschein besass, hat er durch die Annahme der Pistole den Bestimmungen des Waffengesetzes zuwider vorsätzlich eine Waffe erworben und sich damit nach § 26 a.a.O. strafbar gemacht. Das Landgericht hat den Angeklagten daher zu Recht eines Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig befunden. Ungenau ist nur die Fassung des Urteilsspruchs, in dem das Vergehen des Angeklagten als "unerlaubter Waffenbesitz" bezeichnet ist. Insoweit ist eine Richtigstellung geboten, die von hier aus vorgenommen werden kann.
2.)
Im Strafausspruch kann das Urteil indessen nicht aufrechterhalten werden. Die Strafzumessungsgründe sind in einem einzigen Satz dahin zusammengefasst, eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis sei angemessen erschienen. Die für das Strafmass bestimmend gewesenen Umstände sind nicht angeführt. Darin liegt eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO, die allerdings als solche mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nicht berücksichtigt werden könnte. Dieser Verstoss bildet aber gleichzeitig auch einen sachlich-rechtlichen Fehler. Die Nichtangabe der für die Strafzumessung bestimmenden Gesichtspunkte im Urteil macht es dem Revisionsgericht unmögliche seiner Aufgabe gemäss zu prüfen, ob das Landgericht bei der Bemessung der Strafe von rechtlich zutreffenden Erwägungen sich hat leiten lassen. Das gilt umsomehr, als das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnt, der Angeklagte habe die Pistole an dritte Personen zu vermitteln versucht, ohne dass Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Vermittlungsversuche aus dem Urteil ersichtlich sind.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht daher die Strafe gegen den Angeklagten unter Anführung der für deren Bemessung massgeblichen Umstände erneut festsetzen müssen und dabei auch Gelegenheit haben, über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB zu befinden.