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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1968, Az.: VIII ZR 97/66

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Rückgabe einer Sicherheit nach Erlöschen der gesicherten Forderung; Anspruch des Gesellschafters einer OHG auf Vorlage der Liquidationsbilanz oder wenigstens Einsicht in die abschlußreif geordneten, lückenlosen und nachprüfbaren Buchführungsunterlagen; Hingabe einer Sicherheit durch Sperrung eines Aktiendepots; Vorenthalten der Verfügungsbefugnisseüber Aktien für längere Zeit aufgrund eines langwierigen Rechtsstreits

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 97/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 11.03.1966
LG Hechingen

Fundstellen

  • DB 1968, 1753 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 835 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2139-2140 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma M. M. S. Gesellschaft mit beschränkter Haltung in T.,
vertreten durch die Geschäftsführer Ing. Erich G. in M., Kaufmann Günther J. in T. und Kaufmann Wolfgang L. in T.

Prozessgegner

Ugo C. in V.-R. Via S. G. 30 (Italien)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, inwieweit ein Zurückbehaltungsrecht auch einem Anspruch auf Rückgabe einer Sicherheit nach Erlöschen der gesicherten Forderung entgegengesetzt werden kann.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Metzger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, Italiener, war mit den Geschäftsführern der Beklagten befreundet. Die Beklagte entschloß sich, mit seiner Hilfe in Italien einen Zweigbetrieb zu eröffnen. Am 21. März 1960 kauften die Parteien zusammen von einem Ehepaar Co. die Firma M. A. oHG., an deren Stelle eine Neugründung der Parteien treten sollte. Hierüber trafen die Parteien (und die Ehefrau des Klägers) am 10. April 1960 eine Vereinbarung, in der es heißt:

...

5.
Beide Parteien sind sich darüber einig, daß neben der für italienische Verhältnisse notwendigen Buchführung auch eine nach deutschem Bilanzierungsrecht übliche Buchführung aufzustellen ist und dafür alle Unterlagen aufbewahrt werden und vorhanden sein müssen. ...

2

Der Grund für die Vereinbarung zu Nr. 5 lag darin, daß nach der gemeinsamen Auffassung beider Parteien die offizielle Buchführung im Hinblick auf den italienischen Steuerfiskus gefärbt sei und kein zutreffendes Bild von den geschäftlichen Verhältnissen des Unternehmens vermittele. Am 14. Juni 1960 gründeten die Ehefrau Co. und die Beklagte in einer notariellen Verhandlung vor einem italienischen Notar die "A. M., Aktiengesellschaft" anstelle einer zunächst vorgesehenen GmbH mit einem Grundkapital von 40 Millionen Lire. Von diesem übernahm Frau Co. 10 Millionen, die restlichen 30 Millionen die Beklagte, davon die Hälfte treuhänderisch für den Kläger. Dieser wurde zum "alleinigen Verwalter" (Vorstand) bestellt. Die Erwartungen, welche die Parteien an den Zweigbetrieb geknüpft hatten, erfüllten sich nicht. Im August 1962 beschlossen sie, die A. zu liquidieren. Der Kläger ist alleiniger Liquidator.

3

Am 3. Oktober 1962 übernahm die Beklagte für einen Kredit, den die A. bei ihrer Bank, dem "C. V.", in Anspruch genommen hatte, in Höhe von 15 Millionen Lire die Bürgschaft, und der Kläger gegenüber der Beklagten für die Hälfte dieses Betrages die Rückbürgschaft. Um die Beklagte für ihre Ansprüche aus dieser Rückbürgschaft zu sichern, hatte der Kläger Anfang August 1962 aus seinem Wertpapierdepot bei der Deutschen Bank R. RWE-Aktien zum Nennwert von 6.900 DM und Aktien der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank zum Nennwert von 5.900 DM zugunsten der Beklagten in der Weise sperren lassen, daß der Kläger gegenüber der Bank nur mit Zustimmung der Beklagten über die Wertpapiere verfügen konnte. Nachdem inzwischen der Bankkredit zurückgezahlt ist und damit die Bürgschaft der Beklagten und die Rückbürgschaft des Klägers sich erledigt haben, verlangt der Kläger von der Beklagten Aufhebung der Depotsperre. Die Beklagte will dem nur entsprechen Zug um Zug gegen Vorlage der Ordnungsgemäßen Liquidationsbilanz und der nach deutschem Recht vollständigen und üblichen Buchführungs- und Bilanzunterlagen der A., hilfsweise Zug-um-Zug gegen Gewährung von Einsicht in abschlußreif geordnete, lückenlose und nachprüfbare Buchführungsunterlagen der A.. Der Kläger hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hilfsweise beantragt, festzustellen, daß sich die Beklagte mit ihrem Anspruch gegen den Kläger in Annahmeverzug befinde. Die Vorinstanzen haben ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten verneint und sie zur Entsperrung des Depots verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Zurückbehaltungsrecht weiter. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

1.

Das Berufungsgericht führt aus:

5

Die Beklagte könne auf Grund der Nr. 5 der "Vereinbarung" vom 10. April 1960 vom Kläger allenfalls verlangen, ihrem Buchhalter Einsicht in die vorhandenen Unterlagen der Astra zu geben und ihm bei der Aufstellung der Bilanz durch Auskünfte u. dgl. behilflich zu sein. Dies verweigere der Kläger nicht. Die Beklagte wolle sich aber damit nicht begnügen, sondern verlange Vorlage der Liquidationsbilanz oder wenigstens Einsicht in die abschlußreif geordneten, lückenlosen und nachprüfbaren Buchführungsunterlagen der A., weil sie den Verdacht hege, daß der Kläger ihr insgeheim einen Teil der Unterlagen vorenthalte, oder daß die Unterlagen überhaupt nur zum Teil vorhanden seien. So weitgehende Ansprüche habe jedoch die Beklagte nicht. Aber selbst wenn man das annehme, dürfe die Beklagte ihre Freigabeerklärung nicht zurückhalten, bis der Kläger ihre Ansprüche erfüllt habe. Denn nach Sinn und Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsvertrages habe durch die Sperrung des Depots nur die Forderung der Beklagten aus der Rückbürgschaft des Klägers gesichert werden sollen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer Ansprüche der Beklagten müsse "als stillschweigend ausgeschlossen" angesehen werden.

6

2.

Ob die Hauptbegründung des Berufungsurteils den Verfahrensrügen der Revision standhält, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls trägt die Hilfsbegründung - im Ergebnis - das Urteil.

7

§ 273 Abs. 1 BGB gibt dem Schuldner, der einen fälligen, konnexen Anspruch gegen den Gläubiger hat, ein Zurückbehaltungsrecht nicht, sofern aus dem Schuldverhältnis, auf dem der Anspruch des Gläubigers beruht, sich ein anderes ergibt. Dies will das Berufungsgericht anscheinend (BU S. 13) allgemein für den Fall bejahen, daß der Gläubiger - wie hier der Kläger - nach Erledigung des Sicherungszweckes die geleistete Sicherheit zurückverlangt und der Schuldner - wie hier die Beklagte - ein Zurückbehaltungsrecht auf Gegenansprüche stützt, die schon im Zeitpunkt der Sicherungsbestellung bestanden. Der vorliegende Fall erfordert eine Lösung dieses Problems jedoch nicht in diesem weiten Umfang. Eine Besonderheit des zu entscheidenden Falles liegt zunächst in dem Gegenstand der vom Kläger geleisteten Sicherheit, eine weitere in der Art der von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche.

8

Der Kläger hatte hier mit Aktien im Bankdepot Sicherheit geleistet. Aktien eignet im Vergleich zu anderen Sicherungsgegenständen die Besonderheit, daß sie infolge Kursschwankungen plötzlichen, nur schwer vorhersehbaren Wertänderungen unterliegen. Es liegt deshalb im Interesse des Aktieninhabers, jederzeit, je nach der Entwicklung der Börsenlage, kurzfristig über seine Aktien verfügen zu können. Leistet jemand mit Aktien Sicherheit und begibt er sich damit der jederzeitigen Verfügungsmöglichkeit, so kann dies deshalb für ihn eine wesentlich drückendere Einschränkung seiner Rechte bedeuten, als wenn er mit anderen Gegenständen, etwa mit Waren oder mit einem Grundstück, Sicherheit geleistet hat. Schon dies spricht in Anwendung der in § 273 Abs. 1 BGB angeordneten Ausnahme dafür, daß ein Gläubiger, dem sein Schuldner eine Sicherheit durch Sperrung seines Aktiendepots gegeben hat, die Entsperrung ohne weiteres nach Fortfall des Sicherungszweckes vornehmen muß und mit dieser Verpflichtung nicht wegen irgendwelcher, wenn auch konnexer, Gegenansprüche zurückhalten darf. Das muß erst recht gelten, wenn es sich - wie hier bei den Gegenansprüchen der Beklagten - um Gegenansprüche handelt, deren Inhalt und Gegenstand verhältnismäßig schwierig zu bestimmen ist. Ob hier die vom Kläger vorzulegende Liquidationsbilanz oder die Vorlage sonstiger Buchungsunterlagen - die Verpflichtung des Klägers zur Vorlage unterstellt - von der Beklagten als Erfüllung hinzunehmen wäre oder von ihr mit Recht beanstandet werden könnte, ist eine nicht einfach zu beantwortende Frage, die deshalb Anlaß zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten bieten könnte. Wollte man unter diesen Umständen der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB einräumen, so würde das bedeuten, daß die Beklagte, nachdem ihr durch die Aktien gesicherter Rückgriffsanspruch unstreitig bereits seit 1964 erloschen ist, dem Kläger noch auf unabsehbare Zeit hinaus die Verfügungsbefugnis über die Aktienpakete vorenthalten könnte. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann