§ 132 LBG - Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die am 25. Juni 2015 im Amt sind und während ihrer laufenden Amtszeit das 60. Lebensjahr vollenden, findet § 8 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung Anwendung. Für Bewerberinnen und Bewerber, die am 25. Juni 2015 gewählt sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Auf die nicht von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit sowie Bewerberinnen und Bewerber für diese Ämter, die am 1. Juli 2012 gewählt sind, findet § 183 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung Anwendung.