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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1992, Az.: BVerwG 1 A 26.91

Versicherungsgeschäft; KfZ-Schmierölzusatz; Garantie des Verkäufers gegenüber dem Kaüfer; Ersatz der eingetretenden Schäden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 26.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1992, 2615 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1992, 369-371
  • MDR 1993, 326 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerBAV 1993, 24-26
  • VersR 1993, 1217-1218 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es liegt regelmäßig kein Versicherungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG vor, wenn beim Verkauf eines Kraftfahrzeug-Schmierölzusatzes der Verkäufer gegenüber dem Käufer hinsichtlich der verschleißmindernden Wirkung dieses Mittels eine Garantie übernimmt, die ihn verpflichtet, bei Schäden an den Aggregaten des Kraftfahrzeugs des Käufers wegen Ausbleibens dieser Wirkung bestimmte darauf beruhende Reparaturkosten zu ersetzen.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Versicherungsgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 VAG ist regelmäßig nicht bei dem Kauf eines KfZ- Schmierölzusatzes anzunehmen, wenn der Verkäufer gegenüber dem Käufer bezüglich der verschleißmindernden Wirkung des Mittels eine Garantie übernimmt, die ihn verpflichtet, Reperaturkosten für eventuell auftretende Schäden an den Aggregaten des KfZs zu übernehmen, die aufgrund der Ausbleibens der versprochenen Wirkung des Mittels eingetreten sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter Gielen, Dr. Kemper und Dr. Hahn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 11. Juli 1990 und die Beschlußkammerentscheidung vom 22. Januar 1991 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Gründe

1

I.

Die Klägerin vertreibt Öl-Additive an Endverbraucher. Diese Additive werden dem Ölkreislauf von Kraftfahrzeugen beigegeben, um dort verschleißmindernd zu wirken. Der Vertrieb erfolgt durch Gebrauchtwagenhändler, die anläßlich des Verkaufs eines Fahrzeugs den Erwerb der Additive für dieses Fahrzeug vermitteln. Der Kauf umfaßt jeweils den Zwei-Jahres-Bedarf an Öl-Additiven verbunden mit einer Garantiezusage der Klägerin; der Kaufpreis beträgt 350 DM. Hinsichtlich der Garantiezusage verwendet die Klägerin einen Formularvertrag. Danach übernimmt sie nach Maßgabe ihrer Vertragsbedingungen die Garantie für die verschleißmindernde Wirkung der verkauften Öl-Additive an bestimmten Teilen von Motor, Getriebe und Differential. Die Garantie umfaßt den Ersatz von Reparaturkosten bis zu jeweils 4.000 DM für Motor, Getriebe und Differential mit der Maßgabe, daß Materialkosten u.U. nur zu einem von der Gesamtfahrzeugleistung abhängigen Anteil erstattet werden.

2

Durch Verfügung vom 11. Juli 1990 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (im folgenden: BAV) der Klägerin, in Verbindung mit dem Verkauf ihrer Öl-Additive Garantieleistungen bzw. Reparaturkostenersatz auf Kraftfahrzeugbauteile zuzusagen oder bestehende Verträge zu verlängern, da dieses Garantieversprechen ein aufsichtspflichtiges Versicherungsgeschäft sei.

3

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das BAV durch die in der Sitzung vom 22. Januar 1991 getroffene Beschlußkammerentscheidung (VerBAV 1991, 139) zurück und stellte zugleich fest, daß die Klägerin der Versicherungsaufsicht unterliege. Zur Begründung führte es u.a. aus: Die Untersagung sei gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG gerechtfertigt, weil die Klägerin mit den Garantiezusagen Versicherungsgeschäfte betreibe, ohne die dazu erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Das Garantieversprechen stelle eine Risikoübernahme dar, da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar sei, ob, wann und in welcher Höhe die Klägerin von den Kunden in Anspruch genommen werde. Das Garantieversprechen sei auch entgeltlich, da der Kaufpreis diese Risikoübernahme mit abgelte. Das Risiko werde auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen, nämlich auf die Gesamtheit der Kunden, verteilt und entsprechend dem Gesetz der großen Zahl kalkuliert. Die Garantiezusage sei auch nicht lediglich unselbständige Nebenabrede zu einem Hauptgeschäft, das seinerseits kein Versicherungsgeschäft sei. Sie sei selbständiger Vertagsinhalt, da sie auch als gesondertes Rechtsgeschäft Bestand haben könne. Sie sei nämlich ausgestaltet wie die Allgemeinen Bedingungen für die Reparaturkostenversicherung von Kraftwagen, so daß sie als selbständiger Vertrag angeboten werden könne. Die Öl-Additive, die der Kunde nach den Vertragsbedingungen verwenden müsse, könne er auch durch einen gesonderten Kaufvertrag erwerben.

4

Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage der Klägerin. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, die mit dem Verkauf der Additive verbundene Garantiezusage sei eine mit einer Haftungsbeschränkung versehene Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 463 BGB und kein aufsichtspflichtiges Versicherungsgeschäft. Im Kaufgewährleistungsrecht lasse sich eine Verpflichtung zum Schadensersatz nur über eine Eigenschaftszusicherung nach § 463 BGB erreichen. Hierzu bedürfe es stets einer entsprechenden Erklärung des Verkäufers. Diese habe keinen selbständigen Erklärungswert, da sie nur in Verbindung mit dem Verkauf der Additive sinnvoll sei.

5

Die Klägerin beantragt,

die Verfügung vom 11. Juli 1990 und die Beschlußkammerentscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide Bezug und macht insbesondere geltend, die Garantiezusage sei keine unselbständige Nebenabrede zu dem Kauf über die Additive, da sie einen eigenen Erklärungswert habe und als selbständiges Rechtsgeschäft Bestand haben könne. Die Vertragsbedingungen der Klägerin seien ausgestaltet wie die Allgemeinen Bedingungen für die Reparaturkostenversicherung von Kraftwagen und könnten auch selbständig Bestand haben.

8

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

9

II.

Die Klage ist begründet.

10

Die in der Verfügung des BAV vom 11. Juli 1990 und in der Beschlußkammerentscheidung vom 22. Januar 1991 enthaltene Untersagung von Zusagen für Garantieleistungen bzw. Reparaturkostenersatz beim Verkauf von Öl-Additiven gemäß § 81 VAG sowie die in der Beschlußkammerentscheidung getroffene Feststellung, daß die Klägerin gemäß § 1 VAG der Versicherungsaufsicht unterliegt, sind nicht gerechtfertigt. Beide Entscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Die Rechtmäßigkeit dieser versicherungsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen setzt voraus, daß die untersagte Garantiezusage ein Versicherungsgeschäft im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist; denn nach § 1 Abs. 1 VAG unterliegen Unternehmungen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, der Aufsicht nach diesem Gesetz. Die Aufsicht hätte zur Folge, daß der Betrieb der betreffenden Geschäfte nach § 5 Abs. 1 VAG erlaubnispflichtig wäre und ein Betreiben ohne Erlaubnis nach § 81 Abs. 2 VAG untersagt werden könnte (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 14). Bei der von der Klägerin angebotenen Garantiezusage handelt es sich jedoch nicht um ein Versicherungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 <221>; 32, 196 <197> und 75, 155 <159 f.> sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.). Dazu gehören allerdings nicht Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BVerwGE 32, 196 <198>; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O., S. 4; Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 A 126.89 - BB 1992, 1812 = DB 1992, 1980; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1013 <1014> = DB 1991, 2652 <2653>; Prölss, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 12; Sieg, Rechtsgeschäfte mit gekoppeltem Versicherungsschutz, 1990, S. 63 ff.). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der hier vorliegenden Garantiezusage nicht um ein Versicherungsgeschäft.

13

Nach ihren formularmäßigen Vertragsbedingungen übernimmt die Klägerin für den vereinbarten Zeitraum eine Garantie für eine verschleißmindernde Wirkung der verkauften Additive, sofern die weiterhin aufgeführten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt und nachgewiesen sind. Die Garantieleistung besteht darin, daß die Klägerin bei einem nachgewiesenermaßen auf Versagen des Produktschutzes zurückzuführenden Schaden gemäß ihren Vertragsbedingungen bestimmte Reparaturkosten bis zu einem Betrag von jeweils 4.000 DM für Motor, Getriebe und Differential ersetzt.

14

Es erscheint bereits fraglich, ob diese Zusage als Übernahme eines Risikos in dem obengenannten Sinne anzusehen ist. Ein Versicherungsvertrag kann zwar auch die Reparaturbedürftigkeit von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand haben, wie dies z.B. bei einer selbständigen Reparaturkostenversicherung der Fall ist (vgl. Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.). Es bestehen im vorliegenden Fall aber Zweifel, ob tatsächlich die Verlagerung eines wirtschaftlich faßbaren Risikos stattfindet, so daß der Fahrzeughalter in bestimmten Reparaturfällen mit einem Einstehen des Vertragspartners rechnen kann; denn die Vertragsbedingungen schränken die Haftung der Klägerin so sehr ein, daß sie kaum erfolgreich in Anspruch genommen werden kann. Die Garantie der Klägerin bezieht sich nämlich nur auf ein nachweisliches Versagen der verschleißmindernden Wirkung der Additive. Es wird somit keine umfassende Haftung für Verschleißschäden, sondern nur eine Haftung für das Ausbleiben einer Minderung des Verschleißes übernommen, und zwar ohne daß der Grad dieser Wirkung bestimmt ist. Die Klägerin kann daher von vornherein nur dann für einen Verschleißschaden in Anspruch genommen werden, wenn der - regelmäßig kaum zu führende - Nachweis erbracht wird, daß das Additiv den Verschleiß nicht wenigstens etwas verringert oder hinausgezögert hat und dies den Schaden verursacht hat. Außerdem hat die Klägerin ihre Haftung ausgeschlossen bei Verletzung einer der Obliegenheitspflichten des Käufers, wenn auch nach der jüngsten Fassung der Garantiebedingungen unter dem Vorbehalt, daß der Käufer mangelnde Kausalität nachweist.

15

Unabhängig von diesen Bedenken kommt eine Einordnung der hier vorliegenden Garantiezusage als Versicherungsgeschäft deshalb nicht in Betracht, weil sie aufgrund ihrer Verbindung mit dem Verkauf der Additive nicht als ein solches Geschäft anzusehen ist. Die Übernahme von Reparaturkosten kann zwar, wie oben erwähnt, ein selbständiges Versicherungsgeschäft darstellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein im übrigen unbeteiligter Dritter den Geschädigten von den Reparaturkosten entlastet (vgl. Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.). An der erforderlichen Selbständigkeit fehlt es jedoch im vorliegenden Fall; denn zwischen dem Kauf der Additive und der Garantiezusage besteht ein so enger innerer Zusammenhang, daß sie als unselbständige Nebenabrede zu diesem Vertrag im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung zu qualifizieren ist.

16

Die Garantiezusage der Klägerin wird nur zusammen mit dem Verkauf der Additive abgeschlossen und umfaßt lediglich das Einstehen dafür, daß die verkauften Additive verschleißmindernd wirken. Diese Zusage der verschleißmindernden Wirkung stellt die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne der §§ 463 Satz 1, 480 Abs. 2 BGB dar. Nach diesen Vorschriften kann ein Käufer statt der Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der verkauften Sache zur Zeit des Kaufs eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft umfaßt auch den Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, wenn die Zusicherung das Ziel verfolgt, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern (BGHZ 50, 200 <204>). Dieser Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung umfaßt auch Reparaturkosten, wenn der zu ersetzende Schaden in der Reparaturbedürftigkeit einer Sache besteht (§ 249 Satz 2 BGB). Es besteht kein Zweifel, daß die Garantie verschleißmindernder Wirkung den Käufer davor schützen soll, daß es an seinem Kraftfahrzeug infolge Ausfalls dieser Wirkung zu Schäden kommt, die Reparaturen verursachen. Gegenüber der gesetzlichen Ausgestaltung besteht hier lediglich insoweit eine Abweichung, als die Klägerin nur eine begrenzte Haftung in Höhe der genannten Garantiesummen übernimmt; dies ändert jedoch nicht den Charakter dieser Vereinbarung als Garantie für eine bestimmte Eigenschaft der verkauften Additive.

17

Diese Zusicherung steht auch in einem inneren Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über die Additive, da sie mit ihm rechtlich und wirtschaftlich verknüpft ist. Sie wird gleichzeitig mit dem Kaufvertrag durch einheitliche Willenserklärung abgeschlossen und beinhaltet eine Ausgestaltung dieses Vertrages im Rahmen des dispositiven Gewährleistungsrechts der §§ 459 ff. BGB. Sie hat auch eine kaufvertragliche Funktion, da sie eine sachgemäße Ergänzung der Gewährleistungsansprüche enthält. Bei dem Kauf eines Produkts, das wie hier der Verhinderung künftiger Schäden dienen soll, ist der Käufer durch die ihm von Gesetzes wegen gewährten Rechte der Wandelung und Minderung, also Rückzahlung oder Minderung des Kaufpreises, nicht hinreichend geschützt. Er bedarf vielmehr eines Schutzes davor, daß die erwartete Verhütung weiterer Schäden ausbleibt, also eines Ersatzanspruchs für einen dennoch eintretenden, den Kaufpreis regelmäßig weit übersteigenden Schaden. Diesem Bedürfnis dient die hier streitige Garantie, die derartige Schäden betrifft (vgl. Sieg, a.a.O., S. 68).

18

Die sich daraus ergebende Einordnung als Nebenabrede zu dem Kaufvertrag über die Additive wird auch nicht durch ihre wirtschaftliche Bedeutung im Rahmen des Gesamtvertrages in Frage gestellt. Zwar könnte eine andere Beurteilung in Betracht kommen, wenn die Garantiezusage der wesentliche Gegenstand dieses Geschäftes wäre und der Kauf der Additive nur eine Beigabe oder sogar nur eine Art Vorwand wäre, um die Garantie zu vertreiben. Ein solches Rangverhältnis läßt sich jedoch nicht feststellen. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Garantie den eigentlichen Schwerpunkt des Geschäfts darstellt. Der Umstand, daß sich insbesondere nach dem von der Klägerin während des Rechtsstreits eingeführten "Garantie-Pass" die schriftlichen Vereinbarungen nahezu ausschließlich auf die Garantie beziehen, rechtfertigt eine solche Annahme noch nicht. Es ist auch nicht anzunehmen, daß die Garantie aufgrund des auf sie entfallenden Preisanteils eine selbständige oder vorrangige Bedeutung aufweist; denn es ist nicht erkennbar, ob und in welchem Verhältnis die Klägerin den Kaufpreis von 350 DM aufteilt. Es besteht auch keine wirtschaftliche Rechtfertigung, der Garantie einen größeren Anteil des Kaufpreises zuzuweisen; denn sie kommt - wie oben ausgeführt - allenfalls in Ausnahmefällen zum Tragen, so daß sie keine erhebliche Gegenleistung rechtfertigt.

19

Der Einordnung der Garantiezusage als unselbständige Nebenabrede zu dem Kaufvertrag steht nicht entgegen, daß sie den Allgemeinen Bedingungen für die Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen nachgebildet ist. Dies ergibt sich daraus, daß es sich um inhaltlich weitgehend parallel liegende Geschäfte handelt und die hier streitige Garantie lediglich wegen ihrer inneren Verbindung mit dem Kaufvertrag nicht als Versicherungsgeschäft anzusehen ist.

20

Da die hier betroffene Garantiezusage somit kein Versicherungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG ist, sind die angefochtenen Entscheidungen des BAV rechtswidrig und waren aufzuheben.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000 DM festgesetzt.

Meyer
Scholz-Hoppe
Gielen
Kemper
Hahn